Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.: Kirchenasyl: Verschärfungen gelten ab 1.8.2018

Kirchenasyl: Verschärfungen gelten ab 1.8.2018

BMI und BAMF haben mit den Kirchen vereinbart, dass die vom BAMF/BMI einseitig verfügten Verschärfungen für Kirchenasyle, die von evangelischer wie katholischer Seite heftig kritisiert wurden, ab 1.8.2018 gelten. Es soll noch einen entsprechenden Erlass des BMI hierzu geben, der uns bis dato nicht vorliegt.

180717 Formale Anforderungen an Kirchenasyl BAMF

 

 

Inhalt der PDF- Datei „Formale Anforderungen an Kirchenasyl BAMF

Stand 11. Juli 2018
Kirchenasyl:
Hintergrund – 18-Monatsfrist
Wenn im Rahmen des Asylverfahrens festgestellt wird, dass für die Prüfung des Asylantrags ein anderer europäischer Staat zuständig ist, hat Deutschland ab Erteilung der Zustimmung durch diesen Staat sechs Monate Zeit, den Asylsuchenden in den angefragten Mitgliedstaat zu überstellen. Diese sechs-monatige Überstellungsfrist kann nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung auf bis zu 18 Monate verlängert werden, wenn der Asylsuchende während der sechs Monate „flüchtig“ ist.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat angekündigt, in bestimmten Fällen von der Möglichkeit einer solchen Verlängerung der Überstellungsfrist Gebrauch zu machen. Dies wird für alle Kirchenasyle gelten, die ab dem 1. August 2018 begonnen werden.
Bitte beachten Sie daher die folgenden Hinweise:
Formales Vorgehen:
1. Meldung des Kirchenasyls
• Die Aufnahme einer Person ins Kirchenasyl muss sofort, d.h. noch am selben Tag, gemeldet werden.
• Aus der Meldung muss eindeutig hervorgehen, dass Kontakt zu dem jeweils zuständigen kirchlichen Ansprechpartner für das BAMF besteht (eine mögliche Formulierung finden Sie im Anhang).
• Die Meldung muss an
o die BAMF-Zentrale in Nürnberg (die E-Mailadresse wird Ihnen von dem zuständigen Ansprechpartner mitgeteilt),
o die jeweilige BAMF-Außenstelle und
o die zuständige Ausländerbehörde
erfolgen. Die Meldung an die BAMF-Zentrale in Nürnberg kann sowohl durch die Kirchengemeinde/ Ordensgemeinschaft als auch durch den Ansprechpartner erfolgen.
• Sollte die Meldung nicht am Tag des Eintritts in das Kirchenasyl erfolgen oder nicht erkennen lassen, dass Kontakt zu einem kirchlichen Ansprechpartner besteht, wird die Überstellungsfrist im Rahmen der Dublin III-Verordnung auf 18 Monate verlängert.
2. Einreichung des Dossiers
• Das Dossier mit der Begründung, warum es sich um einen individuellen Härtefall handelt, und allen relevanten Unterlagen müssen innerhalb von vier Wochen nach Meldung des Kirchenasyls beim BAMF eingereicht werden. Das Datum, bis zu dem das Dossier spätestens eingereicht worden sein muss, wird nach Meldung des Kirchenasyls durch das BAMF mitgeteilt. Wird das Dossier nicht innerhalb dieser Frist beim BAMF eingereicht, wird die Überstellungsfrist im Rahmen der Dublin III-Verordnung auf 18 Monate verlängert.
• Das Dossier muss über den jeweils zuständigen kirchlichen Ansprechpartner für das BAMF eingereicht werden.
• Sollte die sechsmonatige Überstellungsfrist in weniger als sechs Wochen ab Beginn des Kirchenasyls ablaufen, muss das Dossier spätestens zwei Wochen und einen Werktag
Stand 11. Juli 2018
vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist beim BAMF eingereicht werden. Auch über diesen Termin wird das BAMF informieren.
Das BAMF geht also von einer durchschnittlich erforderlichen Bearbeitungszeit der Dos-siers von mindestens zwei Wochen und einem Werktag aus. In diesen Fällen ist es also möglich, dass zur Erstellung des Dossiers nur wenig Zeit verbleibt. Sollte es nicht möglich sein, ein Dossier innerhalb dieser Frist an das BAMF zu senden, wird die Überstellungs-frist im Rahmen der Dublin-III Verordnung auf 18 Monate verlängert. Ein Dossier kann danach weiterhin eingereicht werden und wird vom BAMF auch bearbeitet.
• Grundsätzlich können Dokumente (wie etwa ärztliche Atteste) nicht nachgereicht wer-den.
3. Negative Entscheidung des BAMF
• Eine negative Entscheidung des BAMF wird künftig sowohl dem Ansprechpartner als auch der Kirchengemeinde bzw. der Ordensgemeinschaft mitgeteilt werden.
• Wird das Kirchenasyl nicht innerhalb von drei Tagen nach dieser Mitteilung beendet, wird die Überstellungsfrist im Rahmen der Dublin III-Verordnung auf 18 Monate verlängert.
• Der Schutzsuchende soll sich innerhalb von drei Tagen bei der zuständigen Ausländerbehörde melden bzw. sich in der Unterkunft einfinden, in der er vor Beginn des Kirchenasyls untergebracht war.
• Ist ein Dossier eingereicht worden, um ein Kirchenasyl zu vermeiden, wird die Überstellungsfrist im Rahmen der Dublin III-Verordnung von vornherein auf 18 Monate verlängert, wenn das Kirchenasyl erst nach einer negativen Entscheidung des BAMF begonnen worden ist.