1.1 Stadt Göttingen

https://www.goettingen.de/aktuelles/coronavirus-das-gesundheitsamt-informiert-2020-02-17.html?pk_campaign=gesundheit&pk_kwd=corona&pk_source=Webseite&pk_medium=online&strytlpage=81

Neue Lockerungsstufe erreicht

15:49
06.07.2020

Die Landesregierung hat weitere Lockerungen zugelassen. Diese gelten ab dem heutigen Montag, 6. Juli 2020. Hier geht es zu den gültigen Corona-Regeln.
Amtsblatt der Stadt Göttingen – Nr. 37/2020 vom 29. Juni 2020, gültig bis 15.07.2020

 https://www.goettingen.de/rathaus/bekanntmachungen/amtsblatt/amtsblatt-2020.html

Amtsblatt der Stadt Göttingen – Nr. 23/2020

vom 18. Mai 2020:

  • Aufhebung der Allgemeinverfügung Mund-Nasen-Bedeckung
  • Änderungsverfügung der Allgemeinverfügung Krankenhäuser und Heime 

https://www.goettingen.de/aktuelles/land-setzt-angekuendigte-maskenpflicht-um-2020-04-24.html

24.04.2020

Land setzt angekündigte Maskenpflicht um

Das Land Niedersachsen hat am Freitag, 24. April 2020, seine Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus vom 17. April ergänzt. Im Wesentlichen setzt das Land die angekündigte Maskenpflicht um. Sie gilt ab Montag, 27. April, zunächst bis einschließlich 06. Mai.

Damit ist in Geschäften und Bussen sowie in Einrichtungen des Gesundheitswesens eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Jede und jeder ist verpflichtet, selbst für die Ausstattung mit einer entsprechenden Maske zu sorgen! Als Mund-Nasen-Bedeckung gelten auch Schals, Tücher, Buffs, selbsthergestellte Stoffmasken und Ähnliches. Die Landesverordnung ist im Niedersächsischen Gesetzes und Verordnungsblatt (siehe unten) veröffentlicht. Eine ausführliche Übersicht mit häufigen Fragen und Antworten zur Maskenpflicht findet sich hier .

Das Gesundheitsamt für die Stadt und den Landkreis Göttingen ergänzt die Maskenpflicht in wesentlichen Punkten. So ist unter anderem in Krankenhäusern und Heimen, in Schulen (mit Ausnahme der Unterrichtsräume), in den Einrichtungen des Landkreises und der kreisangehörigen Gemeinden inklusive der Stadt Göttingen sowie bei der Betreuung hilfsbedürftiger Personen eine Bedeckung zu tragen. Die vollständige Allgemeinverfügung ist im Amtsblatt des Landkreises  Nr. 29 und im Amtsblatt der Stadt Göttingen Nr. 20 veröffentlicht. Sie gilt wie die Landesverordnung ab Montag.

In der aktualisierten Landesverordnung ist zudem der Schulstart ab kommenden Montag geregelt. Der Präsenzunterricht beginnt zunächst für die Abschlussklassen von Grund-, Haupt- und Realschulen und Gymnasien sowie zu den Prüfungsvorbereitungen in der beruflichen Bildung.

 

Bürgertelefon & Liveblog

Für Stadt und Landkreis Göttingen gibt es ein Bürgertelefon für allgemeine Informationen und Fragen zum Coronavirus .

Unter Telefon 0551/7075100 ist das Bürgertelefon täglich, auch am Wochenende, von 8.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 18.00 Uhr erreichbar. Auch Hotlines für Gewerbetreibende und Unternehmen sind geschaltet .

Zum Thema Coronavirus hat die Stadt zudem einen Liveblog gestartet.


https://www.goettingen.de/aktuelles/vorsichtige-und-schrittweise-lockerungen-ab-montag-den-20.-april-2020-04-17.html

Coronavirus: Das gilt ab Montag, 20. April 2020

Das niedersächsische Ministerium für Soziales Gesundheit und Gleichstellung hat am Freitag die neue „Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus“ vorgestellt. Mit der Verordnung werden einerseits bestehende Erlasse und Regelungen, die im Zuge der Bekämpfung der Corona-Epidemie veranlasst wurden, zusammengefasst und zunächst bis zum 6. Mai verlängert.

Zum anderen setzt Niedersachsen die Vereinbarungen der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom 15. April um und ermöglicht erste Lockerungen der Beschränkungen in einigen Bereichen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens. Die Verordnung tritt am kommenden Montag, den 20. April, in Kraft.

Was ist neu?

Lockerungen für den Einzelhandel:
Unter Beachtung und strenger Einhaltung der Hygienevorschriften und Abstandsregelungen dürfen Geschäfte mit bis zu 800 Quadratmetern tatsächlich genutzter Verkaufsfläche ab Montag wieder öffnen. Dazu zählen auch Verkaufsstellen in Einkaufscentern. Dort muss allerdings durch Kontrollen an den Haupteingängen der Center sichergestellt werden, dass es nicht zu Ansammlungen von Kundinnen und Kunden kommt. Entscheidend ist dabei, dass überall der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.
Rückkehr in die Schulen für Abiturientinnen und Abiturienten und Schülerinnen und Schüler in Abschlussklassen:
Die Schulen werden ab dem 27. April zunächst für Abschlussklassen wieder öffnen, um den Schülerinnen und Schülern ausreichend Zeit zur Vorbereitung zu geben. Das bedeutet, dass die Abitur- wie auch alle anderen Abschlussprüfungen nach jetzigem Stand unter Einhaltung der Hygienevorgaben des Robert-Koch-Instituts stattfinden. Für alle anderen Schülerinnen und Schüler bleiben die Schulen zunächst geschlossen. Für sie ist ab dem 22. April Home Learning vorgesehen.

Ab dem 20. April wird es noch keinen Präsenzunterricht geben. In Absprache mit den Schulen werden die notwendigen Vorbereitungen getroffen, damit die Abschlussklassen der Jahrgänge 9, 10 und 13 am 27.4.2020 ihren Schulbesuch unter Beachtung der hygienischen Voraussetzungen als erste wieder aufnehmen können.
Ausweitung der Notbetreuung in Krippe, Kita, Hort und Schule:
Für die Kitas, Krippen, Horte gilt weiterhin bis zu den Sommerferien die Notbetreuung. Die Betreuungskapazitäten werden ausgeweitet: „Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen, bei denen mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig ist. Ausgenommen ist auch die Betreuung in besonderen Härtefällen wie drohender Kündigung oder erheblichem Verdienstausfall.“ Es soll auch sichergestellt werden, dass Kinder aus schwierigen sozialen Verhältnissen die Notbetreuung nutzen können. Diese Regelungen gelten für die Geltungsdauer der Verordnung auch für die Schuljahrgänge eins bis acht.

Die Stadtverwaltung weist zur Klarstellung darauf hin, dass entgegen der Formulierungen im Verordnungstext eine Notbetreuung in Kitas nicht bereits am 20.4. bereitgestellt werden kann. Eltern, die eine solche Notbetreuung in Anspruch nehmen wollen, werden gebeten, sich ab Montag bei den Trägern ihrer Kindertagesstätten anzumelden. Im Laufe der Woche wird es schnellstmöglichst anhand der gemeldeten Bedarfe eine Organisation der Notbetreuung und eine entsprechende Aufnahmeentscheidung geben, die sich nach wie vor auch an den geltenden Regelungen zur vorgeschriebenen Gruppengröße von Krippen, Kindergartengruppen und Horten bemisst.
Regelungen zu Besuchen in Alten- und Pflegeheimen:
Grundsätzlich bleiben Besuche von Angehörigen in Alten- und Pflegeheimen untersagt. Sie können zukünftig aber von den Gesundheitsämtern vor Ort unter Auflagen zugelassen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Leitung der Einrichtung auf der Grundlage eines Hygienekonzepts nachweist, dass ein geschützter Kontakt zwischen Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Besucherinnen und Besuchern sichergestellt ist.
Mittelfristiges Verbot von Großveranstaltungen:
Alle öffentlichen Veranstaltungen bleiben nach der neuen Verordnung weiterhin verboten – also auch solche mit weniger als 1.000 Teilnehmenden. Es ist davon auszugehen, dass dieses Verbot öffentlicher Veranstaltungen auch über den 6. Mai hinaus fort gelten wird. Veranstaltungen und Zusammenkünfte sind unter Infektionsschutzaspekten besonders gefährlich.
Für Großveranstaltungen wird sichergestellt, dass diese mindestens bis zum 31. August verboten bleiben. Großveranstaltungen sind nach § 1 Abs. 6 der Verordnung alle Veranstaltungen, Zusammenkünfte und ähnliche Ansammlungen von Menschen mit 1.000 und mehr Teilnehmenden, Zuschauenden und Zuhörenden. Ausgenommen sind lediglich Sitzungen der kommunalen Vertretungen und Gremien sowie des Landtages und seiner Ausschüsse und Gremien.

Bibliotheken können wieder öffnen. Die Stadtbibliothek Göttingen bleibt aber zunächst noch geschlossen. Über eine Wiederöffnung wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.

Friseurbetriebe müssen weiterhin bis zum 6. Mai 2020 geschlossen bleiben.
Was bleibt bestehen?

Nach wie vor gilt, dass es von entscheidender Bedeutung ist, die physischen Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Auf diese Weise konnte die Zahl der Neuinfektionen in einer gemeinsamen Anstrengung der ganzen Gesellschaft in den letzten Wochen stark reduziert werden. Die Einhaltung dieses Grundsatzes hat die nun vorgestellten, vorsichtigen Lockerungen überhaupt erst möglich gemacht.

Nach wie vor erfordert das Infektionsgeschehen große Wachsamkeit, Disziplin und Solidarität der Menschen in Niedersachsen. Vor diesem Hintergrund bleiben weite Teile der Einschränkungen des öffentlichen Lebens auch über den kommenden Montag hinaus bestehen. Dazu gehören beispielsweise das generelle Verbot von öffentlichen Veranstaltungen (mit Ausnahme von Trauungen und Beerdigungen mit einer Teilnehmerzahl von bis zu zehn Personen), die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum auf Angehörige desselben Hausstandes oder eine weitere Person und die strengen Quarantäneregeln für Einreisende aus dem Ausland.

Die Verordnung ist auf der Webseite der Landesregierung als Download verfügbar. 


https://www.goettingen.de/aktuelles/neue-allgemeinverfuegungen-des-gesundheitsamtes-2020-04-16.html

16.04.2020

Neue Allgemeinverfügungen des Gesundheitsamtes

An diesem Donnerstag hat das Gesundheitsamt für die Stadt und den Landkreis Göttingen zwei Allgemeinverfügungen erlassen.

Zum einen werden die kontaktreduzierenden Maßnahmen für Krankenhäuser, Heime und Pflegeeinrichtungen ausgeweitet; insbesondere werden Betreiber von Krankenhäusern verpflichtet, Entlassungen von Patientinnen und Patienten in Heime mit der jeweiligen Heimaufsicht abzustimmen.

Zum anderen wird die Allgemeinverfügung in Bezug auf Großveranstaltungen in geschlossenen Räumen aufgehoben; die Regelungen entfallen aber nicht, sondern werden durch landesweite Vorgaben, konkret die Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte vom 7. April 2020, ersetzt. Die Allgemeinverfügungen sind im Amtsblatt der Stadt Göttingen Nr. 17 und im Amtsblatt des Landkreises Nr. 25  veröffentlicht.

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Auch Hotlines für Gewerbetreibende und Unternehmen sind geschaltet . Zum Thema Coronavirus hat die Stadt zudem einen Liveblog gestartet.


Eingestellt am 05.04.2020:

Die Verordnung des Landes wird in diesem Punkt überarbeitet:

Besuche von Dritten im eigenen Zuhause sind untersagt (das Land hat angekündigt, diesen Punkt zu überarbeiten).

Bekanntmachung der Stadt Göttingen:

04.04.2020
Rechtsverordnung des Landes

Weitere Einschränkungen des öffentlichen Lebens

Die Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie des Landes Niedersachsen fasst die bislang geltenden Regeln zusammen und ergänzt diese. Das macht die entsprechenden Allgemeinverfügungen von Stadt und Landkreis Göttingen überflüssig; sie werden daher aufgehoben.

Ab sofort bis einschließlich 19. April 2020 gelten unter anderem diese ergänzenden, vom Land Niedersachsen aufgestellte Regelungen:

  • Besuche von Dritten im eigenen Zuhause sind untersagt.
  • Bau- und Gartenmärkte sowie Blumenläden dürfen öffnen. Das gilt nicht für Blumenverkaufsstände auf Wochenmärkten. Voraussetzung ist, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Menschen gewahrt wird.
  • Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage im Ausland aufgehalten haben, dürfen für 14 Tage nach der Rückkehr Kindertageseinrichtungen, Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen nicht betreten.
  • Dienstleistungen der Physiotherapie, Ergotherapie oder der Osteopathie, sind untersagt, es sei denn, die Behandlung ist ärztlich veranlasst und unaufschiebbar.

Bekanntmachung der Stadt Göttingen:

03.04.2020

Keine Elternbeiträge für Kinder in Notbetreuung

 Für den Monat April 2020 wird die Stadt Göttingen keine Elternbeiträge für den Besuch der städtischen Kitas erheben. Auch wird darauf verzichtet, dass die Erziehungsberechtigten, die die derzeit organisierte Notbetreuung in den städtischen Einrichtungen für ihre Kinder in Anspruch genommen haben bzw. weiterhin nehmen, dafür ein Entgelt entrichten.

Grund ist, dass bislang weniger als zehn Prozent der betreuten Krippenkinder bisher die Notbetreuung genutzt haben. Für eine gerechte Abrechnung hätte außerdem die tägliche Nutzung der Notbetreuung ermittelt und berechnet werden müssen. Es hat sich aber gezeigt, dass die Zahl der täglich betreuten Kinder stark variiert. Die Notbetreuung wird also nicht über einen längeren Zeitraum, sondern nur bei tatsächlichem Bedarf in Anspruch genommen worden ist.

Bürgertelefon & Liveblog

Für Stadt und Landkreis Göttingen gibt es ein Bürgertelefon für allgemeine Informationen und Fragen zum Coronavirus

. Unter Telefon 0551/7075100 ist das Bürgertelefon täglich, auch am Wochenende, von 8.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 18.00 Uhr erreichbar. Auch Hotlines für Gewerbetreibende und Unternehmen sind geschaltet

. Zum Thema Coronavirus hat die Stadt zudem einen Liveblog

gestartet.


https://www.goettingen.de/aktuelles/land-schraenkt-oeffentliches-leben-in-stadt-und-landkreis-goettingen-weiter-ein-2020-03-22.html

22.03.2020 | geändert am 23.03.2020
Coronavirus

Land schränkt öffentliches Leben weiter ein

Mit einer Allgemeinverfügung schränkt das Land Niedersachsen das öffentliche Leben landesweit weiter ein. Dies geschieht zum verstärkten Schutz der Bevölkerung vor dem Coronavirus; außerdem soll die Dynamik der Ausbreitung des Virus‘ damit verzögert werden. Die Verfügung gilt ab Montag, 23. März 2020, 00.00 Uhr, auch für die Stadt sowie den Landkreis Göttingen und endet voraussichtlich mit Ablauf des 18. April 2020.

Hinweis: Eine Übersicht mit allen aktuellen Verfügungen und Maßnahmen der Stadt findet sich auf der Übersichtsseite zu den Notfall-Erlassen

.

Im Wesentlichen umfasst die neue Verfügung diese Punkte:

  • Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
  • Bei Kontakten außerhalb der Wohnung gelten zwingend diese Bedingungen:
    • In der Öffentlichkeit ist wo immer möglich ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Dies gilt nicht für Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung wohnen. Gruppenbildungen, Picknicks und andere öffentliche Verhaltensweisen sind untersagt.
    • Einzelne Personen dürfen sich im öffentlichen Raum aufhalten. Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind auf höchstens zwei Personen beschränkt; ausgenommen davon sind Angehörige und Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung leben.
  • Zulässig sind weiterhin notwendige Tätigkeiten und Verrichtungen. Dazu zählen beispielsweise:
    • körperliche und sportliche Aktivitäten im Freien
    • berufliche Tätigkeiten
    • ambulante oder stationäre medizinische und veterinärmedizinische Leistungen und der Besuch von beispielsweise Psycho- oder Physiotherapeut*innen, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist
    • der Besuch von Einrichtungen des Gesundheitswesens, soweit der Besuch nicht gesondert eingeschränkt ist, sowie von Apotheken, Sanitätshäusern, Optikern, Hörgeräteakustikern und Drogerien
    • der Einkauf von Lebensmitteln, Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs aus diesen Betrieben und Einrichtungen:
      • Lebensmittelhandel
      • Wochenmärkte (nur Lebensmittel dürfen verkauft werden)
      • Getränkemärkte
      • Abhol- und Lieferdienste
      • Großhandel
      • Tierbedarfshandel
      • Brief- und Versandhandel
      • Post, Banken, Sparkassen und Geldautomaten
      • Tankstellen, Kfz- oder Fahrradwerkstätten
      • Reinigungen
      • Zeitungsverkauf
      • Waschsalons
    • der Besuch von Lebenspartner*innen, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im privaten Bereich
    • die Betreuung hilfebedürftiger Personen und Minderjähriger
    • Sterbebegleitung und die Teilnahme an Beisetzungen im engsten Familienkreis
    • seelsorgerische Betreuung in Einzelgesprächen
    • die Begleitung und Abholung von Kindern im Rahmen einer Notbetreuung von Schulen und anderen Betreuungseinrichtungen, soweit der Besuch dieser Einrichtungen nicht gesondert eingeschränkt ist
    • der Besuch von Behörden, Gerichten und anderen Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen
  • Restaurants dürfen ausschließlich einen AußerHaus-Verkauf anbieten. Zwischen den Kund*innen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern sicherzustellen. Auf 10 Quadratmetern Fläche darf sich maximal eine Person aufhalten.
  • Untersagt sind insbesondere
    • Frisöre
    • Tattoo-Studios
    • Nagelstudios
    • Kosmetikstudios
    • Physiotherapeut*innen (außer in nicht aufschiebbaren Fällen)
  • Baumärkte dürfen nur an gewerbliche Kund*innen verkaufen. Eine Abgabe von Waren an nichtgewerbliche Kund*innen ist untersagt.

https://www.goettingen.de/aktuelles/notfall-erlass-wird-umgesetzt-2020-03-17.html

 17.03.2020 | geändert am 20.03.2020

Notfall-Erlass wird umgesetzt (Aktualisierung)

Mit den am 17. März 2020 erstellten Allgemeinverfügungen setzt das Gesundheitsamt für die Stadt und den Landkreis Göttingen weitere Maßnahmen um, zu denen das Land Niedersachsen per Erlass aufgefordert hatte. Dies betrifft Verfügungen zu Gesundheitseinrichtungen und zu sozialen Kontakten.

Die Zahl der mit dem neuartigen Coronavirus infizierten Menschen in Stadt und Landkreis Göttingen ist auf 19 gestiegen. In der Stadt Göttingen sind damit 8 Fälle dokumentiert, im Landkreis 11. Eine Person ist schwerer erkrankt und wird stationär behandelt.

Um die Kurve der Infektionen möglichst flach zu halten, wurden bereits umfangreiche Maßnahmen wie Schulschließungen und Veranstaltungsverbote eingeleitet. Oberstes Ziel bleibt dabei, besonders gefährdete Personengruppen wie ältere oder chronisch kranke Menschen vor einer Infektion zu schützen.

 

Mit am 17. März 2020 erstellten Allgemeinverfügungen setzt das Gesundheitsamt für die Stadt und den Landkreis Göttingen weitere Maßnahmen um, zu denen das Land Niedersachsen per Erlass aufgefordert hatte. Die Allgemeinverfügungen sind im Amtsblatt Nr. 8

der Stadt Göttingen und im Amtsblatt Nr. 13 des Landkreises Göttingen veröffentlicht, treten sofort in Kraft und gelten mit den nachstehenden Maßgaben zunächst bis Sonnabend, 18. April 2020:

Für den Publikumsverkehr werden geschlossen:

  • Bars, Clubs, Kulturzentren, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
  • Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen
  • Messen, Ausstellungen, Kinos, Zoos, Freizeit- und Tierparks
  • Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
  • Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen und ähnliche Einrichtungen
  • Alle Spielplätze einschließlich Indoor-Spielplätze
  • Alle Verkaufsstellen des Einzelhandels; dazu zählen beispielsweise auch Eisdielen
  • Outlet-Center
  • Verkaufsstellen in Einkaufscentern

 

Ausdrücklich ausgenommen von der Schließung sind:

  • Der Lebensmitteleinzelhandel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte
  • Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien
  • Tankstellen
  • Banken und Sparkassen, Poststellen
  • Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf
  • Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, der Großhandel und Dienstleister aus dem Gesundheitsbereich
  • Dienstleister*innen und Handwerker*innen

 

Verboten werden

  • Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen
  • Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften einschließlich der Zusammenkünfte in Gemeindezentren
  • alle öffentlichen Veranstaltungen; ausgenommen sind Sitzungen kommunaler Vertreter und Gremien sowie des Landtages und der dazugehörigen Ausschüsse und Gremien
  • alle Ansammlungen im Freien mit mehr als zehn Personen
  • alle privaten Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden

Nicht unter den Veranstaltungsbegriff fällt die Teilnahme am öffentlichen Personennahverkehr oder der Aufenthalt an der Arbeitsstätte.

 

Restaurants, Cafés und Mensen (Aktualisierung)

Restaurants, Cafés und Mensen müssen ab sofort für Gäste geschlossen bleiben. Eine entsprechende Weisung des Niedersächsischen Gesundheitsministeriums vom 20. März 2020, die die bereits bestehenden Notfall-Erlasse ergänzt, haben Stadt und Landkreis Göttingen umgesetzt. Die dafür notwendigen Allgemeinverfügungen sind im Amtsblatt Nr. 10 der Stadt Göttingen

sowie im Amtsblatt Nr. 15 des Landkreises  veröffentlicht.Konkret geht es darum, das Restaurants, Cafés, die Systemgastronomie, Imbisse, Mensen und ähnliche Einrichtungen für Gäste zu schließen sind. Dabei gelten Ausnahmen: Diese Betriebe dürfen Speisen und Getränke außer Haus verkaufen, wenn die Bestellung telefonisch oder elektronisch erfolgt. Gleiches gilt für gastronomische Lieferdienste. Der Verzehr von Speisen und Getränken in der Einrichtung und im Umkreis von 50 Metern herum ist dabei untersagt.

 

Hotels (Aktualisierung)

Übernachtungsangebote in Hotels, Pensionen, auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen, von privaten und gewerblichen Vermieter*innen in Ferienwohnungen und Ferienzimmern, von Übernachtungs- und Schlafgelegenheiten und vergleichbaren Angeboten dürfen nicht für touristische Zwecke bereitgestellt werden. Dies gilt auch für Kureinrichtungen und präventive Reha-Einrichtungen.
Anschlussheilbehandlungen im Sinne des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs sind davon ausgenommen.
Personen, die bereits in einer Unterkunft untergekommen sind, müssen diese möglichst bis zum 19. März 2020, spätestens aber bis zum 25. März 2020 verlassen.

 

Tattoo-, Piercing-, Kosmetik- und Nagelstudios (Aktualisierung)

Für den Publikumsverkehr sind ab sofort Tattoo-, Piercing-, Kosmetik- und Nagelstudios zu schließen.

 

Sonntagsöffnungen von Verkaufsstellen (Aktualisierung)

Die Verkaufsstellen, die vom Schließungsverbot ausgenommen wurden, dürfen auch sonntags für den Verkauf geöffnet werden. Grundsätzlich haben diese Verkaufsstellen folgende Regeln zu beachten:

  • Bei Warteschlagen vor oder in den Geschäften (beispielsweise vor Kassen oder in bestimmten Abteilungen) muss ein Abstand zwischen den Wartenden von 1,5 Metern sichergestellt werden.
  • Hygienehinweise sind am Eingang anzubringen. Für Einmaltaschentücher sind geeignete Behälter mit Schwingdeckel zur Verfügung zu stellen.
  • Es dürfen nur so viele Kund*innen den Laden betreten, dass ein Abstand untereinander von 1,5 Metern gewährleistet werden kann. Gegebenenfalls dürfen Kund*innen nur in Abständen die Geschäfte betreten.
  • Es wird empfohlen, auf die Verwendung von Einkaufswagen und -körben zugunsten von Einmalbehältern oder mitgebrachten Behältnissen zu verzichten. Andernfalls müssen die Griffflächen von Wagen und Körben nach jeder Nutzung mit einem handelsüblichen Reinigungsmittel sorgfältig gereinigt werden.
  • Eine kontaktlose Bezahlung ist zu bevorzugen.

 

Personenbeförderung

Taxi- und andere Personenbeförderungsbetriebe dürfen nur betrieben werden, wenn

  • vor Fahrtantritt die Fahrgäste befragt werden, ob sie selbst mit dem Covid-19 Erreger infiziert sind oder direkten Kontakt zu Personen mit Covid-19 Erreger hatten,
  • ob sie Reiserückkehrer*in aus einem vom Robert Koch-Institut festgelegten Risikogebiet sind oder ob respirative Symptome, wie Fieber und Erkrankungen der Atemwege vorhanden sind.

Darüber hinaus sind die Kontaktdaten der jeweiligen Fahrgäste abzufragen und darüber hinaus Fahrtzeiten zu dokumentieren und aufzubewahren.

 

Tagesförderstätten und Werkstätten für Menschen mit Behinderung (Aktualisierung)

Tagesförderstätten, Werkstätten für Menschen mit Behinderung und vergleichbare ambulante und teilstationäre Angebote der Eingliederungshilfe dürfen von den dort beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen nicht betreten werden, wenn

  • sie sich in einer betreuten Unterkunft befinden (z.B. Wohnheim oder andere besondere Wohnformen)
  • sie bei Erziehungsberechtigen oder ihren Eltern wohnen und ihre Betreuung sichergestellt ist oder
  • sie alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbst versorgen können oder eine Betreuung erhalten.

Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind diejenigen Menschen mit Behinderung, die tagsüber betreut werden müssen und diese Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann. Für diesen Personenkreis ist eine Notbetreuung sicherzustellen. Das Verbot gilt außerdem nicht für Betriebsbereiche von Werkstätten für behinderte Menschen, die im Zusammenhang mit medizinischen und/oder pflegerelevanten Produkten, Leistungen oder Unterstützungsarbeiten erbringen oder durchführen, wie zum Beispiel Wäschereien. Es gilt auch nicht für solche Betriebsbereiche von Werkstätten für behinderte Menschen, die medizinische und/oder pflegerelevante Einrichtungen mit Speisen versorgen.

 

Krankenhäuser und andere Pflege- bzw. Gesundheitseinrichtungen

Alle Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen haben Maßnahmen zu ergreifen, die das Einschleppen des Coronavirus‘ in die Einrichtung erschweren und Patientinnen, Patienten sowie das Personal vor einer Erkrankung an Covid-19 schützen:

  • Insbesondere sind Besuchs- und Betretungsverbote auszusprechen.
  • Ausgenommen von diesen Besuchs- und Betretungsverboten sind Besuche von werdenden Eltern bzw. von Eltern von Neugeborenen, von Eltern und Sorgeberechtigten von Kindern auf Kinderstationen und Besuche enger Angehöriger von Palliativpatient*innen.
  • Wenn medizinisch oder ethisch-sozial vertretbar, sind Besuche bei erwachsenen Patient*innen zeitlich zu beschränken. Ausnahmen können zudem im Einzelfall für Seelsorger*innen oder Urkundspersonen unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln zugelassen werden.
  • Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patient*innen und Besucher*innen sind zu schließen.
  • Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. sind zu unterlassen.

 

Gleiches gilt für Heime für ältere Menschen, für pflegebedürftige Menschen oder für Menschen mit Behinderungen. Ausgenommen von diesen Besuchs- und Betretungsverboten sind hier Besuche nahestehender Personen von palliativmedizinisch versorgten Bewohnerinnen und Bewohnern. Ausnahmen können zudem im Einzelfall für Seelsorger*innen oder Urkundspersonen unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln zugelassen werden. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte sowie die zur Pflege bestimmten Personen haben freien Zutritt. Die in der Allgemeinverfügung der Stadt Göttingen vom 12. März 2020 bezüglich des Umgangs mit Reiserückkehrer*innen aus Risikogebieten getroffenen Weisungen gelten weiterhin.

 

Der Betrieb von Einrichtungen der Tagespflege (§ 2 Abs. 7 NuWG) über unterstützende Wohnformen im Gebiet der Stadt Göttingen und des Landkreises Göttingen wird untersagt. Ausgenommen davon ist die Notbetreuung in kleinen Gruppen. Die Notbetreuung ist auf das notwendige Maß zu begrenzen. Die Notbetreuung dient dazu, ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen aufzunehmen, deren Familienangehörige, die üblicherweise die Pflege wahrnehmen, in sogenannten kritischen Infrastrukturen tätig sind. Hierzu gehören insbesondere folgende Berufsgruppen:

  • Beschäftigte im Gesundheitsbereich, medizinischen Bereich und pflegerischen Bereich
  • Beschäftige zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen
  • Beschäftigte im Bereich der Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr
  • Beschäftige im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche.

Ausgenommen von dieser Untersagung ist auch die Betreuung in besonderen Härtefällen (etwa drohende Kündigung, erheblicher Verdienstausfall).

Es wird empfohlen, das durch eine Schließung der Tagespflegeeinrichtungen freie Personal für die Versorgungssicherstellung sowohl im stationären als auch ambulanten Bereich einzusetzen, auch trägerübergreifend bei entsprechenden Personalengpässen.

 

Eine Übersicht der Nofall-Erlasse im Zusammenhang mit dem Coronavirus findet sich hier.

 

Bürgertelefon & Liveblog

Für Stadt und Landkreis Göttingen gibt es ein Bürgertelefon für allgemeine Informationen und Fragen zum Coronavirus

. Unter Telefon 0551/7075100 ist das Bürgertelefon täglich, auch am Wochenende, von 8.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 18.00 Uhr erreichbar. Zum Thema Coronavirus hat die Stadt zudem einen Liveblog gestartet.


https://www.goettingen.de/aktuelles/notfall-erlass-wird-umgesetzt-2020-03-17.html?fbclid=IwAR2SVlhTfv119kC76qdNAs4DdlBQqL0i-b6ICzccSxzn4E2-HWu6zBZLxaE

17.03.2020 | geändert am 18.03.2020

Notfall-Erlass wird umgesetzt (Aktualisierung)

Mit den am 17. März 2020 erstellten Allgemeinverfügungen setzt das Gesundheitsamt für die Stadt und den Landkreis Göttingen weitere Maßnahmen um, zu denen das Land Niedersachsen per Erlass aufgefordert hatte. Dies betrifft Verfügungen zu Gesundheitseinrichtungen und zu sozialen Kontakten.

Die Zahl der mit dem neuartigen Coronavirus infizierten Menschen in Stadt und Landkreis Göttingen ist auf 19 gestiegen. In der Stadt Göttingen sind damit 8 Fälle dokumentiert, im Landkreis 11. Eine Person ist schwerer erkrankt und wird stationär behandelt.

Um die Kurve der Infektionen möglichst flach zu halten, wurden bereits umfangreiche Maßnahmen wie Schulschließungen und Veranstaltungsverbote eingeleitet. Oberstes Ziel bleibt dabei, besonders gefährdete Personengruppen wie ältere oder chronisch kranke Menschen vor einer Infektion zu schützen.

 

Mit am 17. März 2020 erstellten Allgemeinverfügungen setzt das Gesundheitsamt für die Stadt und den Landkreis Göttingen weitere Maßnahmen um, zu denen das Land Niedersachsen per Erlass aufgefordert hatte. Die Allgemeinverfügungen sind im Amtsblatt Nr. 8

der Stadt Göttingen und im Amtsblatt Nr. 13 des Landkreises Göttingen veröffentlicht, treten sofort in Kraft und gelten mit den nachstehenden Maßgaben zunächst bis Sonnabend, 18. April 2020:

 

Für den Publikumsverkehr werden geschlossen:

  • Bars, Clubs, Kulturzentren, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
  • Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen
  • Messen, Ausstellungen, Kinos, Zoos, Freizeit- und Tierparks
  • Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
  • Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen und ähnliche Einrichtungen
  • Alle Spielplätze einschließlich Indoor-Spielplätze
  • Alle Verkaufsstellen des Einzelhandels; dazu zählen beispielsweise auch Eisdielen
  • Outlet-Center
  • Verkaufsstellen in Einkaufscentern

 

Ausdrücklich ausgenommen von der Schließung sind:

 

  • Der Lebensmitteleinzelhandel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte
  • Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien
  • Tankstellen
  • Banken und Sparkassen, Poststellen
  • Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf
  • Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, der Großhandel und Dienstleister aus dem Gesundheitsbereich
  • Dienstleister*innen und Handwerker*innen

 

Verboten werden

  • Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen
  • Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften einschließlich der Zusammenkünfte in Gemeindezentren
  • alle öffentlichen Veranstaltungen; ausgenommen sind Sitzungen kommunaler Vertreter und Gremien sowie des Landtages und der dazugehörigen Ausschüsse und Gremien
  • alle Ansammlungen im Freien mit mehr als zehn Personen
  • alle privaten Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden

Nicht unter den Veranstaltungsbegriff fällt die Teilnahme am öffentlichen Personennahverkehr oder der Aufenthalt an der Arbeitsstätte.

 

Gaststätten

Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes sind zu schließen. Davon ausgenommen sind Speiselokale, Cafés und Betriebe, in denen überwiegend Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, Personalrestaurants, Kantinen sowie Speiselokale im Beherbergungsgewerbe (wie beispielsweise Hotelrestaurants).

 

Diese Speiselokale und Betriebe können unter folgenden Auflagen geöffnet bleiben:

 

  • Der Sicherheitsabstand zwischen den Tischen muss 1,5 Meter betragen
  • Am Eingang sind Hygienehinweise nach den Vorgaben des Robert Koch-Instituts anzubringen
  • Es sind namentliche Besucherlisten zu führen mit Uhrzeit und Dauer des Aufenthalts
  • Das Personal soll mit Hygieneschutz arbeiten
  • Der Abstand zwischen Nutzer*innen und Personal soll möglichst groß gehalten werden
  • Der Zahlungsverkehr soll möglichst bargeldlos erfolgen
  • Geöffnet werden darf frühestens ab 6.00 Uhr, die Schließung muss spätestens bis 18.00 Uhr erfolgen

 

Hotels (Aktualisierung)

Übernachtungsangebote in Hotels, Pensionen, auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen, von privaten und gewerblichen Vermieter*innen in Ferienwohnungen und Ferienzimmern, von Übernachtungs- und Schlafgelegenheiten und vergleichbaren Angeboten dürfen nicht für touristische Zwecke bereitgestellt werden. Dies gilt auch für Kureinrichtungen und präventive Reha-Einrichtungen.
Anschlussheilbehandlungen im Sinne des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs sind davon ausgenommen.
Personen, die bereits in einer Unterkunft untergekommen sind, müssen diese möglichst bis zum 19. März 2020, spätestens aber bis zum 25. März 2020 verlassen.

 

Restaurants und Mensen (Aktualisierung)

Für Restaurants, Speisegaststätten und Mensen gilt: Sie dürfen für den Publikumsverkehr nur geöffnet werden, wenn durch Auflagen sichergestellt ist, dass das Risiko einer Verbreitung des Corona-Virus, etwa durch Reglementierung der Besucherzahl und durch Hygienemaßnahmen und -hinweise, minimiert wird. Sie dürfen daher nur unter der Voraussetzung geöffnet werden, dass die Plätze für die Gäste so angeordnet sind, dass ein Abstand von mindestens zwei Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist und die Gäste verschiedener Tische mindestens 1,5 Meter Abstand zueinander halten. Die Öffnungszeiten sind auf frühestens 06.00 Uhr bis spätestens 18.00 Uhr beschränkt.

 

Tattoo-, Piercing-, Kosmetik- und Nagelstudios (Aktualisierung)

Für den Publikumsverkehr sind ab sofort Tattoo-, Piercing-, Kosmetik- und Nagelstudios zu schließen.

 

Sonntagsöffnungen von Verkaufsstellen (Aktualisierung)

Die Verkaufsstellen, die vom Schließungsverbot ausgenommen wurden, dürfen auch sonntags für den Verkauf geöffnet werden. Grundsätzlich haben diese Verkaufsstellen folgende Regeln zu beachten:

  • Bei Warteschlagen vor oder in den Geschäften (beispielsweise vor Kassen oder in bestimmten Abteilungen) muss ein Abstand zwischen den Wartenden von 1,5 Metern sichergestellt werden.
  • Hygienehinweise sind am Eingang anzubringen. Für Einmaltaschentücher sind geeignete Behälter mit Schwingdeckel zur Verfügung zu stellen.
  • Es dürfen nur so viele Kund*innen den Laden betreten, dass ein Abstand untereinander von 1,5 Metern gewährleistet werden kann. Gegebenenfalls dürfen Kund*innen nur in Abständen die Geschäfte betreten.
  • Es wird empfohlen, auf die Verwendung von Einkaufswagen und -körben zugunsten von Einmalbehältern oder mitgebrachten Behältnissen zu verzichten. Andernfalls müssen die Griffflächen von Wagen und Körben nach jeder Nutzung mit einem handelsüblichen Reinigungsmittel sorgfältig gereinigt werden.
  • Eine kontaktlose Bezahlung ist zu bevorzugen.

 

Personenbeförderung

Taxi- und andere Personenbeförderungsbetriebe dürfen nur betrieben werden, wenn

  • vor Fahrtantritt die Fahrgäste befragt werden, ob sie selbst mit dem Covid-19 Erreger infiziert sind oder direkten Kontakt zu Personen mit Covid-19 Erreger hatten,
  • ob sie Reiserückkehrer*in aus einem vom Robert Koch-Institut festgelegten Risikogebiet sind oder ob respirative Symptome, wie Fieber und Erkrankungen der Atemwege vorhanden sind.

Darüber hinaus sind die Kontaktdaten der jeweiligen Fahrgäste abzufragen und darüber hinaus Fahrtzeiten zu dokumentieren und aufzubewahren.

 

Tagesförderstätten und Werkstätten für Menschen mit Behinderung (Aktualisierung)

Tagesförderstätten, Werkstätten für Menschen mit Behinderung und vergleichbare ambulante und teilstationäre Angebote der Eingliederungshilfe dürfen von den dort beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen nicht betreten werden, wenn

  • sie sich in einer betreuten Unterkunft befinden (z.B. Wohnheim oder andere besondere Wohnformen)
  • sie bei Erziehungsberechtigen oder ihren Eltern wohnen und ihre Betreuung sichergestellt ist oder
  • sie alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbst versorgen können oder eine Betreuung erhalten.

Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind diejenigen Menschen mit Behinderung, die tagsüber betreut werden müssen und diese Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann. Für diesen Personenkreis ist eine Notbetreuung sicherzustellen. Das Verbot gilt außerdem nicht für Betriebsbereiche von Werkstätten für behinderte Menschen, die im Zusammenhang mit medizinischen und/oder pflegerelevanten Produkten, Leistungen oder Unterstützungsarbeiten erbringen oder durchführen, wie zum Beispiel Wäschereien. Es gilt auch nicht für solche Betriebsbereiche von Werkstätten für behinderte Menschen, die medizinische und/oder pflegerelevante Einrichtungen mit Speisen versorgen.

 

Krankenhäuser und andere Pflege- bzw. Gesundheitseinrichtungen

Alle Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen haben Maßnahmen zu ergreifen, die das Einschleppen des Coronavirus‘ in die Einrichtung erschweren und Patientinnen, Patienten sowie das Personal vor einer Erkrankung an Covid-19 schützen:

 

  • Insbesondere sind Besuchs- und Betretungsverbote auszusprechen.
  • Ausgenommen von diesen Besuchs- und Betretungsverboten sind Besuche von werdenden Eltern bzw. von Eltern von Neugeborenen, von Eltern und Sorgeberechtigten von Kindern auf Kinderstationen und Besuche enger Angehöriger von Palliativpatient*innen.
  • Wenn medizinisch oder ethisch-sozial vertretbar, sind Besuche bei erwachsenen Patient*innen zeitlich zu beschränken. Ausnahmen können zudem im Einzelfall für Seelsorger*innen oder Urkundspersonen unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln zugelassen werden.
  • Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patient*innen und Besucher*innen sind zu schließen.
  • Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. sind zu unterlassen.

 

Gleiches gilt für Heime für ältere Menschen, für pflegebedürftige Menschen oder für Menschen mit Behinderungen. Ausgenommen von diesen Besuchs- und Betretungsverboten sind hier Besuche nahestehender Personen von palliativmedizinisch versorgten Bewohnerinnen und Bewohnern. Ausnahmen können zudem im Einzelfall für Seelsorger*innen oder Urkundspersonen unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln zugelassen werden. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte sowie die zur Pflege bestimmten Personen haben freien Zutritt. Die in der Allgemeinverfügung der Stadt Göttingen vom 12. März 2020 bezüglich des Umgangs mit Reiserückkehrer*innen aus Risikogebieten getroffenen Weisungen gelten weiterhin.

 

Der Betrieb von Einrichtungen der Tagespflege (§ 2 Abs. 7 NuWG) über unterstützende Wohnformen im Gebiet der Stadt Göttingen und des Landkreises Göttingen wird untersagt. Ausgenommen davon ist die Notbetreuung in kleinen Gruppen. Die Notbetreuung ist auf das notwendige Maß zu begrenzen. Die Notbetreuung dient dazu, ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen aufzunehmen, deren Familienangehörige, die üblicherweise die Pflege wahrnehmen, in sogenannten kritischen Infrastrukturen tätig sind. Hierzu gehören insbesondere folgende Berufsgruppen:

  • Beschäftigte im Gesundheitsbereich, medizinischen Bereich und pflegerischen Bereich
  • Beschäftige zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen
  • Beschäftigte im Bereich der Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr
  • Beschäftige im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche.

Ausgenommen von dieser Untersagung ist auch die Betreuung in besonderen Härtefällen (etwa drohende Kündigung, erheblicher Verdienstausfall).

 

Es wird empfohlen, das durch eine Schließung der Tagespflegeeinrichtungen freie Personal für die Versorgungssicherstellung sowohl im stationären als auch ambulanten Bereich einzusetzen, auch trägerübergreifend bei entsprechenden Personalengpässen.

 

Eine Übersicht der Nofall-Erlasse im Zusammenhang mit dem Coronavirus findet sich hier.

 

 

Bürgertelefon & Liveblog

Für Stadt und Landkreis Göttingen gibt es ein Bürgertelefon für allgemeine Informationen und Fragen zum Coronavirus

. Unter Telefon 0551/7075100 ist das Bürgertelefon täglich, auch am Wochenende, von 8.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 18.00 Uhr erreichbar. Zum Thema Coronavirus hat die Stadt zudem einen Liveblog

gestartet.

 

Die Stadtverwaltung auf Messenger-Services

 

Anregungen oder Meinungen zu dieser Mitteilung können Sie direkt an IhreMeinung@goettingen.de senden. Wir leiten Ihre Nachricht an den zuständigen Fachdienst weiter.

 

Aktualisierung

erweitert. Die neuen oder geänderten Absätze wurden mit dem Wort „Aktualisierung“ kenntlich gemacht.