! Aktuelle Meldungen – bis 27.05.2021 !

27.05.2021

(Quelle: https://www.stk.niedersachsen.de/startseite/presseinformationen/keine-testpflicht-mehr-im-einzelhandel-bei-langerfristiger-inzidenz-unter-50-maskenpflicht-bleibt-200643.html)

Den aktualisierten Stufenplan finden Sie unter folgendem Link:

https://www.niedersachsen.de/download/168654/Corona_-_Stufenplan_2.0.pdf


23.05.2021

(Quelle: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html)


12.05.2021

(Quelle: https://www.ms.niedersachsen.de/startseite/service_kontakt/presseinformationen/niedersachsen-legt-fahrplan-fur-terminvergabe-an-angehorige-der-prioritatsgruppe-3-vor-impfberechtigung-erfolgt-in-drei-stufen-beginnend-ab-10-mai-200167.html)

Niedersachsen legt Fahrplan für Terminvergabe an Angehörige der Prioritätsgruppe 3 vor – Impfberechtigung erfolgt in drei Stufen beginnend ab 10. Mai

 

 


 10.05.2021

(Quelle: https://www.stk.niedersachsen.de/startseite/presseinformationen/anderungen-in-der-niedersachsischen-corona-verordnung-zur-umsetzung-der-ersten-vorsichtigen-lockerungsschritte-200236.html)

Niedersächsische Staatskanzlei

Änderungen in der Niedersächsischen Corona-Verordnung zur Umsetzung der ersten vorsichtigen Lockerungsschritte

Am Montag, 10. Mai 2021 treten die aus der beigefügten Lesefassung erkennbaren Änderungen in der niedersächsischen Corona-Verordnung in Kraft. Damit werden die am letzten Dienstag angekündigten ersten vorsichtigen Lockerungsschritte umgesetzt. Kindern und Jugendlichen sollen wieder mehr Schulbesuch, mehr Sport und mehr Freizeitaktivitäten ermöglicht werden. In den Bereichen Gastronomie und Einzelhandel, Tourismus und Kultur soll es zu ersten Öffnungen kommen.

Möglich ist dies Dank des kontinuierlichen Absinkens der Zahl der Neuinfizierten in den meisten Landkreisen und kreisfreien Städten in Niedersachsen. Dies wiederum ist den Menschen in Niedersachsen zu verdanken, die sich in den letzten Wochen und Monaten sehr konsequent an die Corona-Schutzmaßnahmen gehalten haben.

Die jetzt anstehenden Lockerungen basieren auf den folgenden dreielementaren Grundsätzen:

  • Draußen ist sicherer als drinnen!
  • Risikominimierung durch deutliche Ausweitung der Testpflichten!
  • Für alle gilt auch weiterhin Abstand halten und Tragen einer Mund-Nasen- Bedeckung!

Hier die zehn wichtigsten Lockerungen:

1. Kitas und Schulen

Überall in Niedersachsen werden Schulen und Kindertagesstätten im Wechselbetrieb mit festen Gruppen offengehalten bis zum übernächsten Tag nach drei aufeinanderfolgenden Tagen, an denen die 7-Tages-Inzidenz von 165 überschritten wird. Die außerschulische Bildung und Erwachsenenbildung wird auch wieder zugelassen. Die Öffnungen im Bildungsbereich werden durch zweimal wöchentliche Tests abgesichert. Das gilt nun auch für die Berufsbildung.

2. Kontaktbeschränkungen

Ab dem morgigen Sonntag werden durch Bundesrecht Menschen deren vollständige Impfung 14 Tage zurückliegt und alle vollständig Genesenen bei den Kontaktbeschränkungen nicht mehr mitgezählt (gilt auch beim Sport). Sie unterliegen auch nicht mehr den in einigen Landkreisen und Kommunen noch geltenden nächtlichen Ausgangssperren. Bereits seit dem 19. April werden in Niedersachsen vollständig Geimpfte und Genesene den Getesteten gleichgestellt. Sie müssen also keine Tests machen.

In allen am Montag, 10. Mai 2021 seit fünf Werktagen durchgehend bei einer 7-Tages- Inzidenz von unter 100 liegenden Landkreisen und kreisfreien Städten gilt darüber hinaus Folgendes:

3. Sport

Bis zu 30 Kinder und Jugendlichebis einschließlich 18 Jahren können draußen mit getesteten, geimpften oder genesen Betreuungspersonen wieder Kontaktsport treiben – auch Mannschaftssport! Getesteten, vollständig geimpften oder genesenen Erwachsenen ist immerhin kontaktfreier Sport in Gruppen draußen mit mindestens 2 m Abstand voneinander wieder möglich. Schwimmbäder können (nur) für die Erteilung von Schwimmunterricht und Schwimmkursen geöffnet werden. Unterrichtende und volljährige Teilnehmende müssen getestet sein, die Gruppen dürfen jenseits der Geimpften und Genesenen nicht mehr als 20 Personen umfassen. Solarien dürfen öffnen (sind aber natürlich kein Sport).

4. Einzelhandel

Auch der über die notwendige Grundversorgung hinausgehende Einzelhandel kann wieder öffnen. In Geschäften bis zu einer Verkaufsfläche von 200 m² ist ein Einkauf nach vorheriger Terminvereinbarung möglich (Click and Meet). Der Zugang zu Geschäften mit mehr als 200 qm Verkaufsfläche ist nur mit Nachweis eines negativen Tests, einer vollständigen Impfung oder Genesung zulässig.

5. Außengastronomie

Die Außenbereiche von Gastronomiebetrieben (mit und ohne Speiseangebot) dürfen mit einem Hygienekonzept, das insbesondere hinreichende Abstände zwischen den einzelnen Tischen vorsieht, bis 23:00 Uhr geöffnet haben. Der Zugang ist nur mit einem negativen Testergebnis möglich, wenn nicht bereits eine vollständige Impfung oder eine Genesung nachgewiesen werden kann. Die Gäste müssen sich an Tischen aufhalten.

6. Beherbergung

Auch Beherbergungsbetriebe dürfen in Niedersachsen für Menschen die ihren ersten oder zweiten Wohnsitz in Niedersachsen haben wieder öffnen. Noch nicht vollständig geimpfte oder genesene Gäste müssen bei Anreise und mindestens zweimal pro Woche einen negativen Test nachweisen. Hotels und Pensionen, Jugendherbergen und Campingplätze dürfen nur bis zu 60 % belegt werden, für Ferienwohnungen und Ferienhäuser gilt eine eintägige Wiederbelegungssperre, um die Ab- und Anreise zu entzerren. Zulässig sind mit Testungen bei Anreise und zweimal wöchentlich zukünftig auch wieder mehrtägigeKinder- und Jugendfreizeiten in Gruppengrößen bis 50.

7. Zoos und botanische Gärten

Der Besuch eines Zoos, eines Tierparks oder eines botanischen Gartens wird nun doch erleichtertZoologische und botanische Gärten können bis zu einer 50-prozentigen Kapazitätsgrenze ohne Test besucht werden. Geöffnet werden können dann jedoch nur die Außenbereiche. Sollen auch Innenräume geöffnet werden, gilt für alle nicht vollständig geimpften oder genesenen Besucherinnen und Besucher eine Testpflicht.

8. Weitere touristische Angebote

Seilbahnen bleiben geschlossen, Sessellifte aber können geöffnet werden. Angebote von Freizeitparks u. ä. unter freiem Himmel können mit einem Nachweis eines negativen Tests, einer vollständigen Impfung oder Genesung in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für touristische Fahrten in im Fahrgastbereich offenen Bussen, Schiffen oder Kutschen (also ohne Dach oder Plane).

9. Museen etc.

Der Besuch von Museen, Galerien, Ausstellungen und Gedenkstätten ist jedoch nur mit negativem Testnachweis oder den Nachweis einer vollständigen Impfung oder Genesung möglich. Auch hier gilt eine Kapazitätsbegrenzung von 50 %.

10. Kulturelle Veranstaltungen

Theater, Kinos Konzerthäuser und Kulturzentren dürfen unter freiem Himmel mit bis zu 250 Personen Sitzveranstaltungen mit Hygienekonzept und hinreichendem Abstand durchführen. Zugangserfordernis ist eine negative Testung, eine vollständige Impfung oder eine Genesung. Erlaubt sind nur Veranstaltungen, die nicht auf eine Interaktion und Kommunikation zwischen den Besucherinnen und Besuchern angelegt sind. Beispiele hierfür sind ein Klassikkonzert, eine Tanzvorführung oder ein Theaterstück, nicht aber ein Fußballspiel.

Was sonst noch wichtig ist:

Soweit für den Besuch der vorgenannten Bereiche Testungen vorgeschrieben sind, können dies PCR- oder PoC-Schnell- oder -Selbsttest sein. Die Tests müssen allerdings unter Aufsicht durchgeführt werden. Dies ist

a) in einem zugelassenen Testzentrum möglich; kostenlose Bürgertests können bei Bedarf auch täglich in Anspruch genommen werden.

Zulässig ist jedoch auch

b) eine Testung direkt vor oder im Eingangsbereich eines Geschäftes, eines Gastronomiebetriebes oder einer Veranstaltung.

Und schließlich können

c) unter Aufsicht am Arbeitsplatz durchgeführte und bescheinigte Negativtestungen verwendet werden.

Jede dieser Bescheinigungen kann innerhalb der 24 Stunden beliebig oft verwendet werden. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 14 Jahren benötigen jenseits des Schulbetriebs keine negativen Testnachweise. Auch wer an Sitzungen kommunaler Gremien teilnimmt, kann, aber muss sich vorher nicht testen lassen.

Die inhaltlichen Änderungen in der CoronaVerordnung treten am Montag, 10. Mai 2021 in Kraft. Sie gelten zunächst bis zum 30. Mai 2021.

Auch die Geltungsdauer der Niedersächsischen QuarantäneVerordnung wird bis zum 30. Mai 2021 verlängert.

Downloads Corona-VO (10.05.2021)
 Niedersächsische Corona-Verordnung – Lesefassung (gültig ab 10. Mai 2021) – mit markierten Änderungen


07.05.2021

Bundesregierung: Neue Regeln für Geimpfte und Genesene +++ Impfstoff von Astrazeneca ohne Priorisierung

(Quelle: https://www.facebook.com/Bundesregierung/posts/3990885741003132)

Bundesregierung ist teilt ein COVID-19-Update.

12 Std.  ·
+++ Nach dem Bundestag stimmt jetzt auch der Bundesrat den neuen Regeln für Geimpfte und Genesene zu +++ Alles zur Verordnung zu Erleichterungen und Ausnahmen im Infektionsschutzgesetz, die am kommenden Sonntag in Kraft tritt, lesen Sie hier: bpaq.de/Ausnahmenverordnung
Ist möglicherweise ein Bild von Text „NEUE REGELN FÜR GEIMPFTE UND GENESENE Vollständig geimpft sind Sie ab dem 15 Tag nach der letzten Impfdosis.* Als genesen gilt wer vor weniger als Monaten einen positiven PCR- Test hatte.** Ausnahmen von Kontaktbeschränkungen Keine Beschränkungen für private Treffen, an denen ausschließlich Geimpfte oder Genesene teilnehmen. Geimpfte und Genesene gelten bei Beschränkungen sonstiger privater Treffen nicht als "weitere Person". Ausnahme von Ausgangsbeschränkungen Ausnahme von Beschränkungen beim kontaktlosen Individualsport Zugang ohne Test Geschäften, Zoo oder Friseur Ausnahmen von Quarantänepflichten, außer bei Einreise aus Virusvarianten-Gebieten einhalten und bei typischen Corona-Symptomen testen! *mit Nachweis, mindestens ohne Symptome Tage alt, aktuell ohne Bundesregierung“

Der direkte Download der Verordnung:
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/Verordnungsentwurf_Corona-Impfung.pdf?__blob=publicationFile&v=7


https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/spahn-wieler-corona-lage-1912064

Für Corona-Schutzimpfungen mit dem Impfstoff von Astrazeneca wird die Priorisierung aufgehoben. Das entschieden Bund und Länder am Donnerstag. Das bedeutet: Wer mit dem Vakzin geimpft wird, liegt nun im ärztlichen Ermessen – nach eigener Risikoabwägung, nach Aufklärung und Absprache mit dem Arzt. Kommende Woche werden mehr als eine Million AstraZeneca-Dosen an die Hausärzte geliefert. Mehr Informationen zur Corona-Impfung finden Sie in unseren Fragen und Antworten.


25.04.2021

(Quelle: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html)

 

Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 22. April 2021

Bundestag und Bundesrat haben die Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen (Bundesweite Notbremse), das Gesetz trat am Freitag, den 23. April in Kraft.

» Hier finden Sie den Wortlaut der maßgeblichen Änderungen des Infektionsschutgesetzes (IfSG)

» Hier beantwortet der Bund die häufig gestellten Fragen (FAQ) zu den Änderungen

Wichtig:
Nach § 77 Abs. 6 Satz 3 Infektionsschutzgesetz müssen diejenigen Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die Regelungen des § 28b unmittelbar anwendbar sind (Hochinzidenzkommunen), am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes, also am 23. April durch Allgemeinverfügung öffentlich bekanntmachen, dass in ihrem Gebiet ab dem 24.4.2021 die Maßnahmen nach § 28b Abs. 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes gelten.

Dafür muss anhand der vom Robert-Koch-Institut veröffentlichen Zahl der Neuinfektionen geprüft werden, ob in ihrem Gebiet die Sieben-Tage Inzidenzschwellen von 100 (vgl. § 28b Abs. 1 und 3) bzw. 165 (vgl. § 28b Abs. 3) am 20., 21. und 22.4. überschritten wurde.

» Hier geht es zu der Datenbasis des Robert-Koch-Instituts
» Hier finden Sie die arbeitstäglich aktualisierte RKI-Tabelle (Excel) mit der Gesamtübersicht der pro Tag ans RKI übermittelten Fälle und 7-Tage-Inzidenzen nach Bundesland und Landkreis

In den dann darauf folgenden Tagen muss dann regelmäßig geprüft werden, ob eine dauerhafte Über- oder Unterschreitung von Schwellenwerten vorliegt, um dann ggf. hierauf durch entsprechende öffentliche Bekanntmachungen gemäß § 28b Abs. 1 Sätze 3 und 4, Abs. 2 zu reagieren.




Der Bundestag stimmt Bundesregelungen für eine Notbremse zu.

Update (22.04.2021 um 13:23):
https://www.facebook.com/ZDFheute/posts/10159533453455680

Nun ist es durch: das vierte Infektionsschutzgesetz. Es gab zwar viel Kritik, aber keinen Einspruch im Bundesrat. Damit kann die Notbremse greifen. Was dann gilt – ein Überblick.
Was bei der Bundes-Notbremse künftig gilt
Eilmeldung · 1 Std.
zdf.de
Was bei der Bundes-Notbremse künftig gilt
Nun ist es durch: das vierte Infektionsschutzgesetz. Was bei der Bundes-Notbremse wann wo gilt – ein Überblick.

Anmerkung:
Am 22.04.2021 muss das Gesetz den Bundesrat passieren.

(Quelle: https://www.facebook.com/Bundesregierung/posts/3945606102197763)

Mittwoch, 21.04.2021 um 16:34

Bundesregierung

ist teilt ein COVID-19-Update.

20 Std.  ·
+++ Der Bundestag stimmt Bundesregelungen für eine Notbremse zu. +++
In Landkreisen und kreisfreien Städten greifen künftig ab einer Inzidenz über 100 bundeseinheitliche Maßnahmen. „Wir müssen die dritte Welle der Pandemie bremsen und den rapiden Anstieg der Infektionen stoppen“, hatte Kanzlerin Merkel in der vergangenen Woche im Bundestag gesagt.
In der Oberzeile unserer Grafik steht: „Corona: Die 3. Welle stoppen“ Darunter steht die Überschrift: „Bundestag beschließt Bundesregelungen zur Notbremse.“ Es folgt eine Tabelle, die die Maßnahmen auflistet, die ab einer 7-Tage-Inzidenz über 100 an drei aufeinander folgenden Tagen gelten. Demnach gilt für private Kontakte: Ein Haushalt trifft maximal eine weitere Person. Außerdem gilt eine Ausgangsbeschränkung von 22 bis 5 Uhr, Sport alleine bis 24 Uhr ist erlaubt. Für den Einzelhandel des erweiterten täglichen Bedarfs (z. B. Supermärkte) gilt: Begrenzte Kundenzahl je nach Größe des Geschäfts, mit Maske. Für den übriger Einzelhandel gilt: Bei Inzidenz bis 150 an drei aufeinander folgenden Tagen Terminshopping mit Test und Maske, darüber geschlossen. Für Sport gilt: Im Freien Individualsport mit max. 2 Personen oder eigenem Haushalt, kontaktloser Gruppensport für 5 Kinder bis 14 Jahre. Für Kultur und Freizeit gilt: ohne Präsenz/geschlossen. Für körpernahe Dienstleistungsbetriebe gilt: Medizinische und ähnliche Dienstleistungen sowie Friseure und Fußpflege erlaubt mit FFP2-Maske (Friseure/Fußpflege zusätzlich mit Test). Für die Gastronomie gilt: geschlossen, Abholung und Lieferdienst möglich. Für Schulen gilt: 2x pro Woche Testen bei Wechselunterricht. Bei Inzidenz von über 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen Unterricht zu Hause. Das Copyright für die Grafik liegt bei der Bundesregierung.
Verfasser
Im Sinne der Barrierefreiheit: In der Oberzeile unserer Grafik steht: „Corona: Die 3. Welle stoppen“ Darunter steht die Überschrift: „Bundestag beschließt Bundesregelungen zur Notbremse.“ Es folgt eine Tabelle, die die Maßnahmen auflistet, die ab einer 7-Tage-Inzidenz über 100 an drei aufeinander folgenden Tagen gelten. Demnach gilt für private Kontakte: Ein Haushalt trifft maximal eine weitere Person. Außerdem gilt eine Ausgangsbeschränkung von 22 bis 5 Uhr, Sport alleine bis 24 Uhr ist erlaubt. Für den Einzelhandel des erweiterten täglichen Bedarfs (z. B. Supermärkte) gilt: Begrenzte Kundenzahl je nach Größe des Geschäfts, mit Maske. Für den übriger Einzelhandel gilt: Bei Inzidenz bis 150 an drei aufeinander folgenden Tagen Terminshopping mit Test und Maske, darüber geschlossen. Für Sport gilt: Im Freien Individualsport mit max. 2 Personen oder eigenem Haushalt, kontaktloser Gruppensport für 5 Kinder bis 14 Jahre. Für Kultur und Freizeit gilt: ohne Präsenz/geschlossen. Für körpernahe Dienstleistungsbetriebe gilt: Medizinische und ähnliche Dienstleistungen sowie Friseure und Fußpflege erlaubt mit FFP2-Maske (Friseure/Fußpflege zusätzlich mit Test). Für die Gastronomie gilt: geschlossen, Abholung und Lieferdienst möglich. Für Schulen gilt: 2x pro Woche Testen bei Wechselunterricht. Bei Inzidenz von über 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen Unterricht zu Hause. Das Copyright für die Grafik liegt bei der Bundesregierung.

19.04.2021

(Quelle: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html)

Niedersächsische Corona-Verordnung

Die nachstehende Fassung tritt am Montag, den 19. April 2021 in Kraft:

Niedersächsische Corona-Verordnung- Lesefassung (gültig ab 19. April 2021) – mit markierten Änderungen

Änderungsverordnung (mit Begründungsteil) vom 16. April 2021 zur o.g. Corona-Verordnung:
Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 16. April 2021

Die nachstehende Fassung trat am Montag, den 12. April 2021 in Kraft und am 19. April außer Kraft:

Niedersächsische Corona-Verordnung- Lesefassung (gültig ab 12. April 2021) – mit markierten Änderungen

Änderungsverordnung (mit Begründungsteil) vom 9. April 2021 zur o.g. Corona-Verordnung:
Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 9. April 2021

 


24.03.2021

(Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/budeskanzlerin-ostern-ruhetage-1881286)

Korrektur Bund-Länder-Beschluss

Gründonnerstag und Karsamstag werden keine Ruhetage

Bundeskanzlerin Merkel hat entschieden, die für die vereinbarte Ruhepause von Gründonnerstag bis Ostermontag notwendige Verordnungen nicht auf den Weg zu bringen. Auch ohne die Ruhetage bietet der Beschluss vom 22. März einen guten Rahmen, das exponentielle Wachstum der Corona-Neuinfektionen zu begrenzen.

„Wir müssen es unbedingt schaffen, die Dritte Welle der Pandemie zu bremsen“, betonte Bundeskanzlerin Angela Merkel am Mittwoch. In dieser besten Absicht sei der Beschluss zu den Ruhetagen um Ostern gefasst worden. „Dennoch war die Idee der sogenannten Osterruhe ein Fehler“, so die Kanzlerin in einem Presse-Statement. Die damit einhergehenden Fragen ließen sich in der Kürze der Zeit nicht zufriedenstellend beantworten – von der Lohnfortzahlung für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis hin zur Lage in den Geschäften und Betrieben. Die Vorbereitungen für die zusätzliche Osterruhe würden daher gestoppt.

„Ein Fehler muss als Fehler benannt werden und vor allem muss er korrigiert werden“, betonte Merkel auch in der Regierungsbefragung am Mittwoch im Bundestag. Sie bedauert zutiefst die Verunsicherungen, die die Diskussion um die Ruhetage ausgelöst hat. „Dafür bitte ich alle Bürgerinnen und Bürger um Verzeihung.“

Gemeinsam die Virus-Ausbreitung bekämpfen

Die Kanzlerin dankte allen, „die mit ihrem Verhalten dazu beitragen, die dritte Welle mit der tödlicheren und ansteckenderen Mutation des Coronavirus zu bremsen und zu stoppen.“ Auch ohne die sogenannte Osterruhe biete der Beschluss vom Montag, 22. März, dazu einen Rahmen mit seinen regional differenzierten Maßnahmen – je nach Infektionslage.

Merkel ist davon überzeugt: „Wir werden das Virus gemeinsam besiegen. Der Weg ist hart und er ist steinig, er ist von Erfolgen, aber auch von Fehlern und Rückschlägen gekennzeichnet. Aber das Virus wird langsam aber sicher seinen Schrecken verlieren.“

Die Regierungschefinnen und -chefs der Länder hatten sich am Montag, den 22. März unter anderem auf eine Ruhezeit über Ostern verständigt, die den Gründonnerstag (1. April) und Karsamstag (3. April) miteinschließen sollte. Nur Lebensmittelgeschäfte sollten Karsamstag geöffnet werden. Dieser Teil des Beschlusses wurde nun zurückgenommen.

Nach wie vor gilt: Private Treffen sind in dieser Zeit mit maximal 5 Personen aus zwei Hausständen möglich, Kinder bis 14 Jahren sind ausgenommen.

Mittwoch, 24. März 2021


23.03.2021

Bund-Länder-Beschluss: Harter Shutdown über Ostern

(Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-beschluss-22-03-1880004)

Bund-Länder-Beschluss zur Corona-Pandemie Ostern gilt das Prinzip „Wir bleiben zu Hause“

Die bisherigen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie werden bis zum 18. April verlängert. Über Ostern soll es eine mehrtägige, sehr weitgehende Reduzierung aller Kontakte geben. Grund dafür sind die stark gestiegenen Infektionszahlen wegen der nun in Deutschland vorherrschenden Virusvariante B.1.1.7. Hier die Ergebnisse des Bund-Länder-Gesprächs.

Lesen Sie hier den aktuellen Beschluss PDF, 68 KB, nicht barrierefrei von Bund und Ländern vom 22. März 2021 im Wortlaut.

(Quelle: https://www.zdf.de/nachrichten/politik/corona-gipfel-beschluesse-notbremse-ostern-100.html)

Harter Shutdown über Ostern – Das sind die neuen Corona-Beschlüsse

Datum:

Nach Beratungen bis in die Nacht hinein pochen Bund und Länder auf die „Notbremse“ und beschließen eine deutliche Verschärfung über Ostern. Die Corona-Beschlüsse im Überblick.

Überblick zum Corona-Gipfel: Was Bund und Länder beschlossen haben


18.03.2021

Korrektur und Konkretisierung der Corona-Verordnung (Niedersachsen)

(Quelle: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html)

Vorschriften der Landesregierung

Bund und Länder haben sich am 03. März 2021 auf eine Fortentwicklung der bisherigen Strategie im Kampf gegen die Pandemie geeinigt. Hier finden Sie den Bund-Länder-Beschluss vom 03.03.2021.

Auf dieser Basis wurde die Niedersächsische Corona-Verordnung angepasst.
Hier finden Sie die Presseninformationen zu den Änderungen:

» Presseinformation vom 07.03.2021: Änderungen in der Corona Verordnung – Vorsichtige Lockerungen und Tests

» Presseinformation vom 13.03.2021: Korrektur und Konkretisierung der Corona-Verordnung

 


Niedersächsische Corona-Verordnung:

 

 Die nachstehende Fassung trat am 13. bzw. 15. März 2021 außer Kraft:

Niedersächsische Corona-Verordnung – Lesefassung (gültig ab 8. März) – mit markierten Änderungen
Änderungs-VO mit Begründungsteil


Nachtrag/ 04.03.2021: Grafik der Bundesregierung ( https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/fuenf-oeffnungsschritte-1872120?fbclid=IwAR0n5Z1RAYSyb60cQgYTCcKD36UYuQdXX6J9I3aXQ-tc6Y1q34uXJ0G_Wzk)

https://www.bundesregierung.de/resource/image/1872148/16×9/1023/575/b460b74a4caf2d736856e06927114850/pL/2021-03-03-grafik-oeffnungsschritte.png:

Grafik zu den vorgesehenen Öffnungsschritten in der Corona-Pandemie.

03.03.2021

(Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus)

Bund-Länder-Beschluss

„Schwelle zu einer neuen Phase der Pandemie“

Kanzlerin Merkel und die Regierungschefinnen- und chefs der Länder haben sich auf das weitere Vorgehen in der Corona-Pandemie verständigt. Die geltenden Maßnahmen werden verlängert – gleichzeitig beginnen schrittweise Öffnungen. Schnelltests sollen helfen, das Pandemiegeschehen positiv zu beeinflussen.

Siehe auch: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/bund-laender-beschluss-1872126


12.02.2021

(Quelle: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html)

Vorschriften der Landesregierung

Bund und Länder haben sich am 19. Januar 2021 auf die Verlängerung des bestehenden Lockdowns sowie auf weitergehende Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie geeinigt.
Auf dieser Basis ist die Niedersächsische Corona-Verordnung angepasst worden und am 25. Januar 2021 in Kraft getreten.

Niedersächsische Corona-Verordnung:

Bildrechte: StK

VO aktuell gültig

Die nachstehende Fassung ist am 25. Januar 2021 in Kraft getreten:

Niedersächsische Verordnung über die Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) – Lesefassung (gültig ab 25. Januar 2021) – mit markierten Änderungen)

Folgende Fassung tritt am 13. Februar 2021 in Kraft – Ausnahme: Die Regelung zum Friseurhandwerk (§10 Abs. 9) tritt erst ab dem 1. März 2021 in Kraft (siehe Änderungsverordnung).

Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) – gültig ab 13. Februar 2021 (mit markierten Änderungen)
» Hier beantworten wir Ihnen Ihre Fragen zu den Corona-Regelungen (FAQ)
» Hier finden Sie Informationen zu den Regeln in Einfacher Sprache

Änderungsverordnung zur Änderung der vorstehenden Corona-Regelung mit Begründungsteil:
Verordnung vom 22.01.2021 zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung (gültig ab 25.01.2021) mit Begründung

Änderungsverordnung zur Corona-Verordnung vom 13. Februar 2021:

Artikel 3 regelt das gestaffelte Inkrafttreten der Corona-Verordnung. Hiernach dürfen Friseurinnen und Friseure unter Beachtung der Hygienemaßnahmen ab dem 1. März 2021 ihre Friseurdienstleistungen wieder erbringen.

Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung – gültig ab 13. Februar 2021 (mit Begründung)

Siehe hierzu auch: https://www.stk.niedersachsen.de/startseite/presseinformationen/anderungen-in-der-corona-verordnung-kleine-erleichterungen-aber-noch-keine-wesentlichen-lockerungen-moglich-197236.html


Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 10. Februar 2021 (bundesregierung.de)

  • Pressemitteilung 42
  • Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (BPA)

Die tiefgreifenden Maßnahmen zur Kontaktreduzierung haben in den vergangenen Wochen zu einem deutlichen Rückgang des Infektionsgeschehens geführt. Erstmals seit Ende Oktober 2020 ist es gelungen, die Anzahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb von 7 Tagen bundesweit auf einen Wert von unter 80 zu reduzieren. Für einige Bundesländer ist bereits eine Inzidenz unter 50 in Sichtweite, wenn auch noch nicht erreicht. Dies wurde dadurch ermöglicht, dass die Bürgerinnen und Bürger ihre Kontakte noch weiter reduziert und die Einschränkungen des Lebens auch über diesen langen Zeitraum diszipliniert und besonnen mitgetragen haben. Dafür sind die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sehr dankbar.

Gleichzeitig breiten sich Varianten des Coronavirus mit veränderten Eigenschaften aus. Insbesondere solche Mutanten, die ansteckender sind als der Wildtyp des Virus, breiten sich besonders schnell aus und erfordern erhebliche zusätzliche Anstrengungen, um die Infektionszahlen wieder zu senken. Daher müssen die Kontaktbeschränkungen in den nächsten Wochen grundsätzlich beibehalten werden. Die Bürgerinnen und Bürger werden dringend gebeten, auch in Gebieten mit einem kontinuierlich sinkenden Infektionsgeschehen Kontakte weiterhin auf ein absolut notwendiges Minimum zu beschränken. Der Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ bleibt das wesentliche Instrument im Kampf gegen die Pandemie und rettet täglich Menschenleben. Das Tragen medizinischer Masken in Innenräumen reduziert das Infektionsgeschehen deutlich – es wird, sofern nicht ohnehin rechtlich vorgeschrieben, daher dringend in allen Situationen empfohlen, bei denen zwei oder mehr Personen in Innenräumen zusammenkommen.

Öffnungsschritte müssen vor dem Hintergrund der Virusmutanten vorsichtig und schrittweise erfolgen, um die erfolgreiche Eindämmung des Infektionsgeschehens nicht durch ein erneutes exponentielles Wachstum der Fallzahlen zu riskieren. Niemandem wäre geholfen, wenn durch zu weitgehende oder zu schnelle Öffnungen erneute umfassende Einschränkungen des öffentlichen Lebens notwendig würden, weil das Infektionsgeschehen sich wieder beschleunigt. Bund und Länder werden in den nächsten Wochen weiter gemeinsam Öffnungsschritte abstimmen. Sie werden sich vorrangig am landesweiten und regionalen Infektionsgeschehen orientieren.

Es ist eine großartige Leistung der Wissenschaft und der forschenden Impfstoffhersteller, gerade auch aus Deutschland, dass rund ein Jahr nach Beginn der Pandemie Impfstoffe unterschiedlicher Art verfügbar sind und weitere bald sein werden. Dafür gebührt diesen großer Dank und Respekt.

Eine zügige Impfung der Bevölkerung ist die Voraussetzung, das Virus langfristig wirksam zu bekämpfen. Sobald bei entsprechender Verfügbarkeit allen Bürgerinnen und Bürgern ein Impfangebot gemacht werden kann, gibt es eine Perspektive für eine Normalisierung unseres Alltags und die Rückkehr zu einem Leben ohne pandemiebedingte Einschränkungen. Bund und Länder werden daher weiterhin alle Anstrengungen unternehmen, so schnell wie möglich so viele Bürgerinnen und Bürger wie möglich zu impfen.

Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Bundeskanzlerin und die Regierungs- chefinnen und Regierungschefs der Länder:

Bitte weiterlesen auf :
Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 10. Februar 2021 (bundesregierung.de)

Siehe auch https://www.facebook.com/radioleinewelle/posts/996987190707140?:

Ist möglicherweise ein Bild von Text „DAS ÄNDERT SICH AB DEM 15. FEBRUAR Der Lockdown wird bis zum März 2021 verlängert. Die bereits bestehenden Kontaktregeln und die Regeln zum Reiseverzicht und Homeoffice gelten auch weiterhin. Friseurbetriebe dürfen unter Einhaltung von Hygieneauflagen ab März 2021 wieder öffnen. O Der Zeitpunkt der Ãffnung von Schulen und Kitas wird von den einzelnen Ländern entschieden. Ab einer stabilen 7-Tage- Inzidenz von höchstens 35 sollen Einzelhandel, Museen, Galerien sowie noch geschlossene körpernahe Dienstleistungen wieder öffnen dürfen. Leinewelle Mein Radio Südniedersachsen“


http://rt-europaallee.org/wordpress/2021/02/goettinger-entsorgungsbetriebe-geb-einschraenkungen-durch-corona/:

02.02.2021
Göttinger Entsorgungsbetriebe (GEB): Einschränkungen durch Corona!


25.01.2021

(Quelle: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html)

Bund und Länder haben sich am 19. Januar 2021 auf die Verlängerung des bestehenden Lockdowns sowie auf weitergehende Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie geeinigt.
Auf dieser Basis ist die Niedersächsische Corona-Verordnung angepasst worden und tritt am 25. Januar 2021 in Kraft.
Bis zu dieser Änderung (bis einschließlich 24. Januar) gilt die aktuelle Verordnung (gültig seit dem 10. Januar 2021).

 Niedersächsische Corona-Verordnung:

Bildrechte: StK

VO gültig ab 25.01.2021

Die nachstehende Fassung tritt am 25. Januar 2021 in Kraft:

Niedersächsische Verordnung über die Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) – Lesefassung (gültig ab 25. Januar 2021) – mit markierten Änderungen)

Die erforderliche Änderungsverordnung zur Änderung der vorstehenden Corona-Regelung mit Begründungsteil finden Sie nachstehend:
Verordnung vom 22.01.2021 zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung (gültig ab 25.01.2021) mit Begründung


https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/pressemitteilungen/videoschaltkonferenz-der-bundeskanzlerin-mit-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-laender-am-19-januar-2021-1841020

Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 19. Januar 2021

BESCHLUSS

  • Pressemitteilung 17
  • Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (BPA)

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder fassen folgenden Beschluss:

Zum Beginn des Jahres 2021 gibt es in der Corona-Pandemie große Hoffnung. Die Zulassung von inzwischen zwei Impfstoffen, der Beginn der Impfungen und die Aussicht auf weitere erfolgreiche Impfstoffkandidaten sind verbunden mit der Hoffnung, dass die Pandemie in diesem Jahr überwunden werden kann. Genau dies war auch von Anfang an das Ziel von Bund und Ländern: Sobald bei entsprechender Verfügbarkeit allen Bürgerinnen und Bürgern ein Impfangebot gemacht werden kann, gibt es eine Perspektive für eine Normalisierung unseres Alltags und die Rückkehr zu einem Leben ohne pandemiebedingte Einschränkungen.

Der Beschluss als PDF-Download:

https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1840868/1c68fcd2008b53cf12691162bf20626f/2021-01-19-mpk-data.pdf?download=1

 

https://www.zdf.de/nachrichten/politik/corona-massnahmen-shutdown-februar-100.html
Die Corona-Beschlüsse von Bund und Ländern in Kürze:

Keine Fotobeschreibung verfügbar.

 


Update 12.01.2021: Corona-Ausnahmeregelung greift!

Corona-Ausnahmeregelung greift
15:06
12.01.2021 Für die Kampfmittelsondierung und die Evakuierung zur Bombenentschärfung in der Godehardstraße am Sonnabend und Sonntag, 30. und 31. Januar 2021, kommt zur Gefahrenabwehr eine Ausnahmeregelung der Corona-Bestimmungen zum Zuge. Das hat das Sozialministerium in Hannover Oberbürgermeister Rolf-Georg Köhler mitgeteilt. Das bedeutet: Für Personen, die aufgrund der Evakuierung an den genannten Tagen ihre Wohnung verlassen müssen, gelten Sonderregelungen zur aktuellen Corona-Verordnung. So dürfen sich zu diesem Zweck zwei Haushalte, unabhängig von der Personenzahl, in einer Wohnung aufhalten. Weitere Informationen dazu gibt es hier. 

Anmerkung Renate Schiele, 12.01.2021:

Nur zur Info: Die zur Zeit gültigen Corona- Kontaktbeschränkungen sind zum jetzigen Zeitpunkt auch während der Evakuierung gültig! (Lt. Auskunft von der Stadt)

(Quelle: https://www.facebook.com/polizeidirektion.goettingen/posts/4416838971664997)

❗ℹWichtige Infos zum #Bombenverdacht in der Godehardstraße
In der #Godehardstraße in #Göttingen sind bei Sondierungsarbeiten mehrere verdächtige Objekte im Boden gefunden worden. Mit großer Wahrscheinlichkeit handelt es sich nach Angaben des Kampfmittelräumdienstes um Blindgänger aus dem Zweiten Weltkrieg.
Die Entschärfung ist für Sonnabend, 30. Januar 2021, vorgesehen. Anwohner/innen in einem Umkreis von 1.000 Metern um die Fundstelle müssen an diesem Tag ihre Wohnungen verlassen.
?Die Liste der betroffenen Straßen gibt es hier: https://fcld.ly/hausnummernliste
ℹInfos in unterschiedlichen Sprachen: https://fcld.ly/language
ℹInformation in different languages: https://fcld.ly/language
ℹInformations en différentes langues ici: https://fcld.ly/language
ℹИнформация на разных языках здесь: https://fcld.ly/language
ℹBurada farklı dillerde bilgiler: https://fcld.ly/language
ℹInformacje w różnych językach tutaj: https://fcld.ly/language
Viele Bürgerinnen und Bürger stellen sich jetzt die Frage, was das konkret für sie als betroffene Anwohner/in bedeutet. Wir haben die wichtigsten Infos zusammengefasst:
▪Die entsprechende Wohnung liegt in der Sperrzone, dass bedeutet: Die Wohnung / das Haus muss am 30. Januar bis 6.30 Uhr verlassen werden. Die Wohnung / das Haus kann vermutlich erst am nächsten Morgen wieder betreten werden.
▪Bitte auch Nachbar/innen über den Bombenverdacht und die Maßnahmen informieren.
▪Es wird eine Unterkunft für den 30. Januar und für die Nacht zum 31. Januar benötigt: Es gibt Evakuierungszentren, für weitere Infos bitte so schnell wie möglich, spätestens bis 15. Januar beim Bürgertelefon der Stadt Göttingen unter 0551 4004048 melden.
▪Bereits eine Unterkunft außerhalb der Sperrzone organisiert? Dann ist kein Anruf beim Bürgertelefon nötig.
▪Einige Hotels in Göttingen bieten Anwohner/innen Sonderkonditionen (Einzelzimmer 66 Euro, Doppelzimmer 77 Euro/Nacht; inkl. Frühstück) für Übernachtungen:
• Hotel Rennschuh, Tel. 0551-90090
• Park Inn by Raddisson, Tel. 0551-2707070
• Hotel Beckmann, Tel. 0551-2090888
• Hotel Freizeit In, Tel. 0551-9001200
• Hotel Novostar Tel. 0551-99770
• Hotel Stadt Hannover, Tel. 0551-54960
• Hotel Astoria, Tel. 0551-30500
• Hotel Am Papenberg, Tel. 0551-30550
• Hotel Freigeist, Tel. 0551-999530
• Eden Hotel, Tel. 0551-507200
• Romantik Hotel Gebhards, Tel. 0551-49680
•Zudem gibt es die Möglichkeit, einen Platz auf dem Wohnmobilstellplatz an der Göttinger Eiswiese zu reservieren. Betreiberin ist die GoeSF, Tel. 0551 507090.
ℹAlle weiteren Infos zum Bombenverdacht und zur Evakuierung gibt es online unter: goe.de/bombenverdacht
Keine Fotobeschreibung verfügbar.
Keine Fotobeschreibung verfügbar.

(Quelle: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html)

Niedersächsische Corona-Verordnung:

Die nachstehende Fassung tritt am 10. Januar 2021 in Kraft:

Niedersächsische Verordnung über die Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) – Lesefassung (gültig ab 10. Januar 2021) – mit markierten Änderungen)


Beschluss:
Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 05.01.2021

(Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/mpk-beschluss-corona-1834364)

Bund und Länder beschließen einschneidende Maßnahmen (bundesregierung.de)

Bund-Länder-Gespräche

Harte, aber notwendige Maßnahmen beschlossen

Die derzeit geltenden Einschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie werden verlängert und teilweise verschärft. Darauf haben sich die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder geeinigt. Kanzlerin Merkel betonte, die Maßnahmen seien hart, aber „absolut notwendig“.

Die Grafik gibt einen Überblick über die Bund-Länder-Beschlüsse vom 5. Januar 2021. Details in der Bildbeschreibung. (Weitere Beschreibung unterhalb des Bildes ausklappbar als "ausführliche Beschreibung")

Lesen Sie hier den Bund-Länder-Beschluss vom 5. Januar 2021 im  Wortlaut PDF, 79 KB, nicht barrierefrei .


(Quelle: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/hinweise-zur-corona-schutz-impfung-195357.html)

zuletzt aktualisiert am 24.12.2020

Bürgerinnen und Bürger im Land Niedersachsen haben die Möglichkeit, sich mit ihren Fragen rund um die Covid-19-Impfung an die Hotline unter der Rufnummer 0800 9988665 zu richten.

Hotline:
0800 9988665

Die Hotline ist von montags bis samstags in der Zeit von 8 bis 20 Uhr erreichbar.
An Feiertagen ist die Hotline geschlossen, steht jedoch an Heiligabend von 8 bis 12 Uhr zur Verfügung.

Mit Zulassung des COVID-19-Impfstoffs von Biontech und Pfizer in der EU startet Niedersachsen am 27. Dezember 2020 mit dem Impfen. Die Reihenfolge richtet sich nach dem individuellen Risiko, insbesondere durch Alter, Wohnsituation, Vorerkrankung und beruflicher Exposition.

Wann Bürgerinnen und Bürger, die nicht zu den oben genannten Gruppen gehören, einen Termine für die Covid-19-Impfung vereibaren können, geben wir an dieser Stelle bekannt. Bei der Terminvergabe wird die Landesregierung von dem Unternehmen Majorel unterstützt, das die Hotline und die künftige Terminmanagement-Plattform betreibt.

Hintergrundinformationen:

Bei der Terminvereinbarung werden die persönlichen Daten der Bürgerinnen und Bürger erfasst. Dies erfolgt mit Hilfe einer strukturierten Abfrage der Impfberechtigung auf Basis ihres Alters, möglichen Vorerkrankungen sowie ihres Berufs.

Folgt daraus, dass die Bürgerin oder der Bürger zu einer der Personengruppen gehört, die nach den Kriterien der Ständigen Impfkommission (STIKO) vorrangig gegen Covid-19 geimpft werden sollen, wird ein Termin in einem Impfzentrum der Wahl vereinbart. Andere Personen können sich zu einem späteren Zeitpunkt erneut anmelden.

Erst- und Zweitimpfung müssen in einem festgelegten zeitlichen Abstand erfolgen. Um dies sicherzustellen, wird bei der Terminvergabe zugleich der Termin für die Folgeimpfung vereinbart. Eine schriftliche Terminbestätigung erfolgt per E-Mail oder per Post. In dieser wird ein QR-Code mitgeschickt, der beim Impftermin zusammen mit dem amtlichen Lichtbildausweis vorgelegt werden muss.

Für einen effketiven Schutz ist es wichtig, beide Impftermine wahrzunehmen. Um ein Nichterscheinen zu vermeiden, werden die zu Impfenden vor ihrem zweiten Impftermin per SMS, E-Mail oder Post erinnert.

Niedersachsen startet Impfungen gegen COVID-19

Niedersachsen startet am 27. Dezember 2020 mit dem Impfen gegen COVID-19 in Alten- und Pflegeheimen. Sowohl die Europäische Arzneimittelbehörde (EMA) als auch die EU-Kommission haben grünes Licht für die Zulassung des COVID-19-Impfstoffs von Biontech und Pfizer in der Europäischen Union gegeben. Lesen Sie mehr: Niedersachsen startet Impfungen gegen COVID-19 (PDF)

Symbolbild Impfstoff
Bildrechte: iStock/kiattisakch

Covid-19 Impfung – Antworten auf häufig gestellte Fragen

Wer wird zuerst geimpft? Wo kann ich mich impfen lassen? Wie erhalte ich einen Termin? Was muss ich tun? Diese und andere häufig gestellten Fragen beantworten wir in unseren Impf-FAQ. mehr

Weiterlesen: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/hinweise-zur-corona-schutz-impfung-195357.html


(Quelle: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html)

Vorschriften der Landesregierung

zuletzt aktualisiert am 15.12.2020

Bund und Länder haben sich am dritten Advent (13.12.2020) auf weitergehende Maßnahmen geeinigt.

Hier finden Sie den Bund-Länder-Beschluss vom 13.12.2020

Hier finden Sie dazu: Presseinformation vom 13.12.2020 – Eine Auszeit für die ganze Gesellschaft

Auf Basis der og. Beschlüsse ist die Niedersächsische Corona-Verordnung angepasst worden – diese tritt am 16. Dezember 2020 in Kraft.

Niedersächsische Corona-Verordnung:
Die nachstehende Fassung tritt am 16. Dezember 2020 in Kraft:
Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) – Lesefassung (gültig ab 16. Dezember 2020) – mit markierten Änderungen) 

Nachstehend finden Sie eine Vergleichfassung zu den am 16.12.2020 in Kraft tretenden Änderungen zur vorherigen Verordnung vom 01.12.2020.

Nachtrag 14.12.2020, der Link zum Wortlaut des Beschlusses:
https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1827366/69441fb68435a7199b3d3a89bff2c0e6/2020-12-13-beschluss-mpk-data.pdf?download=1

13.12.2020
Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/pressemitteilungen/telefonkonferenz-der-bundeskanzlerin-mit-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-laender-am-13-dezember-2020-1827392

Telefonkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 13. Dezember 2020

Beschluss

  • Pressemitteilung 441
  • Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (BPA)

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder fassen folgenden Beschluss: Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben zuletzt am 25. November einschneidende und befristete Maßnahmen beschlossen bzw. verlängert, um die mit Winterbeginn erheblich angestiegenen Corona-Infektionszahlen in Deutschland einzudämmen und damit auch schwere Krankheitsverläufe und Todesfälle zu verhindern. Damit sollte zudem eine Überlastung des Gesundheitssystems verhindert werden, denn Krankenhäuser und vor allem zahlreiche Intensivstationen sind durch die hohen Zahlen schwer erkrankter CoronaPatienten stark belastet.

Es ist durch die Maßnahmen gelungen, vorübergehend das exponentielle Wachstum zu stoppen und das Infektionsgeschehen auf hohem Niveau zu stabilisieren. Mit der zunehmenden Mobilität und den damit verbundenen zusätzlichen Kontakten in der Vorweihnachtszeit befindet sich Deutschland nun wieder im exponentiellen Wachstum der Infektionszahlen. Eine weiter zunehmende Belastung des Gesundheitssystems und eine nicht hinnehmbare hohe Zahl täglicher Todesfälle sind die Folge.

Deshalb ist es erforderlich, weitere tiefgreifende Maßnahmen zur Beschränkung von Kontakten zu ergreifen. Ziel ist es die Zahl der Neuinfektionen wieder so deutlich zu reduzieren wie es im Beschluss vom 25. November definiert ist, so dass es den Gesundheitsämtern wieder möglich wird, Infektionsketten möglichst vollständig identifizieren und unterbrechen zu können und so die Zahl der Erkrankten weiter zu senken.

Bund und Länder danken der weit überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung, die mit ihrem besonnenen und rücksichtsvollen Verhalten während der gesamten Zeit der Pandemie dazu beiträgt, die Ausbreitung des Virus zu bekämpfen. Dieser Gemeinsinn ist das höchste Gut und zugleich der wichtigste Erfolgsfaktor in der Pandemie. Sie danken auch den vielen Unternehmen, die in dieser schwierigen Zeit mit großer Flexibilität und Kraft den enormen Herausforderungen trotzen. Und sie danken ganz besonders allen Beschäftigten im Gesundheitswesen, die unter Aufbietung aller Kräfte dafür sorgen, dass ein hohes Versorgungsniveau auch unter den schwieriger werdenden Bedingungen gewährleistet bleibt. Trotz der derzeit ernsten Lage geben die Fortschritte bei der Impfstoffentwicklung und Impfstoffzulassung die Hoffnung, dass Deutschland, wenn es gut durch diesen Winter kommt, im nächsten Jahr schrittweise die Pandemie überwinden kann und sich auch wirtschaftlich erholt.

Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder:

1. Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig. Wie bereits auf der regulären Konferenz am 2. Dezember vereinbart, werden die Länder die bis zum 20. Dezember 2020 befristeten Maßnahmen im Rahmen der Anpassungen ihrer Landesverordnungen bis zum 10. Januar 2021 verlängern, sofern dieser Beschluss keine abweichenden Festlegungen trifft.

2. Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind weiterhin auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch in jedem Falle auf maximal 5 Personen zu beschränken. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.

3. Auch in diesem besonderen Jahr sollen die Weihnachtstage gemeinsam gefeiert werden können. Angesichts des hohen Infektionsgeschehens wird dies jedoch nur in deutlich kleinerem Rahmen als sonst üblich möglich sein. In Abhängigkeit von ihrem jeweiligen Infektionsgeschehen werden die Länder vom 24. Dezember bis zum 26. Dezember 2020 -als Ausnahme von den sonst geltenden Kontaktbeschränkungen- während dieser Zeit Treffen mit 4 über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen zuzüglich Kindern im Alter bis 14 Jahre aus dem engsten Familienkreis, also Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen zulassen, auch wenn dies mehr als zwei Hausstände oder 5 Personen über 14 Jahren bedeutet. Angesichts des anhaltend hohen Infektionsgeschehens wird noch einmal eindrücklich an die Bürgerinnen und Bürger appelliert, Kontakte in den fünf bis sieben Tagen vor Familientreffen auf ein absolutes Minimum zu reduzieren (Schutzwoche).

4. Am Silvestertag und Neujahrstag wird bundesweit ein An- und Versammlungsverbot umgesetzt. Darüber hinaus gilt ein Feuerwerksverbot auf durch die Kommunen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen. Der Verkaufvon Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten und vom Zünden von Silvesterfeuerwerk generell dringend abgeraten, auch vor dem Hintergrund der hohen Verletzungsgefahr und der bereits enormen Belastung des Gesundheitssystems.

5. Der Einzelhandel mit Ausnahme des Einzelhandels für Lebensmittel der Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarktern von Lebensmitteln, der Abhol- und Lieferdienste, der Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte der Apotheken, der Sanitätshäuser, der Drogerien, der Optiker, der Hörgeräteakustiker, der Tankstellen, der Kfz-Werkstätten, der Fahrradwerkstätten, der Banken und Sparkassen, der Poststellen, der Reinigungen, der Waschsalons, des Zeitungsverkaufs, der Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, des Weihnachtsbaumverkaufs und des Großhandels wird ab dem 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 geschlossen. Der Verkauf von non-food Produkten im Lebensmitteleinzelhandel, die nicht dem täglichen Bedarf zuzuordnen sind, kann ebenfalls eingeschränkt werden und darf keinesfalls ausgeweitet werden. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten.

6. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben weiter möglich.

7. Auch an den Schulen sollen im Zeitraum vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 die Kontakte deutlich eingeschränkt werden. Kinder sollen dieser Zeit wann immer möglich zu Hause betreut werden. Daher werden in diesem Zeitraum die Schulen grundsätzlich geschlossen oder die Präsenzpflicht wird ausgesetzt. Es wird eine Notfallbetreuung sichergestellt und Distanzlernen angeboten. Für Abschlussklassen können gesonderte Regelungen vorgesehen werden. In Kindertagesstätten wird analog verfahren. Für Eltern werden zusätzliche Möglichkeiten geschaffen, für die Betreuung der Kinder im genannten Zeitraum bezahlten Urlaub zu nehmen.

8. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dringend gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-OfficeLösungen vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 geschlossen werden können, um bundesweit den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu können.

9. Die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause durch Gastronomiebetriebe sowie der Betrieb von Kantinen bleiben weiter möglich. Der Verzehr vor Ort wird untersagt. Der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum wird vom 16. Dezember bis 10. Januar untersagt. Verstöße werden mit einem Bußgeld belegt.

10. Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Der Mindestabstand von 1,5 Metern wird gewahrt, es gilt Maskenpflicht auch am Platz, der Gemeindegesang ist untersagt. Bei Zusammenkünften, in der Besucherzahlen erwartet werden, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen könnten, ist ein Anmeldungserfordernis einzuführen. In den kommenden Tagen werden darüber hinaus Gespräche innerhalb und mit den Glaubensgemeinschaften geführt, um im Lichte des weiteren Infektionsgeschehens zu geeigneten Regelungen für religiöse Zusammenkünfte zu kommen.

11. Für Alten- und Pflegeheime sowie mobile Pflegedienste sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen. Der Bund unterstützt diese mit medizinischen Schutzmasken und durch die Übernahme der Kosten für Antigen-Schnelltests. Neben dem Tragen einer FFP2-Maske ist in der aktuellen Phase hoher Inzidenz fast im ganzen Bundesgebiet das Testen des Pflegepersonals wichtig. Die Länder werden zudem eine verpflichtende Testung mehrmals pro Woche für das Personal in den Alten- und Pflegeeinrichtungen anordnen. Solche regelmäßigen Tests sind ebenso für das Personal in mobilen Pflegediensten angezeigt. In Regionen mit erhöhter Inzidenz soll der Nachweis eines aktuellen negativen Coronatests für die Besucherinnen und Besucher verbindlich werden.

12. Bund und Länder betonen erneut, dass über die gemeinsamen Maßnahmen hinaus gemäß der Hotspotstrategie in allen Hotspots ab einer Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche sofort ein konsequentes
Beschränkungskonzept regional umgesetzt werden muss. Bei weiter steigendem Infektionsgeschehen sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich. Bei besonders extremen Infektionslagen mit einer Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche und diffusem Infektionsgeschehen sollen die umfassenden allgemeinen Maßnahmen nochmals erweitert werden, um kurzfristig eine deutliche Absenkung des Infektionsgeschehens zu erreichen. Insbesondere sollen in Regionen lokale Maßnahmen nach § 28a Abs. 2 InfSchG spätestens erwogen werden, darunter auch weitgehende Ausgangsbeschränkungen, wenn die Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche überschritten wird.

13. Bund und Länder appellieren eindringlich an alle Bürgerinnen und Bürger in der Zeit bis 10. Januar von nicht zwingend notwendigen Reisen im Inland und auch ins Ausland abzusehen. Sie weisen nachdrücklich darauf hin, dass bei Einreisen aus ausländischen Risikogebieten die Pflicht zur Eintragung in die digitale Einreiseanmeldung verpflichtend ist, und dass eine Quarantänepflicht* für einen Zeitraum von 10 Tagen nach Rückkehr besteht. Eine Beendigung der Quarantäne nur durch einen negativen Test möglich, der frühestens am 5 Tag nach der Einreise abgenommen wurde.

14. Die Maßnahmen führen dazu, dass einige Wirtschaftsbereiche auch im kommenden Jahr weiterhin erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebeshinnehmen müssen. Daher wird der Bund die betroffenen Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der Freien Berufe auch weiterhin finanziell unterstützen. Dafür steht die verbesserte Überbrückungshilfe III bereit, die Zuschüsse zu den Fixkosten vorsieht. Mit verbesserten Konditionen, insbesondere einem höheren monatlichen Zuschuss in Höhe von maximal 500.000 Euro für die direkt und indirekt von den Schließungen betroffenen Unternehmen, leistet der Bund seinen Beitrag, Unternehmen und Beschäftigung zu sichern. Für die von der Schließung betroffenen Unternehmen soll es Abschlagszahlungen ähnlich wie bei den außerordentlichen Wirtschaftshilfen geben. Der mit den Schließungsanordnungen verbundene Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern im Einzelhandel und anderen Branchen soll aufgefangen werden, indem Teilabschreibungen unbürokratisch und schnell möglich gemacht werden. Zu inventarisierende Güter können ausgebucht werden. Damit kann der Handel die insoweit entstehenden Verluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd ansetzen. Das sichert Liquidität.

15. Für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Covid-19 Maßnahmen betroffen sind, wird gesetzlich vermutet, dass erhebliche (Nutzungs-) Beschränkungen in Folge der Covid-19-Pandemie eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen können. Damit werden Verhandlungen zwischen Gewerbemietern bzw. Pächtern und Eigentümern vereinfacht.

16. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder werden im Lichte der weiteren Infektionsentwicklung am 5. Januar 2021 erneut beraten und über die Maßnahmen ab 11. Januar 2021 beschließen.

Protokollerklärung:
Der Freistaat Thüringen und das Land Sachsen-Anhalt fordern den Bund auf, spätestens zur Sitzung des Bundesrates am 18. Dezember 2020 verbindlich zu erklären, dass der Bund die durch die Pandemie und Bettenverschiebungen wie Bettenfreihaltungen entstehenden Aufwendungen bzw. Mindereinnahmen der Krankenhäuser finanziert (u.a. Freihaltepauschale). Ein weiteres Verzögern des Bundes zu Lasten der lokalen Krankenhäuser ist inakzeptabel.

*Auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2020 (Az. 13 B1770/20.NE) wird hingewiesen, mit dem die Quarantäneverpflichtung für Personen, die aus vom Robert-Koch-Institut ausgewiesenen Risikogebieten einreisen, für Nordrhein-Westfalen außer Vollzug gesetzt wurde.


(Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/mpk-corona-1820046)

Bund-Länder-Beschluss (vom 25.11.2020) zur Corona-Pandemie:

Bund-Länder-Beschluss zur Corona-Pandemie „Wir brauchen noch einmal eine Kraftanstrengung“

Eine Trendumkehr wurde noch nicht erreicht, die Infektionszahlen verharren auf einem hohen Niveau. Angesichts dieser Entwicklung haben Bund und Länder die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie verlängert und die Kontaktbeschränkungen verschärft.  Zu Weihnachten gelten gesonderte Regelungen.

Bund und Länder haben sich darauf verständigt, die am 28. Oktober 2020 getroffenen Maßnahmen bundesweit bis zum 20. Dezember zu verlängern. Die auf Grund dieses Beschlusses geschlossenen Betriebe und Einrichtungen bleiben zunächst weiterhin geschlossen – insbesondere die Gastronomie. Übernachtungsangebote im Inland werden weiter nur für notwendige und ausdrücklich nicht für touristische Zwecke zur Verfügung gestellt. Bund und Länder appellieren an die Bürger, alle nicht zwingend erforderlichen beruflichen und privaten Reisen zu vermeiden – insbesondere touristische Reisen auch ins Ausland unter anderem im Hinblick auf die Skisaison.

Zusammenkünfte mit maximal fünf Personen

Angesichts der besonderen Herausforderung in den Wintermonaten haben Bund und Länder weitere Maßnahmen vereinbart, die ab dem 1. Dezember 2020 gelten sollen. Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch in jedem Falle auf maximal fünf Personen zu beschränken. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.

Erweiterte Maskenpflicht

Die bisherigen Regeln für das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung werden erweitert. So gilt künftig an allen Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Auch vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen ist sie künftig vorgeschrieben.

Gesonderte Regeln für Weihnachtstage

Für die Weihnachtstage und den Jahreswechsel gelten erweiterte Personenobergrenzen für Zusammenkünfte innen und außen: Vom 23. Dezember 2020 bis 1. Januar 2021 sind Treffen im engsten Familien- und Freundeskreis mit maximal 10 Personen möglich – Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. Bund und Länder rufen dazu auf, wo immer dies möglich ist, im Vorfeld dieser familiären Begegnungen fünf bis sieben Tage die Kontakte auf wirklich notwendigste zu reduzieren.

Erweiterte Maßnahmen für Hotspots

Bund und Länder verweisen auf die bereits beschlossene Hotspot-Strategie, nach der ab einer Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche sofort ein konsequentes Beschränkungskonzept umgesetzt werden muss. Bei besonders extremen Infektionslagen mit einer Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche und diffusem Infektionsgeschehen sollen diese Maßnahmen nochmals erweitert werden, um kurzfristig eine deutliche Absenkung der Infektionszahlen zu erreichen. Grundsätzlich behält das Offenhalten von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen jedoch höchste Bedeutung.

AHA+AL-Regeln weiter beachten

Bund und Länder betonen, dass es weiterhin dringend erforderlich ist, alle nicht notwendigen Kontakte unbedingt zu vermeiden. Dort, wo Begegnungen stattfinden, sind stets die AHA+AL Regeln (Abstand, Hygienemaßnahmen, Alltagsmasken, CoronaWarnApp, Lüften) einzuhalten.

Keine Trendwende erreicht

Die bisherigen Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens zeigen erste Wirkung: Der exponentielle Anstieg konnte abgeflacht werden. Kanzlerin Merkel betonte nach den Gesprächen, dass „wir uns mit diesem Teilerfolg auf gar keinen Fall begnügen“ könnten. Bund und Länder stellen fest, dass die erhoffte Trendwende im November nicht erreicht wurde, bislang sei lediglich ein „Seitwärtstrend“ zu beobachten. Merkel betonte daher, es bedürfe „noch einmal einer Kraftanstrengung“.

Lesen Sie hier den Beschluss PDF, 142 KB, nicht barrierefrei im Wortlaut.

Weitere Informationen finden Sie in unserem ausführlichen Bericht.

(siehe auch http://rt-europaallee.org/wordpress/2020/11/bund-laender-beschluss-zur-corona-pandemie-vom-25-11-2020/)


17.11.2020
Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/buerokratieabbau/bund-laender-beschluss-1811812

Montag, 16. November 2020

Bund-Länder-Beschluss

Kontakte auf ein Minimum beschränken

Noch immer gibt es jeden Tag viele Neuinfektionen mit dem Coronavirus. Eine Trendumkehr sei noch nicht erreicht, betont Bundeskanzlerin Merkel. Deshalb ist es wichtig, Kontakte weiter zu reduzieren. Am Montag zog die Kanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder eine Zwischenbilanz der bisherigen Maßnahmen.

Der Beschluss von Bund und Ländern

Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 16. November 2020

BeschIuss

Im Wortlaut: Lesen Sie hier den Beschluss vom 16. November 2020 PDF, 237 KB, barrierefrei .

Ergänzend hierzu https://www.goettingen.de/aktuelles/coronavirus-das-gesundheitsamt-informiert-2020-02-17.html :

Inzidenzwert liegt bei 50,3

Der Inzidenzwert hat heute (Dienstag, 17. November 2020) die Marke von 50 überschritten und liegt bei 50,3.

Es gilt daher wieder unter anderem die Pflicht, in der Stadt Göttingen eine Alltagsmaske auf dem Wall, innerhalb des Walls (Altstadt) sowie am Albaniplatz zu tragen.

Hier geht es zur aktuellen Niedersächsischen Corona-Verordnung, hier zur aktuellen Verfügung vom Gesundheitsamt für Stadt und Landkreis, die die Landesverordnung konkretisiert.


(09.11.2020/ Quelle: http://goe.de/corona)

Zurück aus dem Auslandsurlaub?

09:58
09.11.2020

Wer nach Niedersachsen reist und sich in den vergangenen zehn Tagen in einem Risikogebiet im Ausland aufgehalten hat, muss sich unverzüglich in eine zehntägige Quarantäne begeben. Grundlage ist hierfür ab dem 9. November 2020, die Niedersächsische Quarantäne-Verordnung. Darauf weist die Landesregierung aktuell hin.

Das bedeutet: Unmittelbar nach der Einreise aus einem Risikogebiet müssen sich Betroffene auf direktem Wege in die eigene Wohnung, an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder in eine andere geeignete Unterkunft begeben und sich dort für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ununterbrochen von anderen Menschen absondern. Dies gilt auch für diejenigen Personen, die aus einem Risikogebiet über ein anderes Land nach Niedersachsen einreisen. Wer aus einem Risikogebiet nach Deutschland zurückkehrt, muss sich neben der Absonderung unverzüglich über das Internetportal www.einreiseanmeldung.de melden und auf das Vorliegen der Quarantänepflicht hinweisen.

Die als Risikogebiete eingestuften Länder und Regionen veröffentlicht das Robert-Koch-Institut im Internet.


02.11.2020:
Ab heute gilt Folgendes (Quelle: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus):

Vorschriften der Landesregierung

zuletzt aktualisiert am 30.10.2020

Niedersächsische Corona-VerordnungDie folgende Fassung tritt am Montag, den 02. November 2020 in Kraft:

Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) – Lesefassung (gültig ab 02.11.2020)

Nachstehenden finden Sie dazu eine Vergleichfassung zu den am 02.11.2020 in Kraft tretenden Änderungen zur aktuell (noch) geltenden Verordnung vom 23.10.2020.

Hier geht es zur begleitenden Presseinformation vom 30.10.2020.

Die nachstehende Fassung tritt mit Ablauf Sonntag, den 1. November 2020 außer Kraft.

Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 7. Oktober 2020, geändert durch VO vom 22.10.2020 (Lesefassung, gültig ab 23. Oktober 2020 bis zum 01.11.2020)
Die entsprechende Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung wurde am 22. Oktober 2020 im Nds. GVBl. Nr. 37/2020 (ab Seite 363) veröffentlicht.

https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975226/1805024/5353edede6c0125ebe5b5166504dfd79/2020-10-28-mpk-beschluss-corona-data.pdf?download=1


28.10.2020:

(Quelle: https://www.facebook.com/radioffn/posts/10157180151702273)

Mittwoch, 28. Oktober 2020 um 17:14
Kanzlerin Merkel und die Ministerpräsident*innen der Länder haben sich offenbar auf einen weiteren Lockdown geeinigt. Ab Montag sollen bundesweit weitere drastische Einschränkungen erst einmal bis Ende November gelten.

(Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/pressemitteilungen/videokonferenz-der-bundeskanzlerin-mit-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-laender-am-28-oktober-2020-1805248)

Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 28. Oktober 2020

Beschluss

  • Pressemitteilung 381
  • Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (BPA)

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder fassen folgenden Beschluss:

Trotz der Maßnahmen, die Bund und Länder vor zwei Wochen vereinbart haben, steigt die Zahl der Infektionen mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) inzwischen in nahezu allen Regionen Deutschlands mit exponentieller Dynamik an. Dies hat dazu geführt, dass bereits in zahlreichen Gesundheitsämtern eine vollständige Kontaktnachverfolgung nicht mehr gewährleistet werden kann, was wiederum zu einer beschleunigten Ausbreitung des Virus beiträgt. Aktuell verdoppeln sich die Infiziertenzahlen etwa alle sieben und die Zahl der Intensivpatienten etwa alle zehn Tage. Nach den Statistiken des Robert-Koch-Institutes sind die Ansteckungsumstände im Bundesdurchschnitt in mehr als 75% der Fälle unklar. Zur Vermeidung einer akuten nationalen Gesundheitsnotlage ist es deshalb nun erforderlich, durch eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche zu senken. Ohne solche Beschränkungen würde das weitere exponentielle Wachstum der Infiziertenzahlen unweigerlich binnen weniger Wochen zu einer Überforderung des Gesundheitssystems führen und die Zahl der schweren Verläufe und der Todesfälle würde erheblich ansteigen. Wesentlich ist es dabei auch, jetzt schnell zu reagieren. Je später die Infektionsdynamik umgekehrt wird, desto länger bzw. umfassender sind Beschränkungen erforderlich.

Bund und Länder streben an, zügig die Infektionsdynamik zu unterbrechen, damit einerseits Schulen und Kindergärten verlässlich geöffnet bleiben können und andererseits in der Weihnachtszeit keine weitreichenden Beschränkungen im Hinblick auf persönliche Kontakte und wirtschaftliche Tätigkeit erforderlich sind. Familien und Freunde sollen sich auch unter Corona-Bedingungen in der Weihnachtszeit treffen können. Dazu bedarf es jetzt erneut, wie schon im Frühjahr, einer gemeinsamen nationalen Anstrengung des Bundes und aller Länder.

Bund und Ländern ist bewusst, dass die Beschränkungen für die Bevölkerung eine große Belastung darstellen. Deshalb gebührt der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung großer Dank, die bisher und auch in Zukunft diese Maßnahmen mit Gemeinsinn und Geduld einhalten und besonders denjenigen, die für die praktische Umsetzung der Maßnahmen sorgen und natürlich auch denen, die im Gesundheitssystem ihren Dienst leisten.

Die Lage ist jetzt wieder sehr ernst. Vor uns liegen vier schwierige Wintermonate. Aber Bund und Länder sehen mit Zuversicht in die Zukunft. Die Fortschritte bei der Impfstoffentwicklung und die einfachere Infektionskontrolle im Sommer geben uns die Hoffnung, dass Deutschland, wenn es gut durch diesen Winter kommt, im nächsten Jahr schrittweise die Pandemie überwinden und sich auch wirtschaftlich erholen kann.

Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder ergänzend zu ihren bisherigen Beschlüssen:

1. Ab dem 2. November treten deutschlandweit die im Folgenden dargelegten zusätzliche Maßnahmen in Kraft. Die Maßnahmen werden bis Ende November befristet. Nach Ablauf von zwei Wochen werden die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sich erneut beraten und die durch die Maßnahmen erreichten Ziele beurteilen und notwendige Anpassungen vornehmen.

2. Wichtigste Maßnahme in der kommenden Zeit wird es sein, Abstand zu halten und Kontakte zu verringern. Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.

3. Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist daher ab sofort nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes jedoch in jedem Falle maximal mit 10 Personen gestattet. Dies gilt verbindlich und Verstöße gegen diese Kontaktbeschränkungen werden entsprechend von den Ordnungsbehörden sanktioniert. Darüber hinausgehende Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind angesichts der ernsten Lage in unserem Land inakzeptabel. Bund und Länder wirken bei den verstärkten Kontrollen zusammen.

4. Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche -auch von Verwandten- zu verzichten. Das gilt auch im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge. Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.

5. Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, werden geschlossen. Dazu gehören
a. Theater, Opern, Konzerthäuser, und ähnliche Einrichtungen,
b. Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,
c. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
d. der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eignen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen,
e. Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen,
f. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen.

6. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt. Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden.

7. Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen.

8. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben weiter möglich. Friseursalons bleiben unter den bestehenden Auflagen zur Hygiene geöffnet.

9. Der Groß- und Einzelhandel bleibt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen insgesamt geöffnet. Dabei ist sicherzustellen, dass sich in den Geschäften nicht mehr als ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche aufhält.

10. Schulen und Kindergärten bleiben offen. Die Länder entscheiden über die erforderlichen Schutzmaßnahmen.

11. Für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen wird der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewähren, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Der Erstattungsbetrag beträgt 75% des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden. Die Prozentsätze für größere Unternehmen werden nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben ermittelt. Die Finanzhilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu 10 Milliarden haben.

12. Jenseits der umfassenden temporären Beschränkungen führen bereits die bisherigen Maßnahmen dazu, dass einige Wirtschaftsbereiche auch in den kommenden Monaten erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Deshalb wird der Bund Hilfsmaßnahmen für Unternehmen verlängern und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessern (Überbrückungshilfe III). Dies betrifft zum Beispiel den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft und die Soloselbständigen. Außerdem wird der KfW-Schnellkredit für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten geöffnet und angepasst.

13. Auch in der Pandemie wollen wir in Industrie, Handwerk und Mittelstand sicheres Arbeiten möglichst umfassend ermöglichen. Die Arbeitgeber haben eine besondere Verantwortung für ihre Mitarbeiter, um sie vor Infektionen zu schützen. Infektionsketten, die im Betrieb entstehen, sind schnell zu identifizieren. Deshalb muss jedes Unternehmen in Deutschland auch auf Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung sowie betrieblichen Pandemieplanung ein Hygienekonzept umsetzen und angesichts der gestiegenen Infektionszahlen auch nochmals anpassen. Ziel ist u.a. nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Kunden zu vermeiden, allgemeine Hygienemaßnahmen umzusetzen und die Infektionsrisiken bei erforderlichen Kontakten durch besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu minimieren. Bund und Länder fordern die Unternehmen eindringlich auf, jetzt wieder angesichts der hohen Infektionszahlen, wo immer dies umsetzbar ist, Heimarbeit oder das mobile Arbeiten zu Hause zu ermöglichen. Die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden sowie die Unfallversicherungsträger beraten die Unternehmen dabei und führen Kontrollen durch.

14. Steigende Infektionszahlen führen leider auch zu einem Anstieg an Infektionen in medizinischen Einrichtungen und bei vulnerablen Gruppen. Deren Schutz stellt eine besondere Herausforderung dar. Deshalb haben die zuständigen Stellen je nach den lokalen Gegebenheiten für die Krankenhäuser, Pflegeheime, Senioren- und Behinderteneinrichtungen besondere Schutzvorkehrungen ergriffen. Dabei wird stets berücksichtigt, dass die jeweiligen Regelungen nicht zu einer vollständigen sozialen Isolation der Betroffenen führen dürfen. Bei steigenden Infektionszahlen werden diese Maßnahmen entsprechend angepasst. Der Bund hat durch die neue Testverordnung sichergestellt, dass die Kosten der seit kurzem verfügbaren SARS-CoV2-Schnelltests für regelmäßige Testungen der Bewohner bzw. Patienten, deren Besucher und das Personal übernommen werden. Die verfügbaren Schnelltests sollen jetzt zügig und prioritär in diesem Bereich eingesetzt werden, um auch bei steigenden Infektionszahlen einen bestmöglichen Schutz zu gewährleisten und sichere Kontakte zu ermöglichen. Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbare Beratungseinrichtungen bleiben geöffnet. Die Krankenhäuser sollen weiterhin bei der Bereitstellung von Intensivbetten unterstützt werden. Die Gesundheitsminister von Bund und Ländern werden zeitnah praktikable Lösungen erarbeiten, die auch die Fortführung finanzieller Unterstützungen enthalten soll. Krankenhäuser, die aufgrund der Behandlung von SARS-CoV-2-Patienten besonders belastet sind, können wie in der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vorgesehen sanktionsfrei von den Vorgaben abweichen.

15. Bund und Länder werden die Information über die geltenden Corona-Maßnahmen noch einmal verstärken und durch möglichst einheitliche Maßnahmen die Übersichtlichkeit erhöhen. Sie werden jedoch auch die Kontrollen zur Einhaltung der Maßnahmen flächendeckend verstärken und dabei auch mittels verdachtsunabhängiger Kontrollen, insbesondere im grenznahen Bereich, die Einhaltung der Quarantäneverordnungen überprüfen.

16. Bund und Länder sind sich darüber im Klaren, dass es sich um sehr einschneidende Maßnahmen handelt. Aber sie sind notwendig und sie sind mit Blick auf das zu schützende Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung und zur Abwendung noch umfangreicherer wirtschaftlicher Schäden im Falle einer unkontrollierten pandemischen Entwicklung verhältnismäßig.

Protokollerklärung Thüringen:
1. Als Selbstorganisation der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder nimmt die MPK in der laufenden Pandemiebewältigung eine wichtige strukturierende Aufgabe wahr. Diese Aufgabe darf sie jedoch nicht überstrapazieren. Die MPK muss sich im Hinblick auf die Stärkung der Legislative bei der Pandemiebewältigung ihrer Funktion und den Grenzen ihrer Kompetenzen bewusst sein.

2. Der Freistaat Thüringen stimmt dem Bundestagspräsidenten ausdrücklich darin zu, dass durch das Parlament konkrete Ermächtigungsgrundlagen für besonders eingriffsintensive Maßnahmen wie z.B. Ausgangssperren, Kontaktverbote und die Verhängung eines sogenannten Lockdowns geschaffen werden müssen. Der Freistaat Thüringen erwartet deshalb, dass
a. der Deutsche Bundestag eine akute nationale Gesundheitsnotlage  feststellt, der die von der Ministerpräsidentenkonferenz getroffenen Beschlüsse rechtfertigt, und
b. der Bundesrat in seiner nächsten Sitzung seinerseits die vorher vom Deutschen Bundestag getroffene Feststellung einer akuten nationalen Gesundheitsnotlage  ebenfalls vornimmt
Der Freistaat Thüringen erwartet zudem, dass der Deutsche Bundestag schnellstmöglich die notwendigen Anpassungen des Infektionsschutzgesetzes abschließt.

3. Mit Blick auf das gemeinsame Ziel der Vermeidung einer Überforderung des Gesundheitssystems  begrüßt der Freistaat Thüringen und trägt diejenigen Maßnahmen mit, die für eine wirksame Eindämmung des Infektionsgeschehens durch wissenschaftliche Erkenntnisse geeignet und verhältnismäßig sind und erwartet vom Bund diese evidenzbasierte Untersetzung der Maßnahmen.

4. Der Freistaat Thüringen erwartet vom Bund, dass er mittels seiner Finanzkraft und der ihm gegenüber den Ländern allein obliegenden Gestaltungsmöglichkeiten der steuerlichen Einnahmeseite dafür Sorge trägt, dass alle von den getroffenen Maßnahmen unmittelbar und mittelbar betroffenen Akteure, darunter insbesondere Solo-Selbständige, Selbständige, gemeinnützige Institutionen und weitere, wirksam unterstützt werden und weiterhin Maßnahmen getroffen werden, Schieflagen zu Lasten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzufangen.

5. Der Freistaat Thüringen erklärt, dass mit der Verabschiedung des MPK-Beschlusses kein Präjudiz das für parlamentarische Verfahren im Freistaat Thüringen verbunden ist.


26.10.2020

Der Inzidenzwert hat in Göttingen die Marke von 35 überschritten!

Aus https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/:

Lagebericht zu COVID-19 in Niedersachsen

Datenstand 26.10.2020 09:00

Landkreise, kreisfreie Städte Gesamtzahl der Fälle Gesamt Inzidenz pro 100.000 Einwohner Gesamtzahl der Fälle der letzten 7 Tage 7-Tagesinzidenz pro 100.000 Einwohner Gesamtzahl der Todesfälle

Göttingen 1694 (+59) 519,6 129 39,6 82

Quelle: https://www.goettingen.de/aktuelles/verschaerfte-corona-massnahmen-bei-ueberschreiten-des-inzidenzwerts-von-35-2020-10-23.html

23.10.2020
Corona-Pandemie

Verschärfte Corona-Maßnahmen bei Inzidenzwert ab 35

Sobald der vom Land Niedersachsen festgestellte und auf dessen Webseite veröffentlichte Inzidenzwert von 35 Infizierten je 100.000 Einwohner der vergangenen sieben Tagen für die Stadt und den Landkreis Göttingen überschritten wird, gelten dort verschärfte Corona-Maßnahmen. Das hat das Land Niedersachsen verordnet.

Zu den neuen Maßnahmen gehören Vorgaben zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch im öffentlichen Raum, außerdem wird die zulässige Zahl von Gästen bei Veranstaltungen beschränkt, eine Sperrstunde wird eingeführt und auch für Zusammenkünfte und Feiern im privaten Bereich gelten Einschränkungen. Auf Basis dieser Verordnung hat das Gesundheitsamt für die Stadt und den Landkreis Göttingen Maßnahmen da wo erforderlich konkretisiert:

  • Die Landesvorgaben zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum wurde vom Gesundheitsamt für die Stadt und den Landkreis Göttingen wie folgt konkretisiert: Auf den Wallanlagen, innerhalb des Walls (Innenstadt) sowie am Albaniplatz der Stadt Göttingen und in der Fußgängerzone in Bad Lauterberg soll in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
  • Das Land gibt vor, dass maximal 15 Personen privat zusammenkommen bzw. feiern dürfen. Das gilt sowohl beim Aufenthalt in Privaträumen als auch unter freiem Himmel. In Gaststätten und anderen öffentlich zugänglichen Örtlichkeiten dürfen bis zu 25 Personen für private Feiern zusammenkommen.
  • Die Vorgabe des Landes, die Zahl der Gäste bei Veranstaltungen mit sitzendem Publikum zu beschränken, wurde vom Gesundheitsamt für die Stadt und den Landkreis Göttingen umgesetzt: Zulässig sind 250 Gäste. Bei Vorlage eines mit dem Gesundheitsamt abgestimmten Hygienekonzepts sind Ausnahmen möglich.
  • Die Landesvorgabe sieht außerdem eine Sperrzeit in der Gastronomie von 23 Uhr abends bis 6 Uhr morgens vor. In begründeten Einzelfällen sind Ausnahmen möglich.

„Die zweite Welle und einen Lockdown können wir nur abwenden, wenn wir uns alle an die Regeln halten. Mehr denn je kommt es auf die Gemeinschaft und auf die Verantwortung jeder und jedes einzelnen an, sich und andere zu schützen“, unterstreicht Petra Broistedt. Als Dezernentin der Stadt Göttingen ist sie für das Gesundheitsamt zuständig und leitet zudem den Stab für außergewöhnliche Ereignisse. „In diesen Zeiten sollte unabhängig von einer behördlichen Anordnung überall dort, wo viele Menschen zusammenkommen – wie beispielsweise in Innenstadtbereichen – das Tragen einer Alltagsmaske selbstverständlich sein. Das ist ein geringer Aufwand für jede und jeden, aber eine effektive und solidarische Schutzmaßnahme, die allen zugutekommt.“ Die inzwischen berühmte AHA-Regel – also auf Abstand und Hygiene achten sowie eine Alltagsmaske tragen – gelte nach wie vor und müsse gerade jetzt in der kälteren Jahreszeit um das L für ausreichendes Lüften ergänzt werden, so Dezernentin Broistedt.

https://www.goettingen.de/pics/medien/image_16034478041.jpeg


Bürgertelefon ab Sonnabend, 24. Oktober 2020, besetzt!

23.10.2020, https://www.goettingen.de/aktuelles/coronavirus-das-gesundheitsamt-informiert-2020-02-17.html?pk_campaign=gesundheit&pk_kwd=corona&pk_source=Webseite&pk_medium=online

121 Menschen in Stadt und Landkreis Göttingen sind infiziert

14:03
23.10.2020

In Stadt und Landkreis Göttingen sind 121 Personen mit dem Corona-Virus infiziert. Die Quote der Neuinfektionen je 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen liegt damit für den Landkreis Göttingen aktuell bei 32,65.
Hier geht es zur vollständigen Meldung.

=> https://www.goettingen.de/magazin/artikel.php?artikel=3942&lang=de&menuid=197 :

23.10.2020
Corona-Pandemie

121 Personen in Stadt und Landkreis Göttingen sind infiziert

In Stadt und Landkreis Göttingen sind 121 Personen mit dem Corona-Virus infiziert. Die Gesamtzahl bestätigter Infektionen mit dem Virus liegt damit bei 1.667; davon sind 630 in der Stadt Göttingen gemeldet, 1.037 im weiteren Kreisgebiet. 1.461 Personen gelten als von der Infektion genesen, 85 sind in Verbindung mit dem Corona-Virus gestorben. Die Quote der Neuinfektionen je 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen liegt aktuell für den Landkreis Göttingen bei 32,65.

Bürgertelefon ab Sonnabend, 24. Oktober 2020, besetzt

Ab Sonnabend, 24. Oktober 2020, ist das Bürgertelefon von Stadt und Landkreis Göttingen wieder besetzt. Auskünfte gibt es unter der Telefonnummer 0551 7075 100 am Sonnabend und Sonntag von 10.00 bis 11.00 Uhr sowie von 15.00 bis 16.00 Uhr. Von Montag bis Freitag ist es täglich von 09.00 bis 12.00 Uhr und 15.00 bis 17.00 Uhr erreichbar.

 

Die Fallzahlen zum Corona-Geschehen in den Städten und Gemeinden
(Gesamtzahl Infizierte / aktuell Infizierte)

  • Flecken Adelebsen (11 / 3)
  • Gemeinde Bad Grund (Harz) (47 / 1)
  • Stadt Bad Lauterberg im Harz (102 / 11)
  • Stadt Bad Sachsa (82 / 1)
  • Flecken Bovenden (31 / 3)
  • Samtgemeinde Dransfeld (14 / 0)
  • Stadt Duderstadt (90 / 11)
  • Gemeinde Friedland (68 / 2)
  • Samtgemeinde Gieboldehausen (57 / 7)
  • Gemeinde Gleichen (31 / 6)
  • Stadt Göttingen (630 / 31)
  • Stadt Hann. Münden (47 / 11)
  • Samtgemeinde Hattorf am Harz (58 / 14)
  • Stadt Herzberg am Harz (221 / 7)
  • Stadt Osterode am Harz (111 / 6)
  • Samtgemeinde Radolfshausen (6 / 0)
  • Gemeinde Rosdorf (48 / 4)
  • Gemeinde Staufenberg (9 / 3)
  • Gemeinde Walkenried (4 / 0)

 

Info-Hotlines & Liveblog

Stadt und Landkreis Göttingen haben Hotlines für Gewerbetreibende und Unternehmen geschaltet

. Zum Thema Coronavirus gibt es außerdem einen Liveblog

.

Die Stadtverwaltung auf Messenger-Services

Anregungen oder Meinungen zu dieser Mitteilung können Sie direkt an IhreMeinung@goettingen.de senden. Wir leiten Ihre Nachricht an den zuständigen Fachdienst weiter.

 


08.08.2020, aus dem Liveticker der Stadt Göttingen  http://goe.de/corona

(https://www.goettingen.de/aktuelles/coronavirus-das-gesundheitsamt-informiert-2020-02-17.html?pk_campaign=gesundheit&pk_kwd=corona&pk_source=Webseite&pk_medium=online)

Aktuelle Fallzahlen

Aufgrund der anhaltend stabilen Lage im lokalen Corona-Geschehen werden die Fallzahlen im Liveticker nur noch zwei Mal wöchentlich veröffentlicht, jeweils dienstags und freitags. Sollten die Fallzahlen wieder deutlich ansteigen, wird die Veröffentlichung natürlich angepasst.

Zahl der bestätigten Infektionen steigt auf 16

14:02
07.08.2020

In Stadt und Landkreis Göttingen sind aktuell 16 Personen nachweislich mit SARS-CoV-2 infiziert. Die Gesamtzahl bestätigter Infektionen liegt damit bei 1.345; davon sind 516 in der Stadt Göttingen gemeldet, 829 im weiteren Kreisgebiet. Hier geht es zur vollständigen Meldung.

10 Menschen sind aktuell infiziert

14:11
04.08.2020

Seit Freitag, 31. Juli, wurde bei weiteren fünf Menschen in Stadt und Landkreis Göttingen eine Infektion mit SARS-CoV-2 festgestellt. Die Gesamtzahl steigt damit aktuell auf 10 Infizierte. Alle aktuelle Zahlen gibt es hier.

Corona-Regeln: Das gilt ab dem 1. August 2020

08:56
03.08.2020

Die Landesregierung hat die Corona-Regeln angepasst. Die wichtigsten Änderungen benennt das Land wie folgt:

  • Die Regeln für Kindertagesstätten (§ 16) und Schulen (§ 17) wurden geändert entsprechend den Ankündigungen des Kultusministeriums zum Start ins Schul- beziehungsweise Kita-Jahr 2020/2021.
  • Die Regeln für Feiern außerhalb der eigenen Wohnung sowie für Kutschfahrten wurden ergänzt beziehungsweise angepasst.
  • Die Sportausübung ist in Gruppen bis zu 50 (bisher: 30) Personen zulässig.
  • Shisha-Bars dürfen wieder öffnen.

Häufig gestellte Fragen in Zusammenhang mit der Verordnung beantwortet das Land in seinen FAQ. Verstöße gegen die Verordnung stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Alle Infos gibt es auf der Landesseite.


Aus https://www.goettingen.de/aktuelles/268-menschen-in-stadt-und-landkreis-goettingen-sind-aktuell-infiziert-2020-06-23.html :

23.06.2020 | geändert am 24.06.2020
Corona-Pandemie

268 Menschen in Stadt und Landkreis Göttingen sind aktuell infiziert

Der deutliche Anstieg der Neuinfektionen in der Gemeinde Friedland ist auf positive Befunde bei einem Reihentest im Grenzdurchgangslager Friedland zurück zu führen. Es handelt sich um einen örtlich begrenzten Ausbruch. Nach Bekanntwerden von Verdachtsfällen wurden die betroffenen Personen in der Einrichtung isoliert und Kontakte nachverfolgt. In Zusammenarbeit mit dem Krisenstab des Landkreises und dem Robert-Koch-Institut wurden alle potenzielle Kontaktpersonen getestet. Die vorliegenden Ergebnisse vermitteln ein klares Bild vom Corona-Geschehen im Lager Friedland. Alle Maßnahmen sind zwischen Landesaufnahmebehörde, Krisenstab des Landkreises und Gemeinde Friedland abgestimmt.


(Quelle: https://www.goettingen.de/aktuelles/coronavirus-das-gesundheitsamt-informiert-2020-02-17.html?pk_campaign=gesundheit&pk_kwd=corona&pk_source=Webseite&pk_medium=online)

Ereignislage in Göttingen

20:43
20.06.2020

Die Geschehnisse rund um den aktuell vollständig unter Quarantäne gestellten Göttinger Wohnkomplex am heutigen Samstagnachmittag (20. Juni 2020) sehen die Stadt Göttingen und die Polizei Göttingen dazu veranlasst, eine gemeinsame Pressekonferenz zu geben. Die Pressekonferenz findet Sonntagmittag statt. Erkenntnisse daraus werden hier im Liveticker veröffentlicht.

(Quelle: https://www.goettingen.de/aktuelles/coronavirus-das-gesundheitsamt-informiert-2020-02-17.html)

Corona-Virus: Gebäudekomplex in Göttingen unter Quarantäne gestellt

16:34
18.06.2020

Am 15. und 16. Juni 2020 wurde an einem Gebäudekomplex in Göttingen eine große Testaktion auf SARS-CoV-2 durchgeführt. Hintergrund war die Infektion zweier Frauen mit dem Corona-Virus, die bei einer Routineuntersuchung im Krankenhaus festgestellt wurde. Die ersten Testergebnisse liegen inzwischen vor: Bei etwa 100 Menschen wurde eine Infektion mit SARS-CoV-2 festgestellt. Sie haben zahlreiche Kontaktpersonen und Querkontakte im Gebäude. Damit steigt die Zahl der Neuinfektionen während der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohner*innen für die Stadt und den Landkreis Göttingen auf 44,86 (Vortag: 17,09). Göttingens Oberbürgermeister Rolf-Georg Köhler hat auf Empfehlung des Stabs für außergewöhnliche Ereignisse unter der Leitung von Stadträtin Petra Broistedt entschieden, den Gebäudekomplex bis zum Ablauf des 25. Juni 2020 vollständig unter Quarantäne zu stellen.

(Quelle: https://www.goettingen.de/aktuelles/coronavirus-das-gesundheitsamt-informiert-2020-02-17.html?strytlpage=66)

Corona-Virus: Zwei Infizierte in Göttinger Häuserkomplex

13:26
13.06.2020

In einem Häuserkomplex im Göttinger Stadtzentrum haben sich nach aktuellem Stand zwei Personen mit SARS-CoV-2 infiziert. Die Infektion zweier miteinander befreundeten Frauen wurde bei einer präventiven Routine-Kontrolle in einer Klinik entdeckt.

(Quelle: https://www.goettingen.de/aktuelles/coronavirus-das-gesundheitsamt-informiert-2020-02-17.html)

Schulen und Kitas öffnen am Montag

17:29
11.06.2020

Ab Montag, 15. Juni 2020, haben die Schulen in der Stadt sowie die IGS Bovenden wieder geöffnet. Alle Schulen haben zum Schutz der Kinder und der Beschäftigten Hygienekonzepte erarbeitet. Hier geht es zur vollständigen Information.

(Quelle: https://www.goettingen.de/aktuelles/coronavirus-das-gesundheitsamt-informiert-2020-02-17.html)

Kein Präsenzunterricht an Berufsbildenden Schulen in Göttingen

17:11
08.06.2020

Ab Dienstag, 9. Juni 2020, ist der Präsenzunterricht auch an den Berufsbildenden Schulen I – III, wie bereits bei sämtlichen Schulen in Trägerschaft der Stadt Göttingen und freier Schulen im Stadtgebiet sowie an der IGS Bovenden, bis einschließlich Freitag, 12. Juni 2020, untersagt. Die Maßnahme erfolgt nach Auswertung weiterer Corona-Testergebnisse, Erkenntnissen aus der Kontaktnachverfolgung und der Abwägung weiterer Faktoren in dieser dynamischen Lageentwicklung.

(Quelle: https://www.goettingen.de/aktuelles/kein-praesenz-unterricht-an-schulen-2020-06-07.html)

07.06.2020

Kein Präsenz-Unterricht an Schulen

Die Fallzahlen vor dem Hintergrund des aktuellen Covid-19-Ausbruchgeschehens steigen in Göttingen weiter an. Aktuell sind 226 Personen in Stadt und Landkreis Göttingen am Corona-Virus erkrankt, davon in der Stadt Göttingen 21 mehr als am Vortag. Die Gesamtzahl bestätigter Infektionen steigt damit auf 1.025 (+24); davon sind 312 in der Stadt Göttingen gemeldet, 713 im weiteren Kreisgebiet. 722 (+3) Personen sind wieder von der Infektion genesen, 77 sind in Verbindung mit einer Erkrankung an Covid-19 gestorben.

Kein Präsenzunterricht an Göttinger Schulen

Nach wie vor gilt, die bestehenden Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten, Kontakte zu anderen Personen auf ein Minimum zu reduzieren und so einen Beitrag dazu zu leisten, dass die Übertragungsketten des Virus unterbrochen werden. Um insbesondere Kinder vor einer Infektion mit dem Virus zu schützen, hat der Stab für außergewöhnliche Ereignisse der Stadt Göttingen am Sonntag, 7. Juni 2020 entschieden, den Präsenzunterricht an sämtlichen Schulen in Trägerschaft der Stadt Göttingen, an freien Schulen im Stadtgebiet sowie an der IGS Bovenden bis einschließlich Freitag, 12. Juni 2020, zu untersagen. Die Berufsbildenden Schulen des Landkreises in der Stadt Göttingen sind davon nicht betroffen. Eine Notbetreuung an den Schulen wird ermöglicht, es sei denn, die betroffenen Kinder kommen aus Haushalten, in denen eine Kontaktpersonen 1. Grades lebt bzw. eine Person Symptome einer Erkrankung mit dem Corona-Virus aufzeigt. Außerdem werden die Kindertageseinrichtungen St. Jacobi und die Kinderbetreuung im Idunda-Zentrum für den gleichen Zeitraum geschlossen. Die Verfügung hat die Stadt Göttingen im Amtsblatt 28 veröffentlicht.


(Quelle: https://www.goettingen.de/aktuelles/coronavirus-das-gesundheitsamt-informiert-2020-02-17.html)

U.a. wird Vereinssport („Mannschafts- und Kontaktsportarten“) für 14 Tagen untersagt, das Freibad Weende ist geschlossen, in einem Göttinger Pflegeheim werden alle Bewohner und Mitarbeiter wg. eines Covid-19- Falles getestet:

Stadt schließt vier Kitas

09:37
04.06.2020

Die Stadt schließt im Zusammenhang mit den Covid-19-Infektionen nach privaten Familienfeiern folgende vier Kitas bis zum 7. Juni 2020:

  • Ev.-luth. Kita St. Jacobi Göttingen,
  • Kindertagesstätte St. Paulus, Göttingen
  • Ev.-luth. Jona-Kita, Göttingen
  • Petri-Haus, St. Petri Gemeinde Göttingen
  • Kinderbetreuung im IDUNA-Zentrum, Göttingen

Mittlerweile 105 Infizierte nach Familienfeiern

19:49
03.06.2020

105 (86 Stadt, 18 Landkreis, 1 noch nicht zugeordnet) Personen sind derzeit in diesem Rahmen Covid-19 positiv. Weitere 218 Menschen in Stadt und Landkreis Göttingen sind als Kontaktpersonen ersten Grades unter Quarantäne gestellt. Eine Person ist weiterhin schwer erkrankt und muss beatmet werden, weitere zwei Personen befinden sich ebenfalls in stationärer Behandlung. Infektionen reichen bis in die Sportvereine.


Update der Stadt Göttingen 02.06.2020/ 21:13 

02.06.2020

Update: 80 Personen positiv getestet nach privaten Familienfeiern

Zwischenzeitlich sind nahezu alle Personen auf Covid-19 getestet worden, die im Zusammenhang mit den Familienfeiern zur Testung angemeldet wurden. Vereinzelte Personen wurden am Dienstag, 2. Juni 2020, noch von einem mobilen Test-Team aufgesucht und getestet. Es stehen weitere Testergebnisse aus.

Der Krisenstab der Stadt Göttingen hat vor diesem Hintergrund weitere Maßnahmen beschlossen:

  1. Alle Schulen im Göttinger Stadtgebiet bleiben ab sofort bis einschließlich Sonntag, 7. Juni 2020, präventiv geschlossen. Die Maßnahme verschafft Zeit, um Tests auszuwerten, mögliche Infektionsketten nachzuverfolgen, Quarantäneanordnungen auszusprechen und ein weiteres Infektionsgeschehen möglichst frühzeitig einzudämmen.
  2. Im Landkreis Göttingen werden je nach Gefahrenlange betroffene Schulen ebenfalls bis einschließlich Sonntag, 7. Juni 2020, geschlossen. Diese sind:
    • Heinrich-Gruppe-Schule, Rosdorf
    • Grundschule im Drammetal
    • Schule am Hohen Hagen / Oberschule Dransfeld
    • IGS Bovenden
    • KGS Gieboldehausen
    • alle Berufsbildenden Schulen in der Stadt Göttingen (BBS I – III)
    • Regenbogenschule Waake
    • Grundschule Lenglern-Harste
    • Grundschule Bovenden
    • Grundschule Eddigehausen
    • Grundschule Reyershausen
  3. Folgende betroffene Kitas in der Stadt Göttingen werden bis einschließlich Sonntag, 7. Juni 2020, präventiv geschlossen:
    • Ev.-luth. Kita St. Jacobi Göttingen,
    • Kindertagesstätte St. Paulus, Göttingen
    • Ev.-luth. Jona-Kita, Göttingen
    • Petri-Haus, St. Petri Gemeinde Göttingen
    • Kinderbetreuung im IDUNA-Zentrum, Göttingen
  4. Nach Wiederinbetriebnahme der Schulen wird eine Verordnung zum verpflichtenden Tragen von Mund-Nasen-Schutz für einen Zeitraum von 14 Tagen erlassen.
  5. Sämtliche Personen, die in dem betroffenen Hochhauskomplex wohnen werden in den nächsten Tagen auf das Virus getestet. Es handelt sich um eine präventive Maßnahme, um das Infektionsgeschehen besser einschätzen zu können. Die konsequente Durchtestung der Wohnanlage ist ein milderes Mittel als eine pauschale Quarantäneanordnung für das ganze Gebäude. Der Ablauf wird derzeit von einer Arbeitsgruppe vorbereitet.
  6. Die Hausverwaltung des Wohnkomplexes wird aufgefordert, ein Hygienekonzept für das Gebäude zu erstellen und umgehend vorzulegen.
  7. Die Quarantäneanordnungen werden überprüft. Dies erfolgt auch in Zusammenarbeit mit der Polizei.

 

Alle Infos & Corona-Liveblog

Für Stadt und Landkreis Göttingen gibt es ein Bürgertelefon

für allgemeine Informationen und Fragen zum Coronavirus. Darüber hinaus finden Sie alle Infos zum Corona-Virus im Liveblog von Stadt und Landkreis Göttingen

. Antworten auf die häufigsten Fragen gibt es auf der Themenseite

zum Corona-Virus. Informationen darüber, welche Erlasse aktuell gültig sind und welche Regeln gelten, sind hier zusammengefasst

. Die Stadtverwaltung auf Messenger-Services

Anregungen oder Meinungen zu dieser Mitteilung können Sie direkt an IhreMeinung@goettingen.de senden. Wir leiten Ihre Nachricht an den zuständigen Fachdienst weiter.

Datum

 

 Referat für Öffentlichkeitsarbeit

02.06. -05.06.2020 keine Schule in Göttingen!

Schreiben des Oberbürgermeisters aus einer mir vorliegenden EMail einer Göttinger Schule:

Gesendet: Dienstag, 2. Juni 2020 16:46
Betreff: Schulschließung bis zum 5.6.2020 aufgrund des Corona-Ausbruchs

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

ich möchte Sie darüber informieren, dass aufgrund des massiven Corona-Ausbruchs in Göttingen sämtliche Schulen der Stadt bis zum 5.6.2020 geschlossen bleiben. Die Schließung betrifft auch die Notbetreuung.

 

Bisher sind 10 städtische Schulen vom Ausbruch des Infektionsgeschehen betroffen.

 

Da eine erhebliche Anzahl von Testergebnissen noch aussteht, kann nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Schulen betroffen sind.

Sobald ein*e Schüler*in positiv getestet wird, muss eine Quarantäne über die gesamte Klasse verhängt werden, mit der das Kind Kontakt hatte.

 

Um weitere Ansteckungsrisiken zu minimieren, wurde die Schulschließung gem. Infektionsschutzgesetz verfügt.

 

Diese Information wird auch auf der Homepage der Stadt bereitgestellt. Bitte informieren Sie die Erziehungsberechtigten auf den üblichen Kommunikationswegen.

 

​Mit freundlichem Gruß

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

 

GÖTTINGEN – STADT, DIE WISSEN SCHAFFT


Massenausbruch von Corona in Göttingen?  Rücknahme der Lockerungen nicht ausgeschlossen

(Quelle: https://www.goettingen.de/aktuelles/ausbruchsgeschehen-covid-19-in-goettingen-aktuelle-lage-2020-05-30.html )

30.05.2020

Ausbruchsgeschehen Covid-19 in Göttingen – Aktuelle Lage

Im Zusammenhang mit mehreren größeren privaten Feierlichkeiten am vergangenem Wochenende haben zwischenzeitlich 160 Personen eine Quarantäneanordnung des Gesundheitsamtes für die Stadt und den Landkreis Göttingen erhalten. Darunter befinden sich 57 Kinder und Jugendliche; jede Quarantäneverfügung erfolgt nach intensiver Prüfung des Individualfalls. Alle Kontaktpersonen in Stadt und Landkreis Göttingen werden auf das Covid-19-Virus getestet, unabhängig davon, ob sie Krankheitssymptome zeigen.

Diese Maßnahme soll dazu dienen, ein möglichst genaues Bild der Situation zu bekommen und zielgerichtet reagieren zu können. Dieser Kraftakt ist nur durch die gute Zusammenarbeit der Mitarbeitenden aus dem Gesundheitsamt mit der UMG und der KVN möglich.

15 Personen sind heute getestet worden. Über 100 weitere Personen sind über Pfingsten zur Testung angemeldet.

Die Testergebnisse der letzten Tage liegen vor: 35 Personen sind im Zusammenhang mit den Feierlichkeiten Covid19-positiv, Stand 30.5.2020, 20 Uhr. Nur 1 Person davon ist derzeit schwer erkrankt und befindet sich in stationärer Behandlung.

Trotz der allgemeinen Lockerungen ist es jetzt besonders wichtig, dass die Bevölkerung Abstands- und Quarantäneregelungen streng einhält. Nach aktuellem Stand sind keine anderweitigen allgemeinen Regelungen in Göttingen erforderlich. Allerdings muss die Gesamtzahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung Göttingens beobachtet werden. Steigt das Verhältnis bezogen auf eine Woche auf über 50 Personen pro 100.000 Einwohnenden, wird die Stadt weitere Schritte prüfen. Der Krisenstab der Stadt Göttingen unter Leitung von Sozialdezernentin Petra Broistedt tagt regelmäßig, damit notwendige Maßnahmen schnellstmöglich umgesetzt werden können.

Petra Broistedt, Dezernentin für Soziales, Kultur und zuständig für das Gesundheitsamt für die Stadt und den Landkreis Göttingen, betont: „Die Regelungen und Beschränkungen verlangen von allen Menschen ein hohes Maß an Disziplin, Verantwortungsbewusstsein und Rücksichtnahme. Es ist eine große Herausforderung, über einen so langen Zeitraum die notwendigen Regelungen einzuhalten. Das aktuelle Infektionsgeschehen in Göttingen und Umgebung zeigt, wie fragil die zuvor sehr entspannte Lage in Göttingen war und wie wichtig es ist, weiterhin vorsichtig und rücksichtsvoll zu handeln. Für die große Unterstützung in der Göttinger Bevölkerung und möchte ich mich herzlich bedanken und bitte eindringlich darum, weiter durchzuhalten.“

Siehe auch:
Im Liveticker der Stadtverwaltung Göttingen finden sich alle Informationen zum Coronavirus und zu empfohlenen Verhaltensweisen.