PRO ASYL: Sieg vor dem Bundesverwaltungsgericht: Die Reueerklärung ist unzumutbar

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13.10.2022
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in einem wegweisenden Urteil die Rechte von eritreischen Flüchtlingen gestärkt. Foto: Bundesverwaltungsgericht

Die deutschen Behörden haben von Geflüchteten aus Eritrea bisher verlangt, sich etwa zur Passbeschaffung an die eritreische Auslandsvertretung zu wenden – obwohl sie dort eine Erklärung abgeben mussten, dass sie ihre Flucht bereuen. Damit ist seit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober nun Schluss. Ein großer Erfolg!

In einem von PRO ASYL unterstützen Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht diese Woche entschieden, dass die Abgabe einer solchen Erklärung unzumutbar ist.

»Ich bereue, ein Vergehen begangen zu haben, indem ich meine nationalen Verpflichtungen nicht erfüllt habe (…). Ich bin bereit, die angemessenen Maßnahmen zu akzeptieren, über die noch entschieden wird«. Das ist der Wortlaut (Original siehe hier) der sogenannten Reueerklärung, die Geflüchtete aus Eritrea unterschreiben müssen, wenn sie sich etwa zur Passbeschaffung an eine eritreische Auslandsvertretung wenden. Für viele Menschen, die aus Eritrea geflohen sind, ist dieses Bekenntnis eine Lüge. Sie bereuen keineswegs, aus der Diktatur am Horn von Afrika geflohen zu sein, in der Willkür herrscht und die Menschenrechtslage katastrophal ist.

Die deutschen Behörden verlangten bisher trotzdem den Gang zur eritreischen Botschaft bzw. zum Konsulat, etwa von subsidiär Geschützten zur Passbeschaffung. Sogar von anerkannten Flüchtlingen wurde dies im Rahmen des Familiennachzugs verlangt (siehe dazu hier). Zu dieser Problematik befragt antwortete die damalige Bundesregierung 2019 nur lapidar: »Die Abgabe von Erklärungen vor Behörden des Herkunftsstaates im Rahmen der Passbeschaffung bedingt für sich genommen keine Unzumutbarkeit« (Drs. 19/2075, Antwort auf Frage 12).

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