Zwar hat das neue Bürgergeld-Gesetz die alte Hart IV-Regelung seit dem 1. Januar diesen Jahres abgelöst, doch viele Neuerungen der Arbeitslosengeld-Reform treten erst ab Juli 2023 in Kraft. Unter anderem wird es erst dann höhere Freibeträge für Erwerbstätige mit geringen Einkommen, sogenannte Aufstocker, geben. Was sich sonst noch ab 1. Juli für Empfängerinnen und Empfänger des neuen Bürgergeldesändert und eine Übersicht über bereits geltende Regelungen, lesen Sie hier.

Bürgergeld 2023: Regelsätze, Karenzzeit und Schonvermögen – was bisher gilt

Offiziell ist das alte und umstrittene Hartz IV-Arbeitslosengeld seit dem 1. Januar 2023 durch die neue Bürgergeld-Regelung ersetzt. Seither gilt bereits eine große Palette an Neuerungen. So können neben neuen Regelsätzen Beziehende von Bürgergeld im Vergleich zu früher auch mit einer günstigeren Vermögensanrechnung planen. Wir stellen Ihnen alle Neuerungen des Bürgergeldes, die bisher gelten, in einer Übersicht vor.

  • Der neue Regelsatz des Bürgergeldes gilt seit dem 1. Januar 2023 und beträgt für eine alleinstehende Person 502 Euro pro Monat. Hinzu kommen Miet- und Nebenkosten inklusive Heizkosten, die das Jobcenter unter gewissen Voraussetzungen, etwa wenn diese angemessen sind, übernimmt.
  • Auch für andere Regelbedarfsstufen gilt seit Anfang diesen Jahres ein erhöhter Regelsatz.
  • Neu und bereits geltend ist zudem eine sogenannte Karenzzeit für bewilligte Neuanträge ab Januar 2023.
  • Die Karenz-, oder auch Schonzeit von einem Jahr betrifft neben den Wohnungskosten auch das Vermögen der Betroffenen. Wie hoch das Schonvermögen für Einzelpersonen und Bedarfsgemeinschaften im ersten und im anschließenden Jahr ist, lesen Sie hier.
  • Übrigens: Personen, die bereits im Jahr 2022 Leistungen nach dem SGB II bezogen haben, erhalten das Bürgergeld automatisch, wenn ihr Bewilligungsbescheid über den 1. Januar 2023 hinausgeht. Ein Bürgergeld-Antrag ist dann nicht mehr nötig.

Bürgergeld: Was ändert sich zum 1. Juli?

Eine wichtige Änderung, die erst im Juli in Kraft tritt, betrifft Erwerbstätige mit geringen Einkommen, sogenannte Aufstocker, solche, die Bürgergeld als ergänzende Zuwendung beziehen. Für sie steigen im Zuge der Arbeitslosengeld-Reform die Freibeträge. Das bedeutet, bei einem Job, der pro Monat zwischen 520 und 1000 Euro Einkommen einbringt, bleiben den Betroffenen davon künftig nicht mehr nur 20, sondern 30 Prozent auf dem Konto. Weitere Änderungen, die ab 1. Juli in Kraft treten, lesen Sie hier:

  • Für die Teilnahme an Weiterbildungen, die zu einem Berufsabschluss führen, gibt es ab Juli ein zusätzliches monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro.
  • Außerdem wird demnächst die Teilnahme an Weiterbildungen mit einem Bürgergeldbonus in Höhe von 75 Euro monatlich bezuschusst. Voraussetzung hierfür ist, dass diese nicht auf einen Berufsabschluss hinauslaufen und länger als 8 Wochen dauern.
  • Auch die bisher geltende „Eingliederungsvereinbarung“ soll laut arbeitsagentur.de ab 1. Juli durch einen sogenannten Kooperationsplanersetzt werden.  Dieser stellt einen neuen Leitfaden zum Wiedereingliederungsprozess des Bürgergeld-Empfängers dar, anders gesagt: „konkrete Schritte und Bedarfe auf dem Weg zu einem neuen Job“, so schreibt es die Bundesagentur für Arbeit auf ihrer Web-Seite.

Die anspruchsvolle Arbeitslosengeld-Reform, die als das Prestige-Projekt der Ampel-Koalition gilt, ist derweil rechtlich nicht so wasserdicht, wie sich die Initiatoren das vorgestellt haben. Wir klären Sie über die Rechtslücken beim Bürgergeld auf, und sagen Ihnen, worauf Betroffene achten sollten. Hier erfahren Sie zudem, wieviel Bürgergeld Ihnen schätzungsweise zusteht und welche Konsequenzen es hat, Bürgergeld neben einem laufenden Immobilien-Kredit zu beziehen.