(Quelle: https://www.facebook.com/Fluechtlingsrat.Niedersachsen/posts/5218487664910684)
Aus der Ukraine geflohene Nicht-Ukrainer:innen sollten sich damit bis zum 31.08.2022 visumsfrei in Deutschland aufhalten dürfen. Diese Personen hätten auch Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (bzw. SGB XII falls nicht erwerbsfähig), sofern sie bereits erkennungsdienstlich behandelt oder im AZR (Ausländerzentralregister) registriert sind. Wer noch nicht im AZR registriert ist, müsste Leistungen nach dem AsylbLG erhalten.Die Fiktionsbescheinigung erlaubt zudem jede Erwerbstätigkeit. https://t1p.de/y7cpc