Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.: Unverletzlichkeit der Wohnung in Flüchtlingsunterkünften

(Quelle: https://www.nds-fluerat.org/38480/aktuelles/tagungsdokumentation-unverletzlichkeit-der-wohnung-in-fluechtlingsunterkuenften/)

 

Tagungsdokumentation: Leben in Flüchtlingsunterkünften, 12.04.2019

Unverletzlichkeit der Wohnung in Flüchtlingsunterkünften

Dr. Hendrik Cremer, Deutsches Institut für Menschenrechte

I. Zugewiesene Räume: Zugewiesene (Schlaf)Räume genießen den Schutz des Art. 13 GG
Diese Räume dürfen grds. nicht ohne Einwilligung der Bewohner_innen betreten werden.Dies gilt auch, wenn es sich um Räume handelt, die öffentlich-rechtlich zugewiesen wurden.

Jedes unbefugte Vordringen in den Wohn- und Schlafbereich stellt ein „Durchsuchen“ im Sinne des Gesetzes dar.

Verwaltungsvorschriften, Satzungenund Hausordnungen können den Schutz des Art. 13 ebenfalls nicht einschränken oder aufheben.

II. Betreten bzw. Einsicht in privat genutzte Räume
Gezielte Durchsuchungen nach Sachen/Personen sind nur zulässig, wenn

vollständige Dokumentation (bzw. Abhandlung) siehe https://www.nds-fluerat.org/38480/aktuelles/tagungsdokumentation-unverletzlichkeit-der-wohnung-in-fluechtlingsunterkuenften/