! Aktuelle Meldungen – ab 27.05.2021 … !


23.04.2023: https://www.computerbild.de/artikel/cb-News-App-Check-Schlafmodus-Corona-Warn-App-funktioniert-bald-nicht-mehr-35509875.html

Vorerst vorbei

Corona-Warn-App: Update leitet Schlafmodus ein

Schlafmodus: Corona-Warn-App funktioniert bald nicht mehr
Bleibt auch im Schlafmodus nicht nutzlos: die Corona-Warn-App.
Foto: Sean Gallup / Getty Images
Das Bundesgesundheitsministerium will die Corona-Warn-App in einen „Schlafmodus“ versetzen. Ein frisch veröffentlichtes Update leitet nun das vorläufige Ende einer zentralen Funktion ein.


15.02.2023: https://www.facebook.com/Niedersachsen/posts/pfbid02J56ATR7EYT6yodizh19zoo9pngpgDwqWUR6C5GwbA38knR28q4yogFhKs7bsqtufl

Bund und Länder haben sich auf weitere Aufhebung der Corona-Schutzmaßnahmen verständigt.
Ab dem 1. März 2023 entfällt die Test- und Maskenpflicht für Beschäftigte in Pflegeheimen und Krankenhäusern.
Für Besucherinnen und Besucher von Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern, sowie für Patientinnen und Patienten in Arztpraxen und medizinischen bzw. therapeutischen Einrichtungen bleibt die FFP2-Maske verpflichtend. Sie müssen jedoch keinen negativen Test mehr vorlegen.

01.02.2023: https://www.facebook.com/goevb/posts/pfbid0sYwzcWiRtCKqBsBhvARQuCB5boQzbt9KuMLpnq2EzVyEsS8NbHY3cR7heE2kTpBUl

Das Land Niedersachsen hebt ab dem 2. Februar 2023 die Maskenpflicht im ÖPNV auf. Ab morgen könnt ihr also wieder ohne Maske mit unseren Bussen unterwegs sein. 🙂

03.10.2022: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html


Ab 03.04.2022: https://www.goettingen.de/portal/meldungen/alle-infos-zum-coronavirus-900000077-25480.html?rubrik=900000003&strytlpage=293

Corona-Übergangsregeln laufen aus – ab Sonntag nur noch eng begrenzte Test- und Maskenpflichten

10:33
03.04.2022

Ab dem heutigen Sonntag besteht in Niedersachsen eine offiziell vorgegebene Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nur noch in Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen, in Kranken- und Pflegeeinrichtungen und sonstigen Heimen. Das gleiche gilt für Obdachlosenunterkünfte, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerber*innen, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Geflüchteten und Spätaussiedler*innen sowie für Justizvollzugsanstalten. Eine Maske muss zudem auch weiterhin im öffentlichen Personenverkehr (ÖPNV) getragen werden.

Die vollständige Nachricht der Landesregierung ist hier nachzulesen.

(https://www.niedersachsen.de/assets/image/220106)


https://www.goettingen.de/aktuelles/25.-maerz-kinderimpfaktion-im-neuen-impfstuetzpunkt-alte-post-2022-03-23.html

23.03.2022

25. März: Kinderimpfaktion im neuen Impfstützpunkt Alte Post

 Am Montag, 21. März 2022, wurde der Betrieb im neuen Impfstützpunkt Alte Post aufgenommen. Damit ist die Verlegung des Impfstützpunktes von der Siekhöhe, Anna-Vandehoeck-Ring 13 in das Gebäude der ehemaligen Post am Göttinger Bahnhof, Heinrich-von-Stephan-Straße 1 erfolgreich abgeschlossen. Durch die zentrale Lage des Impfstützpunktes direkt am Bahnhof, lässt sich dieser optimal durch die öffentlichen Verkehrsmittel erreichen. Die erste Woche am neuen Standort findet ihren Abschluss in einer Kinderimpfaktion.

Die Kinderimpfaktion am Freitag, 25. März 2022, ist in der Zeit von 14.00 bis 18.00 Uhr geplant. Die vorherige Anmeldung über das Impfportal des Landes wird zur besseren Planung gewünscht, ist aber nicht zwingend notwendig. Geimpft wird mit dem Kinder-Impfstoff von BioNtech.

Der neue Impfstützpunkt Alte Post ist montags bis donnerstags von 9.00 bis 15.00 Uhr und freitags von 9.00 bis 18.00 Uhr geöffnet.

Geimpft wird weiterhin mit den Impfstoffen von BioNtech, Moderna und Novavax. Es sind Impfungen mit und ohne Terminvereinbarung über das Impfportal des Landes 

möglich.


23.03.2022: https://www.goettingen.de/ukraine/corona-impfung-fuer-gefluechtete.html

Corona-Impfung für Geflüchtete

 Geflüchtete haben die Möglichkeit, sich gegen das Corona-Virus impfen zu lassen. Ein Impfteam ist dafür montags bis freitags von 9.30 bis 13.00 Uhr im Foyer des Neuen Rathauses, Hiroshimaplatz 1 – 4, vor Ort. Eine Anmeldung zur Impfung ist nicht notwendig.

 Das Bundesministerium für Gesundheit stellt verschiedene Informationen zum Thema Corona-Impfung in ukrainischer Sprache bereit, darunter die Aufklärungs- und Einwilligungsbögen des Robert Koch-Instituts zu den verschiedenen Impfstoffen. Die Dokumente gibt es hier zum Nachlesen und Herunterladen.

Informationen zum Impfschutz nach der Ankunft in Deutschland gibt die Bundesregierung auf ihren Internetseiten 


22.03.2022: https://www.goettingen.de/aktuelles/stadtbibliothek-3g-regel-entfaellt-ab-21.-maerz-2022-03-21.html

Stadtbibliothek: 3G-Regel entfällt ab 21. März

Ab sofort entfällt die 3G-Regel in der Zentralbibliothek und allen Zweigstellen. Die Aufenthaltszeit ist weiterhin auf 30 Minuten begrenzt, das betrifft auch die Gerätenutzung.

Darüber hinaus ist während des gesamten Aufenthalts eine FFP2-Maske zu tragen. Weiterhin gilt nach wie vor das Abstandsgebot. Für alle Räume gibt es Empfehlungen der maximalen Personenzahl. Die Öffnungszeiten sowie die Nutzungszeiten der Rückgabecontainer der Stadtbibliothek bleiben unverändert.


https://www.facebook.com/goevb/posts/5361714823859940

19.03.2022

GöVB – Göttinger Verkehrsbetriebe

 · 12 Std.  ·
Mit Gültigkeit ab Sonnabend, 19. März, wurde die 3G-Regel im ÖPNV aufgehoben. Der niedersächsische Landtag hat bis auf Weiteres beschlossen, die 3G-Regel im ÖPNV (Infektionsschutzgesetz) auszusetzen. Damit müssen Fahrgäste des ÖPNV in Niedersachsen nicht länger geimpft, genesen oder getestet sein, um mit unseren Bussen zu fahren. Die FFP2-Maskenpflicht im Bus und im Kundenzentrum bleibt weiterhin bestehen. #gövb

https://www.goettingen.de/aktuelles/maskenpflicht-in-goettingen-wird-angepasst-2022-03-17.html

17.03.2022

Maskenpflicht in Göttingen wird angepasst

Die Maskenpflicht in Göttingen wird angepasst. Ab Freitag, 18. März 2022, gilt sie nur noch auf dem Wochenmarkt zu dessen Öffnungszeiten. In Bovenden, Duderstadt, Hann. Münden und Osterode am Harz gilt sie unverändert weiter ebenfalls auf den jeweiligen Gebieten der dortigen Wochenmärkte zu deren Öffnungszeiten. Das hat das Gesundheitsamt für die Stadt und den Landkreis per Allgemeinverfügung festgelegt.

Die Pflicht, eine FFP2-Maske (oder mit mindestens gleichwertigem Schutzniveau) zu tragen, dient dem weiteren Schutz vor einer Infektion mit dem Corona-Virus und gilt dort, wo viele Menschen unter freiem Himmel auf engem Raum zusammenkommen.

Göttingen

Die Maskenpflicht gilt auf dem Wochenmarkt während der Öffnungszeiten.

 Flecken Bovenden

Die Maskenpflicht gilt auf dem Gebiet des Wochenmarkts am Rathausplatz während der Öffnungszeiten.

 Duderstadt

Die Maskenpflicht gilt auf dem Wochenmarkt an der ev.-luth. Kirche St. Servatius während der Öffnungszeiten.

 Hann. Münden

Die Maskenpflicht gilt auf dem Wochenmarkt auf dem Dr.-Johann-Andreas-Eisenbart-Platz während der Öffnungszeiten.

 Osterode am Harz

Die Maskenpflicht gilt auf dem Wochenmarkt auf dem Kornmarkt und dem Martin-Luther-Platz während der Öffnungszeiten.

Unabhängig von den genannten Bereichen empfiehlt das Gesundheitsamt, immer dann eine FFP2-Maske zu tragen, wenn Abstände zu anderen Personen nicht eingehalten werden können. Die Allgemeinverfügung wurde im Amtsblatt Nr. 12/2022 veröffentlicht. Darin sind auch die jeweiligen Lagepläne hinterlegt.


11.03.2022

https://www.goettingen.de/aktuelles/stadt-erlaesst-allgemeinverfuegung-zur-impfpflicht-2022-03-10.html

10.03.2022

Stadt erlässt Allgemeinverfügung zur Impfpflicht

 Das Gesundheitsamt für die Stadt und den Landkreis Göttingen hat eine Allgemeinverfügung zur Impfpflicht erlassen. Die Allgemeinverfügung regelt, dass besonders schutzbedürfte Einrichtungen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes Mitarbeitende melden müssen, die keine Nachweise über eine erfolgte Corona-Schutzimpfung oder Corona-Genesung vorlegen. Die Meldung erfolgt online über ein Landesportal.

Die Corona-Impfpflicht gilt ab Dienstag, 15. März 2022, bundesweit für alle, die in besonders schutzbedürftigen Einrichtungen tätig sind. Das soll vor allem jene schützen, die in den Einrichtungen betreut oder behandelt werden. Außerdem soll damit die Versorgung in diesen Bereichen sichergestellt werden. Die Meldung muss online im Meldeportal www.mebi-niedersachsen.de  erfolgen (die Webseite ist noch nicht freigeschaltet).

Wer Fragen zu diesem Thema hat, kann die Info-Hotline der Stadt Göttingen unter 0551/400-3500 anrufen. Sie ist montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 15.00 Uhr sowie freitags zwischen 8.00 und 12.00 Uhr zu erreichen. Fragen können auch per E-Mail unter ebi@goettingen.de gestellt werden. Die vollständige Allgemeinverfügung im Amtsblatt Nr. 11/2022 ist steht hier zum Download bereit.


 25.02.2022

Quelle: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften/vorschriften-der-landesregierung-185856.html)

Corona-Vorschriften

Diese Corona-Regeln gelten in Niedersachsen

+++ aktuell +++

Presseinformation 23. Februar:
» Lockerungsdreischritt – neue Corona-Verordnung für Niedersachsen
» Übersicht zu den Lockerungsschritten in Niedersachsen zum 24.02. und 04.03.2022

Welche Corona-Regeln gelten ab 24. Februar in Niedersachsen?

» Hier finden Sie die aktuellen Grafiken zur verständlichen Darstellung der Corona-Regelungen


Niedersächsische Corona-Verordnung

Hier finden Sie bereits die Lesefassung der Corona-Verordnung, die am 4. März 2022 in Kraft tritt, nach Art. 2 der vorstehenden Verordnung vom 23.02.2022.

In unserem FAQ-Bereich beantworten wir Ihnen häufig gestellte Fragen, in der Übersicht zum Impf- und Genesenen-Status erläutern wir, bei welchen Konstellationen der entsprechende Status vorliegt und hier finden Sie die aktuellen Grafiken zur verständlichen Darstellung der Corona-Regelungen als PDF.


16.02.2022

Den Beschluss lesen auf:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/pressemitteilungen/videoschaltkonferenz-des-bundeskanzlers-mit-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-laender-am-16-februar-2022-2005882

Videoschaltkonferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 16. Februar 2022

BESCHLUSS

  • Pressemitteilung 54
  • Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (BPA)

Die Omikron-Variante des Corona-Virus breitet sich in Deutschland aus. Allerdings scheint der Höhepunkt der Omikron-Welle in den meisten Ländern überschritten zu sein.

Der Expertenrat der Bundesregierung geht in seiner aktuellen Stellungnahme vom 14. Februar 2022 davon aus, dass der Anstieg der Zahlen in den nächsten Wochen zu einem Ende kommen wird. In der Folge werde erwartet, dass sich die Welle abflache, und die Zahl der Neuinfektionen mit der Omikron-Variante BA.1 sinke. Daher sei jetzt der Zeitpunkt gekommen, vorausschauend Öffnungsstrategien zu planen und zu kommunizieren.


 01.02.2022

Niedersächsische Corona-Verordnung – gültig ab Mittwoch, 2. Februar 2022:

Siehe auch die weiteren Infos und Links:

Bund-Länder-Beschluss vom 24. Januar 2022

Bund-Länder-Beschluss Corona-Regelungen: Das haben Bund und Länder vereinbart

Die Omikron-Variante des Coronavirus sorgt dafür, dass die Zahl der Neuinfektionen deutlich ansteigt. Bund und Länder haben daher vereinbart, dass die Corona-Regeln weiterhin gelten sollen, um die Ausbreitung zu bremsen. Die Regeln im Überblick.

https://www.bundesregierung.de/resource/image/2000954/16x9/990/557/bc6e42c1bb2d7c2cf27df47704a7d976/Ra/2022-01-24-mpk-grafik2.png

(https://www.bundesregierung.de/resource/image/2000954/16×9/990/557/bc6e42c1bb2d7c2cf27df47704a7d976/Ra/2022-01-24-mpk-grafik2.png)

Die Regelungen sollen dazu beitragen, dass Deutschland gut durch die Omikron-Welle kommt.

Barrierefreie Beschreibung anzeigen

Die Grafik zeigt auf blauem Grund die Überschrift „Gemeinsam gegen die Omikron-Welle“, daneben Bund-Länder-Beschluss, 24. Januar 2022 und die Punkte:

  • Die geltenden Schutzmaßnahmen sollen konsequent weitergeführt werden.
  • PCR-Tests werden für Risikogruppen und Beschäftigte, die diese betreuen und behandeln, priorisiert.
  • Auch bei Omikron etwaige Infektionen ernst nehmen und verantwortlich handeln!
  • Anpassungen von Apps zum Nachweis des Impf- und Genensenenstatus in Corona-Warn-App und CovPass-App.

Bund und Länder bekräftigen den Aufruf zu Erst-, Zweit- und Boosterimpfung.

Foto: Bundesregierung

Bund und Länder haben am 24. Januar vereinbart, dass die geltenden Corona-Regeln weiterhin Bestand haben sollen. Die Bundesländer werden ihre Landesverordnungen dazu anpassen.

  • Es bleibt notwendig, die Kontakte deutlich zu reduzieren.
  • Für alle Bürgerinnen und Bürger gilt grundsätzlich eine Maskenpflicht überall dort, wo Menschen auf engem Raum zusammenkommen. In den Schulen gilt eine Maskenpflicht für alle Klassenstufen.
  • PCR-Tests sollen künftig auf Risikogruppen und Beschäftigte konzentriert werden, die diese betreuen und behandeln.
  • Zudem hat der Bundestag bereits im Dezember Änderungen am Infektionsschutzgesetz beschlossen. Unter anderem müssen Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen bis zum 15. März 2022 einen Nachweis als Geimpfte oder Genesene vorlegen. Die Einzelheiten finden Sie hier.

https://www.bundesregierung.de/resource/image/2000954/16x9/990/557/bc6e42c1bb2d7c2cf27df47704a7d976/Ra/2022-01-24-mpk-grafik2.png

(https://www.bundesregierung.de/resource/image/2000954/16×9/990/557/bc6e42c1bb2d7c2cf27df47704a7d976/Ra/2022-01-24-mpk-grafik2.png)

Bei PCR-Tests soll es künftig eine Priorisierung für besonders gefährdete Gruppen geben.

Foto: Bundesregierung

Die Regelungen in den einzelnen Bereichen:

Lesen Sie hier einen Bericht zur Konferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder.

Hier finden Sie den Bund-Länder-Beschluss vom 24. Januar 2022 im Wortlaut PDF, 264 KB, barrierefrei .

Informationen zu den Corona-Wirtschaftshilfen finden Sie hier.

Für die Umsetzung des Bund-Länder-Beschlusses sind die Länder in eigener Verantwortung zuständig. Hier finden Sie die Regelungen, die in den einzelnen Bundesländern gelten.


15.01.2022

Niedersächsische Corona-Verordnung ab 15. Januar 2022

(Quelle: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html)

Corona-Vorschriften

Welche Corona-Regeln gelten in Niedersachsen:

» Hier finden Sie die aktuellen Grafiken zur verständlichen Darstellung der Corona-Regelungen

Niedersächsische Corona-Verordnung

Niedersächsische Corona-Verordnung – gültig ab Samstag, 15. Januar 2022:
Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) – Lesefassung – gültig ab 15. Januar 2022
Die vorstehende Corona-Verordnung ist durch die ÄnderungsVO vom 14.01.2022 (incl. Begründungsteil) geändert worden.

Winterruhe bis einschließlich 2. Februar 2022Für den Zeitraum vom 24. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 2. Februar 2022 wird die Warnstufe 3 landesweit für das Land Niedersachsen festgestellt (Grundlage: § 3 Abs. 5 Corona-Verordnung).

Öffentliche Bekanntmachung:
Allgemeinverfügung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 15.12.2021 zur Feststellung des Zeitpunkts, ab dem die landesweite Warnstufe 2 in Niedersachsen gilt

(vom 17. bis 23. Dezember 2021 galt landesweit die Warnstufe 2 mit der 2Gplus-Regel, danach die Weihnachts- und Neujahrsruhe bzw. ab 15.01.2022 die sogenannte „Winterruhe“)

Hier finden Sie die dazugehörige Corona-Warnampel mit den Landkreisen und kreisfreien Städten, die auf Basis der Corona-Verordnung und den dort beschriebenen Leitindikatoren eingestuft sind.


Im Warnstufenkonzept (gültig ab 15. Januar 2022) finden Sie einen Überblick, welche Maßnahmen bei welcher Warnstufen anzuwenden sind.In unserem FAQ-Bereich beantworten wir Ihnen häufig gestellte Fragen.


https://www.niedersachsen.de/assets/image/216734:

https://www.niedersachsen.de/assets/image/216734


 27.12.2021

Verschärfte Corona-Regeln ab 27.12.2021 (siehe Grafik vom NDR)

Ist möglicherweise ein Bild von Text

https://www.facebook.com/ndrniedersachsen/photos/a.236791559710067/4571707642885082/


(Quelle: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html?)

Corona-Vorschriften


Niedersächsische Corona-Verordnung

Niedersächsische Corona-Verordnung – gültig seit Montag, 27. Dezember 2021:
Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) – Lesefassung – gültig ab 27. Dezember 2021
Die vorstehende Corona-Verordnung ist durch die ÄnderungsVO vom 23.12.2021 (incl. Begründungsteil) geändert worden.

Weihnachts- und Neujahrsruhe vom 24.12.2021 bis einschließlich 15. Januar 2022Für den Zeitraum vom 24. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 15. Januar 2022 wird die Warnstufe 3 landesweit für das Land Niedersachsen festgestellt. Grundlage: § 3 Abs. 5 Corona-Verordnung

Öffentliche Bekanntmachung:
Allgemeinverfügung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 15.12.2021 zur Feststellung des Zeitpunkts, ab dem die landesweite Warnstufe 2 in Niedersachsen gilt

Ab Freitag, 17. Dezember 2021 bis zum 23. Dezember 2021 gilt landesweit die Warnstufe 2 (2Gplus-Regel)

Hier finden Sie die dazugehörige Corona-Warnampel mit den Landkreisen und kreisfreien Städten, die auf Basis der Corona-Verordnung und den dort beschriebenen Leitindikatoren eingestuft sind.


Im Warnstufenkonzept (gültig ab 27. Dezember 2021) finden Sie einen Überblick, welche Maßnahmen bei welcher Warnstufen anzuwenden sind.In unserem FAQ-Bereich beantworten wir Ihnen häufig gestellte Fragen.


 22.12.2021

(Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/videoschaltkonferenz-des-bundeskanzlers-mit-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-laender-am-21-dezember-2021-1993396)

Videoschaltkonferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder
am 21. Dezember 2021

Beschluss

  • Pressemitteilung 448
  • Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (BPA)

Obwohl sich die Zahl der Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (Corona) in den vergangenen Tagen verlangsamt hat, befinden wir uns aktuell in einer sehr kritischen Phase der Pandemie.

Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie weiteren Fachleute des Expertenrats der Bundesregierung haben in ihrer ersten, einstimmigen Stellungnahme eine Einordnung der neuen Virusvariante “Omikron” vorgenommen. Die 19 Expertinnen und Experten haben festgehalten, dass sich die neue Variante sehr viel schneller und einfacher von einem Menschen auf den anderen überträgt. In anderen Staaten zeigt sich, dass sich die Zahl der Infizierten innerhalb von 2-3 Tagen verdoppelt. Das ist eine nie dagewesene Verbreitungsgeschwindigkeit. Die neue Virusvariante unterläuft außerdem einen bestehenden Infektionsschutz. Sie infiziert damit in kürzester Zeit deutlich mehr Menschen und bezieht auch Genesene und Geimpfte stärker in das Infektionsgeschehen ein. Dies kann zu einer explosionsartigen Verbreitung führen.

Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler des Expertenrats weisen darauf hin, dass nach den ersten Studienergebnissen der Impfschutz gegen die Omikron-Variante rasch nachlässt und auch immune Personen symptomatisch erkranken. Nach erfolgter Auffrischungsimpfung (“Booster-Impfung”) mit den derzeit verfügbaren mRNA-Impfstoffen (Moderna und BioNTech) zeigen verschiedene Studien einen guten Immunschutz. Es ist daher gut, dass Bund und Länder unmittelbar mit der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut (STIKO) zu den Auffrischungsimpfungen für Erwachsene über 18 Jahre Mitte November eine umfangreiche Impfkampagne gestartet haben. Das Ziel, bis zum Jahresende 30 Millionen Impfungen durchzuführen, wird erreicht.

Dennoch ist aufgrund der vergleichsweise großen Impflücke in Deutschland, die insbesondere bei Erwachsenen besteht, mit einer sehr hohen Krankheitslast durch Omikron zu rechnen. Bereits jetzt sind die Krankenhäuser in einigen Regionen Deutschlands an ihre Grenzen geraten. Patientinnen und Patienten müssen in Krankenhäuser anderer Regionen verlegt werden, nicht dringend notwendige Operationen müssen verschoben werden. Ärztinnen und Ärzte, Pflegerinnen und Pfleger und die weiteren Beschäftigten in den Krankenhäusern arbeiten seit Monaten an oder über ihrer Belastungsgrenze.

Hinzu kommt, dass stark steigende Infektionszahlen und deren Folgen ein Ausmaß erreichen können, dass die kritische Infrastruktur (KRITIS, unter anderem Krankenhäuser, Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste, Telekommunikation, Strom- und Wasserversorgung sowie die entsprechende Logistik) in ihrer Funktionsweise eingeschränkt wird.

Daher ist es vordringlich, dass sich noch mehr Bürgerinnen und Bürger impfen lassen. Die Impfkampagne soll daher erheblich intensiviert werden. Es geht um Boosterimpfungen, aber auch um Erst- und Zweitimpfungen. Dies gilt insbesondere für Ältere und andere Personen mit bekanntem Risiko für einen schweren COVID-19 Verlauf.

Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder danken der großen Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger für ihr verantwortungsbewusstes Verhalten. Sie wissen, dass die lange Dauer der Pandemie und die neue Virusvariante Omikron eine große Herausforderung und Zumutung für die gesamte Gesellschaft darstellen. Sie bitten alle Bürgerinnen und Bürger, sich gemeinsam dieser Herausforderung zu stellen und die Ausbreitung des Virus zu bekämpfen. Dazu ist es erneut nötig, die Kontakte zu anderen Menschen deutlich einzuschränken. Bisher betraf dies vor allem ungeimpfte Bürgerinnen und Bürger – nunmehr gilt es aufgrund der Virusvariante Omikron auch wieder verstärkt für geimpfte und genesene Personen. Sofern Treffen im erlaubten Rahmen stattfinden, sollten dringend Schnelltests durchgeführt werden, um das Risiko einer unbemerkten Ansteckung zu reduzieren.

Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben vor dem Hintergrund der neuen Situation folgende Vereinbarungen getroffen:

  1. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder appellieren an alle Bürgerinnen und Bürger, die noch keine Auffrischungsimpfung (“Booster”) erhalten haben, diese so schnell wie möglich vornehmen zu lassen. Expertinnen und Experten raten ausdrücklich davon ab, die Impfung hinauszuzögern und die Verfügbarkeit eines an die Omikron-Variante angepassten Impfstoffes abzuwarten. Auch diejenigen, die sich bisher nicht haben impfen lassen, werden dringend aufgefordert, nunmehr sich und andere zu schützen und einen Termin für die Erst- und Zweitimpfung wahrzunehmen. Mit dem Impfstoff Novavax steht neben den bisher eingesetzten mRNA- und Vektor-Impfstoffen nunmehr auch ein von der Europäischen Arzneimittelbehörde zugelassenes proteinbasiertes Vakzin zur Verfügung. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder verbinden mit diesem Angebot sowohl die Hoffnung als auch die Erwartung, dass sich baldmöglichst weitere Personen impfen lassen und damit einen solidarischen Beitrag zur Überwindung der Pandemie leisten.
  2. Bund und Länder bitten die zur Durchführung von COVID-19-Impfungen befugten Leistungserbringer (Ärztinnen und Ärzte, Apotheken, etc.), sich nach besten Kräften an der Impfkampagne zu beteiligen. Die Impfkampagne wird auch über Weihnachten, an den Tagen zwischen Weihnachten und Silvester und an Silvester weiterlaufen. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder danken allen im Gesundheitswesen Beschäftigten ausdrücklich für ihren Einsatz zur Bekämpfung der Covid-Pandemie. Die Auffrischungsimpfung ist gerade zum jetzigen Zeitpunkt von sehr großer Bedeutung. Bund und Länder wollen weitere 30 Millionen Impfungen (Booster-, Erst- und Zweitimpfungen) bis Ende Januar 2022 erreichen. Bund und Länder werden die Impfkapazitäten voll ausschöpfen und bei Bedarf weiter ausbauen. Der Zugang zur Impfung soll schnell und einfach möglich sein.
  3. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder begrüßen, dass nunmehr auch eine Impfung für Kinder im Alter von 5 bis 11 Jahren zugelassen ist und die Ständige Impfkommission (STIKO) beim Robert-Koch-Institut (RKI) Empfehlungen zur Impfung von Kindern zwischen 5 bis 11 Jahren ausgesprochen hat. Soweit noch nicht geschehen werden Bund und Länder Impfangebote speziell für Kinder auf- und ausbauen, um diesen einen niederschwelligen Zugang zu Impfungen zu ermöglichen. Gleichzeitig bitten sie die Kinderärztinnen und Kinderärzte, sich an der Aufklärung und der Impfkampagne zu beteiligen.
  4. Das Auftreten der Omikron-Variante erhöht die Dringlichkeit der für die mit dem Beschluss vom 2. Dezember 2021 für Februar 2022 in den Blick genommene Einführung einer allgemeinen Impfpflicht. Die Länder bitten den Bundestag und die Bundesregierung, die diesbezüglichen Vorbereitungen zügig voranzutreiben und kurzfristig einen Zeitplan vorzulegen.
  5. Bund und Länder fordern die Betreiber kritischer Infrastrukturen auf, ihre jeweiligen betrieblichen Pandemiepläne umgehend zu überprüfen, anzupassen und zu gewährleisten, dass diese kurzfristig aktiviert werden können. Sie stellen sicher, dass diese Schritte für die von öffentlicher Seite betriebenen kritischen Infrastrukturen umgesetzt werden. Bund und Länder werden sich dazu fortwährend austauschen und mit den Betreibern eng zusammenarbeiten, damit die kritische Infrastruktur für die Herausforderungen durch die Omikron-Variante gewappnet ist. Die Länder stellen dies in enger Abstimmung mit dem Bund sicher. Der neu einrichtete Bund-Länder-Krisenstab wird dies unterstützen. Bund und Länder stehen mit den privaten und öffentlich-rechtlichen Betreibern von kritischen Infrastrukturen im Austausch und werden diesen Austausch mit Blick auf die bevorstehende Lage nochmals intensivieren.
  6. Das Virus verbreitet sich durch Kontakte von Mensch zu Mensch. Es hat sich bewährt, dass in Deutschland schon seit einigen Wochen weitgehende Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte gelten. Um die Ausbreitung des Virus zu verhindern oder zumindest zu verlangsamen, sind diese Beschränkungen der Kontakte weiterhin notwendig. Sie gelten daher weiter: Bundesweit bleibt der Zugang zu Einrichtungen und Veranstaltungen der Kultur- und Freizeitgestaltung (Kinos, Theater, Gaststätten, etc.) sowie zum Einzelhandel (Ausnahme: Geschäfte des täglichen Bedarfs) inzidenzunabhängig nur für Geimpfte und Genesene (2G) möglich. Ergänzend kann ein aktueller Test vorgeschrieben werden (2GPlus). Ausnahmen gelten für Personen, die nicht geimpft werden können und für Personen, für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt. Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren sind ebenfalls möglich. Die Einhaltung der Regeln wird streng kontrolliert. Für private Zusammenkünfte drinnen oder draußen, an denen nicht geimpfte und nicht genesene Personen teilnehmen, gilt weiterhin: Es dürfen sich lediglich die Angehörigen des eigenen Haushalts sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes treffen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind hiervon ausgenommen. Ehegatten, Lebenspartner und Partnerinnen bzw. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Ungeimpfte dürfen darüber hinaus in den Arbeitsstätten nur mit tagesaktuellem Test tätig sein. Auch die Benutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs und der Züge des Nah- und Fernverkehrs ist für Ungeimpfte weiterhin nur mit einem tagesaktuellen Test möglich.
  7. Um die neue Welle mit der Omikron-Variante zu bremsen, sind weitere Beschränkungen der Kontakte auch für Geimpfte und Genesene nötig. Insbesondere Silvesterfeiern mit einer großen Anzahl von Personen sind in der gegenwärtigen Lage nicht zu verantworten. Daher sind spätestens ab dem 28. Dezember 2021 private Zusammenkünfte von Geimpften und Genesenen nur noch mit maximal 10 Personen erlaubt. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind hiervon ausgenommen. Sobald eine ungeimpfte Person an einer Zusammenkunft teilnimmt, gelten die Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Personen: Das Treffen ist also auf den eigenen Haushalt und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt.
  8. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten die Bürgerinnen und Bürger, die Weihnachtsfeiertage verantwortungsbewusst zu begehen. Die Zahl der Kontakte bei Familienfeiern sollte eigenverantwortlich begrenzt werden und die Regeln zum Abstandhalten sollten eingehalten werden. Auch die üblichen Hygienemaßnahmen, das Maskentragen und das regelmäßige Lüften sollten selbstverständlich sein. Die Corona-Warn-App sollte genutzt werden. Zum Schutz der Menschen im unmittelbaren Umfeld rufen sie dazu auf, vor dem Zusammentreffen mit anderen Familienmitgliedern, Freundinnen und Freunden sowie Verwandten einen Test durchzuführen. Auf diese Weise kann Weihnachten gemeinsam und sicher begangen werden.
  9. Bei allen Treffen mit mehreren Personen außerhalb des eigenen Haushaltes wird auch unabhängig von den Weihnachtsfeiertagen und Silvester die vorsorgliche Testung – auch für geimpfte Personen – empfohlen. Dies gilt insbesondere für das Zusammentreffen mit älteren Personen.
  10. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder erinnern an das vereinbarte An- und Versammlungsverbot an Silvester und Neujahr sowie das Feuerwerksverbot auf durch die Kommunen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester ist in diesem Jahr generell verboten. Vom Zünden von Silvesterfeuerwerk wird generell dringend abgeraten, auch vor dem Hintergrund der hohen Verletzungsgefahr und der bereits enormen Belastung des Gesundheitssystems.
  11. Spätestens ab dem 28. Dezember 2021 werden in den Ländern, die von der Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht haben, Clubs und Diskotheken („Tanzlustbarkeiten“) in Innenräumen geschlossen, Tanzveranstaltungen verboten.
  12. Überregionale Großveranstaltungen finden spätestens ab dem 28. Dezember 2021 ohne Zuschauer statt.
  13. Mit der Überbrückungshilfe IV stehen für die von den Corona-Schutzmaßnahmen betroffenen Unternehmen auch weiterhin finanzielle Unterstützungen zur Verfügung. Die Härtefallhilfen, inklusive der Sonderregeln für die Veranstaltungsbranche, der Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen, der Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen, das Programm Corona-Hilfen Profisport und das KFW-Sonderprogramm sollen verlängert werden. Bund und Länder werden die weitere Entwicklung im Blick behalten und sich über eventuell notwendige Anpassungen austauschen. Dabei sind aus Sicht der Länder die besonderen Bedarfe der kommunalen Unternehmen, der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft sowie der Unternehmen der pyrotechnischen Industrie in den Blick zu nehmen. Die Abwicklung der Wirtschaftshilfen erfolgt über die Länder.
  14. Der Systematik des Beschlusses vom 2. Dezember 2021 folgend handelt es sich bei den vorstehend beschriebenen Maßnahmen um die Vereinbarung bundesweit einheitlicher Mindeststandards. Die bestehenden Beschlüsse von Bund und Ländern bleiben weiterhin gültig, sofern dieser Beschluss keine abweichende Feststellung trifft.
  15. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder werden am 7. Januar 2022 erneut zusammenkommen, um über die Lage zu beraten. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten den Expertenrat, zur Vorbereitung der Zusammenkunft seine Empfehlungen fortzuschreiben. Auf dieser Grundlage wird die Bundesregierung eine Planung vorlegen, die etwaige weitere Maßnahmen identifiziert, die zur Eindämmung der Verbreitung der Omikron-Variante erforderlich sind. Zugleich sollen die gegebenenfalls notwendigen Anpassungen der Wirtschaftshilfen für die betroffenen Branchen vorbereitet werden.

Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg und des Freistaats Sachsen:

1.    Das Land Baden-Württemberg und der Freistaat Sachsen halten die heutigen Corona-Beschlüsse der Videoschaltkonferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder für nicht weitgehend genug. Sie gewährleisten keine ausreichende Handlungsfähigkeit, um schnell auf eine sich zuspitzende Lage, wie sie der wissenschaftliche Expertenrat in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2021 prognostiziert, reagieren zu können.

2.    Das Land Baden-Württemberg und der Freistaat Sachsen fordern die Bundesregierung und den Bundestag auf, schnellstmöglich die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit wieder der volle Maßnahmenkatalog des § 28a Abs. 1 IfSG zur Verfügung steht. Aus Sicht Baden-Württembergs ist hierzu mit Blick auf die exponentielle Ausbreitung der Omikron-Variante kurzfristig die erneute Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag dringend erforderlich.

Siehe auch: 
https://www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/1990312/5aded0cbf837124818e6af8feceb15c7/2021-12-21-mpk-beschluss-data.pdf?download=1


21.12.2021

FFP2-Maskenpflicht im Einzelhandel in Niedersachsen

(Quelle: https://www.stk.niedersachsen.de/startseite/presseinformationen/kurzfristige-anderung-der-corona-verordnung-zur-einfuhrung-der-ffp2-maskenpflicht-im-einzelhandel-207156.html)

Kurzfristige Änderung der Corona Verordnung zur Einführung der FFP2-Maskenpflicht im Einzelhandel

Wie am Samstag vom Gesundheitsministerium bereits angekündigt, hat die niedersächsische Landesregierung in Folge des Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 16. Dezember 2021 (Az. 12 MN 477/21) am 20.12.2021 nach einer sehr kurzen Abstimmungsrunde in § 9 a der Corona-Verordnung eine allgemeine FFP2-Maskenpflicht für den Einzelhandel normiert. Diese FFP2-Maskenpflicht gilt, sobald mindestens die Warnstufe 1 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ausgerufen wurde.

Gerade vor dem Hintergrund der neuen Omikron-Variante ist höchste Vorsicht geboten. Diese neue Variante wurde am 26. November 2021 von der WHO und dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (European Centre for Disease Prevention and Control; ECDC) aufgrund der Gefährdungsbeurteilung als besorgniserregende Variante (VOC) eingestuft. Die Omikron-Variante zeichnet sich durch eine stark gesteigerte Übertragbarkeit und ein Unterlaufen eines bestehenden Immunschutzes aus. Ein rascher Ersatz zu der vom OVG aufgehobenen 2G-Pflicht erschien der Landesregierung essentiell.

Deshalb muss nun ab Dienstag, 21. Dezember 2021, im gesamten Einzelhandel in Niedersachsen eine FFP2-Maske oder eine Maske eines gleichwertigen Schutzniveaus getragen werden. Dies gilt auch in allen Lebensmittelgeschäften, in Apotheken, Drogerien, Babybedarfsmärkten etc. Atemschutzmasken mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus filtern infektiöse Partikel besonders wirkungsvoll aus der Atemluft. Dafür müssen diese Masken richtig getragen werden, sie sollten an den Rändern möglichst dicht abschließen.

Von der Maskenpflicht ausgenommen sind Wochenmärkte und der Weihnachtsbaumverkauf unter freiem Himmel.

Kinder von 0 bis 5 Jahren müssen gar keine Maske tragen, von 6 bis 14 Jahren reicht eine normale Alltagsmaske. Ab 14 Jahren trifft auch Jugendliche die FFP2-Maskenpflicht (siehe § 4 Absatz 1 Satz 4).

Der Pflicht, eine FFP-2 Maske zu tragen, unterliegen zum einen die Kundinnen und Kunden, im Grundsatz aber auch die im Einzelhandel Beschäftigten, die direkten Kundenkontakt haben. Keinen direkten Kundenkontakt haben beispielsweise Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ausschließlich in Büros oder Lagerräumen jenseits der Verkaufsräume arbeiten.

§ 9 a Satz 2 regelt für Beschäftigte eine Ausnahme vom Tragen der Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus, wenn alternative Maßnahmen getroffen werden. So können beispielsweise physische Barrieren aus Glas oder Plexiglas zu einer Reduzierung der Virusübertragung beitragen. In derartigen Ausnahmefällen bleibt es dann aber dennoch bei einer Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (OP-Maske). Bloße Gesichtsvisiere reichen nicht aus.

Wichtige Links auf https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html?:

Corona-Vorschriften


Niedersächsische Corona-Verordnung

Niedersächsische Corona-Verordnung – gültig ab Dienstag, 21. Dezember 2021:
Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) – Lesefassung – gültig ab 21. Dezember 2021
Die vorstehende Corona-Verordnung (gültig ab 21.12.2021) ist durch die ÄnderungsVO vom 20.12.2021 (incl. Begründungsteil) geändert worden.


12.12.2021

Neue Corona- Vorschriften ab 12.12.2021 in Niedersachsen!

(Quelle: https://www.facebook.com/goevb/posts/5019290454769047)

Ist möglicherweise ein Bild von Text „Lgavbe GöVB Göttinger Verkehrsbetriebe 32 Min. Ab heute, Sonntag, 12.12.21 gilt für alle Fahrgäste ab 14 Jahren eine FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV: Nach Anpassung der aktuellen Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen git ab sofort auch in unseren Bussen sowie an den Haltesteller die Pflicht, eine FFP2-Maske zu tragen. Ausgenommen sind Kinder unter 14 Jahre. Wir bitten um Beachtung. #goevb #gemeinsamgegencorona AB HEUTE 12.12.2021 FFP2 MASKENPFLICHT IM BUS!“

(Quelle: https://www.facebook.com/ndrniedersachsen/posts/4503856736336840)

18 Std.  ·

Menschen in Niedersachsen müssen sich von Sonntag an auf verschärfte #Corona-Maßnahmen einstellen. Ein Überblick hierzu:
Ist möglicherweise ein Bild von Text

Der Bericht dazu:

https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/Niedersachsen-Neue-Corona-Verordnung-tritt-heute-in-Kraft,corona9538.html

… und wer es genauer und amtlich nachlesen will:

https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html


10.12.2021

(Quelle: https://www.stk.niedersachsen.de/startseite/presseinformationen/ausblick-auf-weihnachten-und-neujahr-206840.html)

Die Ministerpräsidentenkonferenz hat in der letzten Woche für ganz Deutschland den Schutz gegen die teilweise stark ansteigenden Coronainfektionen und gegen die drohende Überlastung des Gesundheitssystems einvernehmlich deutlich verstärkt. Wesentliche Schutzmaßnahmen wurden vorverlagert und ausgeweitet. 2G wurde bundesweit ausgeweitet, auch auf den Einzelhandel. Ungeimpfte sollen überall im Land in ihren Kontaktmöglichkeiten stark eingegrenzt werden. All das soll auch in Niedersachsen gelten.

Die niedersächsische Corona-Verordnung wird deshalb – unabhängig von den bereits angekündigten inhaltlichen Veränderungen – in dreierlei Hinsicht angepasst:

1. 2G im Einzelhandel (mit medizinischer Maske!) sowie die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte (eigener Haushalt plus zwei Personen) sollen zukünftig auch in der Warnstufe 1 greifen.

2. Ferner soll die Rückkehr aus einer höheren Warnstufe in die nächstniedrige Warnstufe modifiziert werden: Hierbei soll in Zukunft nicht mehr nur auf das Absenken des Hospitalisierungswertes als Leitindikator abgestellt werden, sondern es muss mindestens ein weiterer Wert in den Bereich der nächstniedrigen Warnstufe absinken. Das entspricht dann den Regelungen zum Aufstieg in eine nächsthöhere Warnstufe. Diese Ergänzung wird dazu führen, dass die aktuellen Regeln in Warnstufe zwei länger Bestand haben werden.

3. Schließlich werden die Weichen gestellt für eine etwa zweieinhalbwöchige Weihnachts- und Neujahrsruhe. Vom 24. Dezember 2021 bis zum 2. Januar 2022 sollen in Niedersachsen die in einem Punkt für diese Zeitspanne noch einmal verschärften Regelungen der Warnstufe 3 gelten.

Das bedeutet,

· dass für Ungeimpfte strenge Kontaktbeschränkungen auf einen Haushalt plus zwei Personen gelten. Kinder unter 14 Jahre zählen nicht mit. Kindergeburtstage sind also weiter möglich.

· Außerdem sind in dieser Zeit private Zusammenkünfte von geimpften und genesenen Personen nur noch bis 25 Personen im Innenbereich und bis 50 Personen im Außenbereich zulässig. Dies ist eine Verschärfung im Vergleich zur normalen Warnstufe 3. Kinder und Jugendliche werden bei den 25 Personen mitgerechnet.

· Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen sind generell in Warnstufe 3 und damit auch zwischen dem 24. Dezember 2021 und dem 2. Januar 2022 sowohl drinnen als auch draußen nur noch zulässig, wenn alle Teilnehmenden geimpft oder genesen und zusätzlich getestet sind (Ausnahmen von der Testverpflichtung siehe unten).

· Tanzveranstaltungen sind generell in Warnstufe 3 und in Hotspots verboten (also auch zwischen dem 24. Dezember 2021 und dem 2. Januar 2022), ebenso Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen und Messen.

· Weihnachtsmärkte müssen in dieser Zeit schließen, ebenso alle Clubs und Diskotheken. Auch dies gilt zukünftig generell in Warnstufe 3 und in Hotspots.

· Im Übrigen gilt 2G im Einzelhandel und 2Gplus in vielen weiteren Bereichen, solange nicht die Kapazität deutlich auf maximal 70 Prozent gesenkt wird.

Was den Schulbereich anbelangt, gilt in den nächsten Wochen Folgendes:

· Es wird keine Änderung beim Ferientermin geben. Die Weihnachtsferien dauern vom 23.12.2021 bis zum 07.01.2022: Der letzte Schultag vor Weihnachten ist Mittwoch, der 22.12.2021, der erste Schultag im neuen Jahr ist Montag, der 10.01.2022.

· Es wird jedoch eine dreitägige Aufhebung der Präsenzpflicht geben – vom 20.12.2021 bis 22.12.2021. Per formlosem Antrag bei der Schule können Erziehungsberechtigte ihre Kinder in dieser Zeit für bis zu drei Tage vom Präsenzunterricht befreien. Distanzlernen findet für diese Schülerinnen und Schüler nicht statt.

· Vom 10.01.2022 bis 14.01.2022 gibt es eine Sicherheitsphase mit fünf Tests pro Woche für alle, die nicht vollständig geimpft oder genesen sind. Für schulisches Personal gilt 3G. Die Rückkehr zum gewohnten Testregime (dreimal pro Woche) erfolgt dann zum 17.01.2022.

· Auch Schülerinnen und Schüler unter 14 Jahren, die bislang eine Stoffmaske tragen durften, müssen nach den Weihnachtsferien (also ab dem 10. Januar 2022) mindestens eine medizinische Maske tragen.

Mit dieser Weihnachts- und Neujahrsruhe soll Zeit gewonnen werden für möglichst viele Boosterimpfungen. Die Menschen sollen sicherer werden gegen die auch in Niedersachsen drohende stärkere Verbreitung der Omikron-Variante.

„Nach meiner tiefen Überzeugung,“ so Ministerpräsident Stephan Weil, „müssen wir auf Nummer sicher gehen so gut wir können und die Phase um Weihnachten und Neujahr herum gezielt nutzen, um die Ausbreitung von Infektionen einzudämmen. Das haben wir im letzten Jahr gemacht und das sollten wir auch in diesem Jahr erneut tun. Größere Feiern und andere Zusammenkünfte bergen ein erhebliches Risiko der unkontrollierten Weitergabe des Virus. Und Omikron ist bereits unter uns und wird sich unweigerlich auch in Niedersachsen verbreiten. Wir haben jetzt die Möglichkeit, mit einer längeren Auszeit ein Mehr an Sicherheit zu gewinnen – diese Möglichkeit werden wir zumindest in Niedersachsen ergreifen. Wir werden den Damm deutlich erhöhen, bevor das Wasser da ist.“

Begleitet werden soll die Weihnachtsruhe durch eine erneute Intensivierung der Impfkampagne. Trotz der Feiertage sollen an möglichst vielen Stellen in Niedersachsen möglichst viele Impfungen angeboten werden. Weil: „Wir haben keine Zeit zu verlieren. Ich bitte alle, die in der Lage sind, sich in irgendeiner Form am Impfen zu beteiligen, sich zur Verfügung zu stellen. Auch private Initiativen sind herzlich willkommen.“

Unabhängig von den Sonderregelungen für die Zeit von 24. Dezember 2021 bis zum 2. Januar 2022 soll in Niedersachsen zukünftig – wie bereits mitgeteilt – Folgendes gelten:

· Der Zutritt zum Einzelhandel ab Warnstufe 1 wird auf geimpfte und genesene Personen begrenzt. Im Einzelhandel soll eine medizinische Maske getragen werden.

Von der 2G-Vorgabe ausgenommen sind neben

  • Wochenmärkten und Weihnachtsbaumverkauf unter freiem Himmel,

Betriebe und Einrichtungen des Einzelhandels mit folgenden Gütern des täglichen Bedarfs oder zur Grundversorgung der Bevölkerung:

  • Lebensmitteln einschließlich des Getränkehandels,
  • medizinischen Produkten und Arzneimitteln einschließlich der Produkte von Optiker- und Hörgeräteakustikerbetrieben sowie des Orthopädieschuhmacher-Handwerks und des Handwerks der Orthopädietechnik,
  • Drogerie-, Sanitätshaus- und Reformhausgütern,
  • Babybedarfsgütern,
  • Gartenmarktgütern,
  • Gütern des Brennstoff- und Heizstoffhandels einschließlich der Tankstellen,
  • Gütern des Tierbedarfs- und Futtermittelhandels, des Blumenhandels einschließlich der Güter des gärtnerischen Facheinzelhandels,
  • Zeitungen, Zeitschriften und Büchern,
  • Gütern des Brief- und Versandhandels,
  • Fahrkarten für den Personenverkehr,
  • Gütern zur Reparatur und Instandhaltung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern und Elektronikgeräten.

Die Zutrittsberechtigung der Kundinnen und Kunden ist vor Ort im Geschäft zu kontrollieren, kann jedoch auch dadurch sichergestellt werden, dass die Kundinnen und Kunden nach einer Kontrolle durch eine dafür bestimmte Stelle eine unverwechselbare und nicht übertragbare Kennzeichnung erhalten, die zum Zutritt berechtigen (Bändchenlösung).

· Private Zusammenkünfte von (ausschließlich Geimpften und Genesenen) sollen ab der Warnstufe 3 und in Hotspot-Regionen ab einer Inzidenz von 350 Neuinfektionen zukünftig nur noch bis zu einer Obergrenze von 50 Personen drinnen und 200 Personen draußen zulässig sein. (Zwischen Weihnachten und Neujahr werden diese Grenzen auf 25 Personen drinnen und 50 Personen draußen reduziert.)

· Bei Veranstaltungen soll in Warnstufe 3 und in Hotspot-Regionen zukünftig drinnen wie draußen die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gelten, auch im Sitzen.

· Die zulässigen Veranstaltungen sollen „kleiner“ werden. In Warnstufe 1 und darunter dürften – so wird vorgeschlagen werden – nur noch Veranstaltungen bis 5.000 Personen drinnen und 10.000 draußen stattfinden, allerdings ab 2.500 Personen drinnen beziehungsweise 5.000 Personen draußen nur noch mit einer maximalen Auslastung von 30 Prozent. In Warnstufe 2 wären dann nur noch Veranstaltungen bis 2.500 Personen drinnen und 5.000 Personen zulässig und in Warnstufe 3 beziehungsweise Hotspot-Regionen nur bis 500 Personen.

· Ab der Warnstufe 3 und in regionalen Hotspots soll zukünftig auch draußen die Vorgabe 2Gplus greifen.

· Generell sollen jedoch zwei Erleichterungen für die 2Gplus-Regel in die Corona-Verordnung aufgenommen werden.

  • Die eine Erleichterung betrifft die Menschen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben sowie Menschen mit einer Durchbruchsinfektion nach vollständiger Erst- und Zweitimpfung.
  • Außerdem sollen in der Warnstufe 2 die Inhaberinnen und Inhaber von Gastronomiebetrieben sowie Veranstalterinnen und Veranstalter die Möglichkeit haben, auf zusätzliche Tests zu verzichten, wenn nur 70 Prozent der Kapazitäten genutzt werden. Dann würde in diesen Einrichtungen 2G statt 2Gplus gelten.
  • Für den Hallensport soll die Möglichkeit eingeräumt werden, bei einer Begrenzung auf 10 m2 pro sporttreibende Person ebenfalls auf Tests zu verzichten. Auch dort bliebe es dann bei 2G.

Die Auswirkungen des Beschlusses des OVG Lüneburg, mit dem 2Gplus bei körpernahen Dienstleistungen außer Vollzug gesetzt wurde, werden jetzt noch in die Überarbeitung der neuen Corona-Verordnung eingearbeitet. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prüfungen wird die Änderungsverordnung nun entgegen der bisherigen Ankündigungen nicht heute, sondern erst am (morgigen) Samstag verkündet und sie tritt nicht am Samstag, sondern erst am Sonntag, den 12. Dezember 2021, in Kraft.


 05.12.2021

(Quelle: https://www.goettingen.de/aktuelles/coronavirus-das-gesundheitsamt-informiert-2020-02-17.html)

Ab sofort Terminbuchung im Impfstützpunkt Siekhöhe möglich

09:44
04.12.2021

Das Land Niedersachsen hat die Terminbuchung für Impfungen wieder ermöglicht.

Für Göttingen ist die Buchung für eine Impfung im Impfstützpunkt Siekhöhe möglich.

Die Buchung ist auf dem Impfportal durchzuführen: www.impfportal-niedersachsen.de 


03.12.2021

(Quelle: https://www.goettingen.de/aktuelles/hier-sind-die-mobilen-impfteams-im-einsatz-2021-11-08.html)

!!! Booster- Impfung nach fünf Monaten möglich !!!

22.11.2021 | geändert am 02.12.2021
Hier sind die mobilen Impfteams im Einsatz
In Stadt und Landkreis Göttingen sind seit Dienstag, 2. November 2021, mobile Impfteams im Einsatz. Hier gibt es alle Angebote im Überblick.
Entsprechend der Empfehlung der ständigen Impfkommission (Stiko)
werden die Auffrischungsimpfungen für Menschen angeboten, deren vorherige vollständige Impfung mindestens fünf Monate zurückliegt. Hausärztinnen und Hausärzten können nach eigenem Ermessen entscheiden, ob eine Auffrischungsimpfung auch vor dem Ablauf von fünf Monaten möglich ist. Dieses Ermessen haben die Impfteams nicht, da sie keinen Zugriff auf etwaige Patien*innen-Akten haben.

….

(Quelle: https://www.ms.niedersachsen.de/startseite/service_kontakt/presseinformationen/erleichterungen-bei-2gplus-niedersachsen-entbindet-personen-mit-vollstandig-abgeschlossener-impfserie-und-auffrischungsimpfung-ab-samstag-von-testpflicht-206610.html?)

Erleichterungen bei 2Gplus – Niedersachsen entbindet Personen mit vollständig abgeschlossener Impfserie und Auffrischungsimpfung ab Samstag von Testpflicht

Ab dem morgigen Samstag werden Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, nach einem Beschluss der Landesregierung von der zusätzlichen Testpflicht beim Besuch von Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen, für die derzeit die 2Gplus-Regelungen gelten, befreit.

Siehe auch: https://www.facebook.com/Niedersachsen/posts/7273600145998977

1 Std.  ·
Personen, die bereits ihre Auffrischungsimpfung erhalten haben, benötigen ab Samstag, den 4. Dezember, keinen zusätzlichen Test mehr, um beispielsweise Restaurants und Veranstaltungen zu besuchen, für die in Warnstufe 2 zurzeit die 2GPlus-Regel gilt. Es reicht der Nachweis über die vollständige Corona-Schutzimpfung sowie Boosterimpfung – entweder über das digitale Impfzertifikat oder den gelben Impfpass. Mehr Informationen zu den aktuellen Regelungen: https://www.Niedersachsen.de/Coronavirus

Keine Fotobeschreibung verfügbar.


02.12.2021

Bund-Länder-Beschlüsse: 2G für Geschäfte und Freizeitveranstaltungen

(Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/pressemitteilungen/videoschaltkonferenz-der-bundeskanzlerin-mit-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-laender-am-2-dezember-2021-1987060)

Siehe auch: http://rt-europaallee.org/wordpress/2021/12/bund-laender-beschluesse-2g-fuer-geschaefte-und-freizeitveranstaltungen/

  • Pressemitteilung 419
  • Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (BPA)

Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie

Die Lage in unserem Land ist sehr ernst. In vielen Regionen Deutschlands steigen die Inzidenzen, die Belastung in den Krankenhäusern gerät vielerorts an seine Grenzen, insbesondere im Süden und Osten Deutschlands. Die Pandemie trifft unser ganzes Land hart. Über die solidarische Verteilung von Intensivpatienten sind wir alle eng miteinander verbunden.

Deshalb werden wir in einem Akt der nationalen Solidarität gemeinsam dafür sorgen, dass die Infektionszahlen wieder sinken und unser Gesundheitssystem entlastet wird.

Vor diesem Hintergrund beschließen die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder:

  1. Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig, sofern dieser Beschluss keine abweichenden Festlegungen trifft. Die Länder werden ihre Landesverordnungen entsprechend anpassen.
  2. Ein erweiterter Bund-Länder-Krisenstab wird im Bundeskanzleramt eingerichtet, der frühzeitig die Probleme in der Logistik, bei der Impfstofflieferung und  verteilung erkennen und beheben soll.
  3. Bund und Länder werden gemeinsam daran arbeiten, bis Weihnachten allen, die sich für eine Erstimpfung entscheiden und allen, die fristgerecht eine Zweit- oder Auffrischimpfung benötigen, die Impfung zu ermöglichen. Bei einer hohen Nachfrage in der Bevölkerung kann das bis zu 30 Millionen Impfungen erfordern.
  4. Der Bund wird zudem den Kreis der Personen deutlich ausweiten, die Impfungen durchführen dürfen. Kurzfristig geht das über Delegationen, mit denen Ärztinnen und Ärzten an Apothekerinnen und Apotheker sowie Pflegefachkräfte, etwa in Altenheimen die Impfung delegieren dürfen. Darüber hinaus soll eine gesetzliche Änderung erfolgen für Apothekerinnen und Apotheker, Zahnärztinnen und Zahnärzte und weitere, um den Kreis der Berechtigten, die in der Corona-Pandemie Impfungen durchführen können, auszuweiten.
  5. Weil der Schutz der Corona-Impfung vor den aktuell vorherrschenden Virusvarianten bei den derzeit verfügbaren Impfstoffen etwa ab dem fünften Monat kontinuierlich nachlässt, wird der Impfstatus, das heißt die Dauer der Anerkennung als vollständig geimpfte Person, zu verändern sein, sofern keine Auffrischungsimpfung erfolgt. Auf Ebene der Europäischen Union wird diskutiert, dass der Impfstatus nach der zweiten Impfung seine Gültigkeit für neun Monate behalten soll. Bund und Länder werden sich unter Berücksichtigung der Impfkampagne und der zur Verfügung stehenden Impfstoffe bis zum Jahresende verständigen, ab wann und wie eine entsprechende Regelung in der Bundesrepublik Deutschland Anwendung finden soll.
  6. Bundesweit ist der Zugang zu Einrichtungen und Veranstaltungen der Kultur- und Freizeitgestaltung (Kinos, Theater, Gaststätten, etc.) inzidenzunabhängig nur für Geimpfte und Genesene (2G) möglich. Ergänzend kann ein aktueller Test vorgeschrieben werden (2GPlus). Hierzu sind Ausnahmen für Personen, die nicht geimpft werden können und für Personen, für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt, vorzusehen. Darüber hinaus sind Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren möglich.
  7. Die 2G-Regeln werden bundesweit inzidenzunabhängig auf den Einzelhandel ausgeweitet. Zugang haben also nur noch Geimpfte und Genesene. Ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs (1). Der Zugang muss von den Geschäften kontrolliert werden.
  8. In allen Ländern werden strenge Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte veranlasst. Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen nicht geimpfte und nicht genesene Personen teilnehmen, sind auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes zu beschränken. Kinder bis zur Vollendung des 14 Jahres sind hiervon ausgenommen. Ehegatten, Lebenspartner und Partnerinnen bzw. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen, sind davon nicht berührt. Der Bund wird die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung entsprechend anpassen.
  9. Überregionale Sport-, Kultur- und vergleichbare Großveranstaltungen werden deutlich eingeschränkt. Es werden Begrenzungen der Auslastung und eine absolute Obergrenze von Zuschauenden festgelegt. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen darf nur 30 bis 50 Prozent der Kapazität genutzt werden bis zu einer maximalen Gesamtzahl von 5.000 Zuschauenden. Bei Veranstaltungen im Freien darf nur 30 bis 50 Prozent der Kapazität genutzt werden bis zu einer maximalen Gesamtzahl von 15.000 Zuschauenden. Es sind medizinische Masken zu tragen. Es gilt wie auch sonst, dass nur Geimpfte oder Genesene Zugang haben (2G). Ergänzend kann für die Teilnehmenden ein aktueller Test vorgeschrieben werden (2GPlus). In Ländern mit einem hohen Infektionsgeschehen müssen Veranstaltungen nach Möglichkeit abgesagt und Sportveranstaltungen ohne Zuschauer durchgeführt werden.
  10. Spätestens ab einer Inzidenz von mehr als 350 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in sieben Tagen werden Clubs und Diskotheken in Innenräumen geschlossen. Aus Sicht des Bundes ist das rechtlich schon jetzt möglich. Bei der Reform des Infektionsschutzgesetzes wird dies aber noch einmal unzweifelhaft klargestellt. Die Länder können diese Möglichkeit aber schon jetzt flächendeckend nutzen, wo nötig.
  11. In Kreisen mit einer Inzidenz oberhalb von 350 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner müssen alle Kontakte reduziert werden. Deshalb gilt bei privaten Feiern und Zusammenkünften eine Teilnehmergrenze von 50 Personen (Geimpfte und Genesene) in Innenräumen und 200 Personen (Geimpfte und Genesene) im Außenbereich.
  12. In den Schulen gilt eine Maskenpflicht für alle Klassenstufen.
  13. Es werden strenge Kontrollen aller Regeln sichergestellt. Das gilt insbesondere für Kontrollen des Impfstatus, die möglichst mittels Apps erfolgen sollen.
  14. Der Gesetzgeber wird gebeten, das Infektionsschutzgesetz um weitere Regelungen zu ergänzen, damit Länder und Regionen mit einem hohen Infektionsgeschehen weiterhin angemessene zusätzliche Maßnahmen (z.B. zeitlich befristete Schließungen von Gaststätten, Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums, Beschränkung von Ansammlungen, Einschränkungen bei Hotelübernachtungen) zur Verfügung haben. Darüber hinaus wird er gebeten, die Übergangsfrist für Schutzmaßnahmen im Infektionsschutzgesetz, die bis zum 25. November 2021 in Kraft getreten sind, über den 15. Dezember 2021 hinaus zu verlängern. Es wird gesetzlich klargestellt, dass diese Maßnahmen auch regional differenziert (z.B. Landkreise) angeordnet werden können.
  15. All die vorgenannten Maßnahmen markieren bundesweit einheitliche Mindest-standards. Damit verschärfen auch viele Länder und Regionen mit aktuell niedrigen Inzidenzen ihre Regeln, um die Welle abzumildern und ihre Gesundheitssysteme vorausschauend zu entlasten. Die besonders betroffenen Länder werden auch weiterhin über diese Mindeststandards hinaus mit landesrechtlichen Regelungen tätig werden.
  16. Der Bund wird eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte auf den Weg bringen, z.B. in Altenpflegeeinrichtungen und Krankenhäusern.
  17. Bund und Länder begrüßen es, dass der Deutsche Bundestag zeitnah über eine allgemeine Impfpflicht entscheiden will. Sie kann greifen, sobald sichergestellt werden kann, dass alle zu Impfenden auch zeitnah geimpft werden können, also etwa ab Februar 2022. Bund und Länder bitten den Ethikrat, hierzu bis Jahresende eine Empfehlung zu erarbeiten.
  18. Im Bundeskanzleramt wird ein Expertengremium von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern eingerichtet. Es soll einmal die Woche tagen und gemeinsame Vorschläge machen.
  19. Am Silvestertag und Neujahrstag wird bundesweit ein An- und Versammlungsverbot umgesetzt. Darüber hinaus gilt ein Feuerwerksverbot auf durch die Kommunen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten und vom Zünden von Silvesterfeuerwerk generell dringend abgeraten, auch vor dem Hintergrund der hohen Verletzungsgefahr und der bereits enormen Belastung des Gesundheitssystems. Für die hiervon betroffenen Unternehmen ist wie im vergangenen Jahr eine entsprechende Kompensation im Rahmen der Wirtschaftshilfen vorzusehen.
  20. Die Regierungschefinnen und -chefs der Länder begrüßen das durch die Bundesregierung vorgelegte Term-Sheet zur Überbrückungshilfe IV, mit dem zur Umsetzung des Beschlusses vom 18. November 2021 ein Hilfsinstrument für die von Corona-Schutzmaßnahmen besonders betroffenen Adventsmärkte geschaffen werden soll. Dieses soll zügig umgesetzt werden. Die Härtefallhilfen, der Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen, der Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen, das Programm Corona-Hilfen Profisport und das KFW-Sonderprogramm sollen verlängert werden. Ebenso begrüßen sie, dass das Bundeskabinett die wesentlichen Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2022 verlängert hat. Sie bitten die Bundesregierung, die weitere Entwicklung im Blick zu behalten

(1) Hinsichtlich der Ausnahmen orientieren sich die Länder am entsprechenden Katalog in der Bundesnotbremse.


29.11.2021

(Quelle: https://www.goettingen.de/aktuelles/coronavirus-das-gesundheitsamt-informiert-2020-02-17.html)

Ab 1. Dezember gilt 2G+

16:23
29.11.2021

Ab Mittwoch, 1. Dezember 2021, gilt in Stadt und Landkreis Göttingen die sogenannte 2G+-Regel. Das heißt: In der Gastronomie, in Hotels, bei körpernahen Dienstleistungen, im Sport und beispielsweise bei kulturellen Veranstaltungen gilt im jeweiligen Innenbereich, dass ein Nachweis über eine vollständige Impfung bzw. Genesung sowie über einen tagesaktuellen negativen Corona-Schnelltest erbracht werden muss. Außerdem ist eine FFP2-Maske zu tragen. Grund ist, dass sowohl der landesweite Leitindikator „Hospitalisierung“ als auch die Inzidenzwerte des Landkreises an fünf aufeinander folgenden Tagen die jeweiligen Grenzwerte überschritten haben und somit die Warnstufe 2 erreicht wurde. Förmlich festgestellt wurde dies durch eine Allgemeinverfügung des Gesundheitsamts für die Stadt und den Landkreis Göttingen, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 62 vom 29. November 2021.

https://www.goettingen.de/pics/download/1_1638199233/AB_62_29.11.2021.pdf


(Quelle: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html)

+++ Ab Mittwoch, 1. Dezember 2021 Warnstufe 2 (2Gplus-Regel) in nahezu allen niedersächsischen Kommunen. +++
Grundlage: § 3 Abs. 2 Corona-Verordnung

Auf der Seite Corona-Warnampel informieren wir zu den Warnstufen auf Basis der LeitIindikatoren.

https://www.niedersachsen.de/assets/image/736/215076

https://www.niedersachsen.de/assets/image/736/215076



23.11.2021

https://www.stk.niedersachsen.de/startseite/presseinformationen/ernste-lage-auch-in-niedersachsen-erneute-verscharfung-der-corona-regelungen-206190.html:

Ernste Lage auch in Niedersachsen – erneute Verschärfung der Corona-Regelungen

(https://www.niedersachsen.de/download/177122/Niedersaechsische_Verordnung_ueber_infektionspraeventive_Schutzmassnahmen_zur_Eindaemmung_des_Coronavirus_SARS-CoV-2_und_dessen_Varianten_Niedersaechsische_Corona-Verordnung_vom_23._November_2021_S._1-34.pdf)

https://www.goevb.de/service/news/details/3g-regel-fuer-fahrgaeste? und
https://www.facebook.com/goevb/posts/4953648981333195:

Mit Inkrafttreten der nächsten Niedersächsischen Corona-Verordnung gilt ab voraussichtlich Mittwoch für die Nutzung in unseren Bussen künftig die sogenannte 3G-Regel: geimpft, genesen, getestet.

Ab diesem Zeitpunkt ist der Zutritt der Busse nur noch für Fahrgäste gestattet, die geimpft, genesen oder getestet sind. Ein entsprechender Nachweis ist unaufgefordert bereitzuhalten und bei einer Kontrolle vorzuzeigen. Ein Testnachweis darf nicht älter als 24 Stunden sein. Selbsttests sind nicht gültig. Ausnahmen: Ausnahmen wird es unter anderem für kleine Kinder sowie Schüler*innen bis
18 Jahre geben. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske besteht nach wie vor. Wir empfehlen weiter FFP2-Masken.

Ist möglicherweise ein Bild von Text „geimpft genesen getestet“

Mit der Veröffentlichung der Änderung des Infektionsgesetzes im Bundesanzeiger (https://www.bgbl.de/) am 23.11.2021 tritt das Gesetz am 24.11.2021 in Kraft:
4906
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021
(https://www.bgbl.de/fileadmin/user_upload/bgbl121s4906.pdf)

 Der Beschluss der MPK vom 18.11.2021:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-diese-regeln-und-einschraenkung-gelten-1734724 →
Lesen Sie hier den Beschluss im Wortlaut PDF, 142 KB, nicht barrierefrei

(Siehe auch: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html)

BESCHLUSS

  • Pressemitteilung 401
  • Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (BPA)

(Es folgt der Wortlaut der Pressemitteilung inklusive des Beschlusses.)

https://www.bundesregierung.de/breg-de:

Grafik zu den Beschlüssen von Bund und Ländern zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 18.11.2021.



19.11.2021/ Nachtrag:

Der Link zur Allgemeinverfügung für den Weihnachtsmarkt (ab 22.11.2021-29.12.2021) der Stadt Göttingen: https://www.goettingen.de/pics/download/1_1637327523/AB_57_vom_19.11.2021.pdf

18.11.2021

Corona-Regeln in Göttingen werden verschärft

Siehe http://rt-europaallee.org/wordpress/2021/11/stadt-goettingen-ab-19-11-2021-verschaerfte-corona-regeln-regeln-fuer-den-weihnachtsmarkt/

Der Link zur Allgemeinverfügung (ab 19.11.2021-20.01.2022) der Stadt Göttingen: https://www.goettingen.de/pics/download/1_1637167141/AB_56_17.11.2021.pdf

Die Stadt Göttingen – Fachbereich Gesundheitsamt für die Stadt und den Landkreis Göttingen – erlässt angesichts der Corona- Pandemie zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 folgende
ALLGEMEINVERFÜGUNG
Gemäß § 28 Absatz 1, § 28a IfSG und § 21 Absatz 1 Satz 1 Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Nds. Corona-VO) vom 09.11.2021, jeweils in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz sowie § 1 Absatz 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
1. Ab dem 19.11.2021 ist der Zutritt zu den geschlossenen Räumen und die dortige Entgegennahme von Leistungen der nachfolgend aufgezählten Einrichtungen und Betriebe auf Personen beschränkt, die über einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (SchAusnahmV) oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV verfügen:
a) Gastronomiebetriebe (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nds. Corona-VO) einschließlich Diskotheken, Clubs und Shisha-Bars oder ähnliche Einrichtungen (§ 12 Nds. Corona- VO); § 9 Absätze 5 und 6 Corona-VO gelten entsprechend
b) Sportanlagen einschließlich Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnliche Einrichtungen wie Spaßbäder, Thermen, Saunen sowie der jeweiligen Duschen und Umkleiden; dies gilt nicht im Rahmen des Spitzen- und Profisports, Trainings von Rettungsschwimmern, Schulsports sowie für begleitende Aufsichtspersonen im Rahmen des Erstschwimmunterrichts von Kindern.
c) Museen, Theater, Kinos und ähnliche Kunst- und Kultureinrichtungen (wie z. B. Galerien, Kunsthäuser; mit Ausnahme von Bibliotheken), Spielhallen, Spielbanken und Wettannahme-stellen

2. Ab dem 19.11.2021 ist die Teilnahme an Sitzungen, Zusammenkünften oder Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 25 gleichzeitig Anwesenden, auf Personen beschränkt, die über einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV verfügen; § 8 Absatz 3 Nds. Corona-VO gilt entsprechend.

3. Soweit nur Personen anwesend sind, die über einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV verfügen, brauchen diese keine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 4 Corona-VO zu tragen und den Abstand im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1 Nds. Corona-VO untereinander nicht einzuhalten. § 8 Absatz 7 Satz 5 Nds. Corona-VO ist auf die Regelungen der Ziffern 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

4. Die Regelungen nach Ziffern 1 bis 2 gelten nicht
a) für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und

b) für Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen. Diese Personengruppen dürfen die Räume betreten, Leistungen entgegennehmen sowie an Veranstaltungen teilnehmen, soweit sie den Nachweis eines negativen Tests nach § 7 Nds. Corona-VO führen.

5. Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Sie tritt am 19.11.2021 in Kraft und gilt bis einschließlich 20.01.2022.

6. Ordnungswidrig handelt gemäß § 73 Absatz 1 a Nr. 6 IfSG, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Anordnungen nach Ziffer 1 bis 3 dieser Allgemeinverfügung verstößt. Jeder Verstoß kann gemäß § 73 Absatz 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden.“

15.11.2021

https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/niedersachsen-und-corona-aktuelle-leitindikatoren-203487.html :

 Niedersachsen und Corona: Warnstufen und Leitindikatoren

Zur Beurteilung der Corona-Lage gibt es drei Warnstufen. Eine Warnstufe wird festgestellt, wenn der Leitindikator „Hospitalisierung“ und mindestens ein weiterer Indikator den Wertebereich der entsprechenden Warnstufe erreicht.

Indikatoren

Leitindikator:

  • Hospitalisierung (landesweite Kennzahl)

Indikatoren:

  • Neuinfizierte (je Landkreis und kreisfreie Stadt)
  • Intensivbetten (landesweite Kennzahl)

Der Leitindikator „Hospitalisierung“ bestimmt sich nach den landesweiten Hospitalisierungsfällen mit Covid-19-Erkrankungen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner in den letzten sieben Tagen (7-Tages-Hospitalisierungs-Inzidenz). Ein Hospitalisierungsfall ist jede in Bezug auf eine Covid-19-Erkrankung in einem Krankenhaus aufgenommene Person. Die Fallzahl wird mittels des Interdisziplinären Versorgungsnachweises IVENA eHealth landesweit bestimmt.

Der Leitindikator „Neuinfektionen“ richtet sich nach der Zahl der Neuinfizierten mit Covid 19 im Verhältnis zur Bevölkerung je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen. Die 7-Tage-Inzidenz wird je Landkreis und kreisfreie Stadt nach den Zahlen des Robert Koch-Instituts (RKI) ermittelt.

Der Leitindikator „Intensivbetten“ bestimmt sich nach dem landesweiten prozentualen Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten an der Intensivbettenkapazität. Die Anzahl der belegten Intensivbetten wird auf Basis des Interdisziplinären Versorgungsnachweises IVENA eHealth landesweit ermittelt.


Vorschriften der Landesregierung:
Niedersächsische Corona-Verordnung (gültig ab 10. November 2021)

Presseinformation:
Niedersachsen steigt schrittweise um auf ‚2G‘! Erste deutliche Verschärfungen in der niedersächsischen Corona-Verordnung

Antworten auf häufig gestellte Fragen
FAQ – sortiert nach Themengebieten
Corona-Dashboard mit Ausweisung der Fallzahlen und Inzidenzen je Landkreis
www.niedersachsen.de/corona-fallzahlen

(Anmerkung: Es folgen die „Lage“ und Erklärungen/ Grafiken der Warnstufen usw.)


04.11.2021

Bundesregierung: Corona-Warn-App informiert über Auffrischungsimpfungen

(Quelle: https://www.facebook.com/Bundesregierung/posts/4529091630515871)

Bundesregierung ist teilt ein COVID-19-Update.
3 Std.  ·
Ab sofort benachrichtigt die Corona-Warn-App Nutzerinnen und Nutzer, denen die Ständige Impfkommission (STIKO) eine Auffrischimpfung empfiehlt, über das Angebot einer solchen Booster-Impfung. Diese Funktion hilft, um weiterhin mit hohem Impfschutz gut durch Herbst und Winter zu kommen.
? Mehr zur Corona-Warn-App: www.coronawarn.app
? Mehr zur Auffrischungsimpfung: bpaq.de/FAQBoostern
#IchAppMit Corona-Warn-App informiert über Auffrischungsimpfungen. Benachrichtigt werden können über 70-Jährige, deren Impfung mehr als sechs Monate zurückliegt, sowie Personen, die vor mehr als vier Wochen mit Johnson & Johnson geimpft wurden. Die App gleicht Daten wie das Alter, die in den gespeicherten Impfzertifikaten abgelegt sind, mit der STIKO-Empfehlung zur Auffrischungsimpfung ab. Treffen diese zu, wird den Nutzern empfohlen, sich über eine mögliche Booster-Impfung zu informieren.

03.11.2021

Stadt Göttingen:
Mobile Impfteams: Termine an weiteren Standorten

https://www.goettingen.de/aktuelles/mobile-impfteams-termine-an-weiteren-standorten-2021-11-01.html?fbclid=IwAR3XjDyfR1FhlnfSJeodelA7xO8K9-_TI2SsQhSpdW9xRsw4IGc-zSb-1Vw

(Siehe auch: http://rt-europaallee.org/wordpress/2021/11/stadt-goettingen-mobile-impfteams-termine-an-weiteren-standorten/)


03.11.2021

https://www.goettingen.de/aktuelles/coronavirus-das-gesundheitsamt-informiert-2020-02-17.html?

Inzidenz über 50
Der Inzidenzwert liegt nach Angaben des Robert Koch-Instituts im Landkreis Göttingen heute (Mittwoch, 3. November 2021) bei 67. Am Montag, 1. November 2021, wurde eine mindestens fünftägige Überschreitung des Inzidenzwerts von 50 formal festgestellt. Ab heute gilt daher die 3G-Regel. Die landesweiten Leitindikatoren, Hospitalisierung und Intensivbetten, veröffentlicht die Niedersächsischen Landesregierung täglich auf ihrer Internetseite.

Warnstufe 1:
https://www.niedersachsen.de/assets/image/212866

Siehe auch https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html →

Hier finden Sie die Grafiken zur Corona-Verordnung, gültig seit 08. Oktober 2021.

Download
Die Grafikdateien bieten wir hier auch zum Download als PDF an.

» DOWNLOAD Grafiken Gesamtpaket – Übersicht Corona-Regelungen als PDF – Stand: 08. Oktober

» DOWNLOAD Hinweisschilder 3G und 2G als PDF


11.10.2021

Bundesregierung: Heute (11.10.2021) endet das kostenlose Testangebot

(Quelle: https://www.facebook.com/Bundesregierung/posts/4453826861375682?)

Wichtige Änderung der Corona-Testverordnung: Da mittlerweile allen Bürgerinnen und Bürgern ein Impfangebot gemacht werden kann, ist eine dauerhafte Übernahme der Kosten für alle Tests durch den Bund und damit den Steuerzahler nicht länger erforderlich. Mehr dazu: bpaq.de/faq_coronatests
Unsere Grafik zur Corona-Pandemie trägt die Überschrift: „Heute endet das kostenlose Testangebot für alle“. Darunter ist zu lesen: „Gratis-Testangebote erhalten weiterhin u.a. unter 12-Jährige, 12- bis 17-Jährigen bis zum 31.12.21, Personen, die nicht gegen Corona geimpft werden können sowie Corona-Infizierte, die sich zur Beendigung einer Quarantäne testen lassen.“ Etwas abgesetzt folgt: „Außerdem gilt: Jeder kann kostenlos eine Corona-Schutzimpfung erhalten!“

28.09.2021

Neue Niedersächsische Corona-Verordnung seit 22. September 2021 in Kraft

Die Informationen für Göttingen sind nach wie vor (mit weiterführenden Links) zu finden auf:
https://www.goettingen.de/aktuelles/coronavirus-das-gesundheitsamt-informiert-2020-02-17.html

Die Informationen für Niedersachsen sind nach wie vor (mit weiterführenden Links) zu finden auf:
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html

Niedersächsische Corona-Verordnung


Corona-Verordnung – in Kraft seit 22. September 2021:
Niedersächsische Corona-Verordnung (gültig ab 22. September 2021) – PDF, nicht barrierefreiPressinformationen mit Erläuterungen zur Neufassung der Corona-Verordnung:
Gut geschützt in den Herbst – mehr Möglichkeiten durch mehr 2G (21. September 2021)
Hier finden Sie die dazugehörige Corona-Warnampel mit den Landkreisen und kreisfreien Städten, die auf Basis der neuen Verordnung und den dort beschriebenen Leitindikatoren eingestuft sind.

Bitte beachten Sie, dass die entsprechend der Warnstufe anzuwendenden Regelungen erst nach Feststellung des Landkreisen bzw. der kreisfreien Stadt (durch Allgemeinverfügung) gültig sind. Bitte informieren Sie sich dazu bei den Online-Angeboten Ihre Kommune.

In unserem FAQ-Bereich beantworten wir Ihnen häufig gestellte Fragen.


Niedersächsische Absonderungsverordnung – in Kraft seit 22. September 2021:
Niedersächsische Absonderungsverordnung (gültig ab 22. September 2021)

Mit der Absonderungsverordnung des Niedersächsischen Gesundheitsministeriums wird ein rechtsverbindlicher und landesweit einheitlicher Rahmen zum Umgang der Gesundheitsämter mit Quarantäne- und Absonderungsanordnungen geschaffen.

Weitere Informationen zu der Absonderungsverordnung finden Sie hier.


Bundesvorschriften


Corona-Testverordnung – in Kraft ab 11. Oktober 2021

Coronavirus-Testverordnung – TestV (21. September 2021)



 30.08.2021

Neue Corona- Verordnung in Niedersachsen ab 25.08.2021

Auf Grund der Komplexität der neuen Verordnung, hier nur der Hinweis auf die entsprechenden Links! Um den Stand in Göttingen zu erfahren, ist nach wie vor der Link https://www.goettingen.de/aktuelles/coronavirus-das-gesundheitsamt-informiert-2020-02-17.html zu empfehlen!
Der NDR 1 Niedersachsen erklärt unter https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/Die-Corona-Verordnung-verstehen-Gar-nicht-so-einfach-,warnampel104.html?fbclid=IwAR1BWdQ-vI2frhfkEZvn4AFWJcXaZ08CrRqJ6f5juiO5WamSQsncgmpn8uM die Verordnung anhand von Beispielen.

https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/niedersachsen-und-corona-aktuelle-leitindikatoren-203487.html (Warnampel). Hier ist auch die folgende Karte zu finden:

https://www.niedersachsen.de/download/173621 (Gesamtpaket Grafiken zu neuer Corona- Verordnung, ab 25.08.2021)

https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html?fbclid=IwAR3GHYE6Vx8RA1tE7Ljf9uV1lm3DVUuhasUnZFrdUt-pAl9VCobPQ7J9K34


10.08.2021

(Quelle: https://www.facebook.com/Bundesregierung/posts/4264227880335582?)

Bundesregierung ist teilt ein COVID-19-Update.

„Jetzt haben wir genug Impfstoff und wir müssen dafür werben, dass geimpft wird“, sagte Kanzlerin Merkel nach den Bund-Länder-Beratungen zur Corona-Pandemie. Jedoch brauche es mit Blick auf die steigenden Infektionszahlen und die ansteckendere Delta-Variante auch weiterhin Schutzmaßnahmen, vor allem für die Innenräume. Neben der AHA+L-Regel soll hier künftig die 3G-Regel gelten: bpaq.de/3G-Regel
? AHA+L-Regeln: Abstand, Hygieneregeln, Maske im Alltag und Lüften

Siehe auch:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/buerokratieabbau/bund-laender-beratung-corona-1949606

Bund-Länder-Beschluss vom 10.08.2021:
https://www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/1949532/d3f1da493b643492b6313e8e6ac64966/2021-08-10-mpk-data.pdf?download=1

BESCHLUSS
TOP 1: Bewältigung der Hochwasserkatastrophe und ihrer Folgen
BESCHLUSS
TOP 2: Maßnahmen zur Bewältigung der CoronaPandemie


03.08.2021

(Quelle: https://www.goettingen.de/aktuelles/coronavirus-das-gesundheitsamt-informiert-2020-02-17.html)

Inzidenzwert über 10

Der Inzidenzwert liegt nach Angaben des Robert Koch-Instituts im Landkreis Göttingen heute (Dienstag, 3. August 2021) bei 10,7 und damit weiterhin über dem Wert von 10. Mit Wirkung ab Mittwoch, 4. August 2021, gelten die jeweiligen Schutzmaßnahmen aus der Corona-Verordnung der Landesregierung für Inzidenzwerte zwischen zehn und 35.

https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/stufenplan-corona-regeln-auf-basis-der-regionalen-inzidenz-200245.html:

Stufe 10 bis 35 (Niedersächsische Corona-Verordnung- kompakt)
https://www.niedersachsen.de/assets/image/210312 (Bilddatei)


03.08.2021

(Quelle Niedersächsische Staatskanzlei: https://www.stk.niedersachsen.de/startseite/presseinformationen/ubergangsregelung-in-der-niedersachsischen-corona-verordnung-mehr-handlungsspielraume-fur-kommunen-bei-steigenden-inzidenzen-verscharfungen-in-besonders-kritischen-bereichen-202926.html?)

Übergangsregelung in der Niedersächsischen Corona-Verordnung: Mehr Handlungsspielräume für Kommunen bei steigenden Inzidenzen – Verschärfungen in besonders kritischen Bereichen

Mit der heute veröffentlichten und am (morgigen) Mittwoch, 28.07.2021, in Kraft tretenden Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung erhalten die Landkreise und Kreisfreien Städte deutlich erweiterte Handlungsspielräume bei wieder steigenden Inzidenzen. Zugleich werden die Regeln für besonders kritische Bereiche verschärft.

Artikel-Informationen
erstellt am:
27.07.2021

Download der  Niedersächsischen Corona- Verordnung: https://www.stk.niedersachsen.de/download/172668/117_Corona-VO_ab_28-07-2021_Lesefassung.pdf


 23.06.2021

(Quelle: https://www.facebook.com/ndrniedersachsen/posts/3973809069341612)

Eine Woche nach dem Start gibt es den digitalen Impfpass nun auch in Impfzentren.
Ist möglicherweise ein Bild von Text

… oder in Niedersachsen:

https://www.impfportal-niedersachsen.de/portal/#/appointment/public  →

https://www.impfportal-niedersachsen.de/portal/?fbclid=IwAR11pE2hrQxYkA6MSFbkSKxB_5ZeH-EdoravMcKvQac6jE983qIXLcLp1Zk#/appointment/public

… oder in einer Apotheke!


 20.06.2021

(Quelle: https://www.facebook.com/ndrniedersachsen/posts/3965761366813049?)

Ab Montag treten wesentliche Lockerungen für Inzidenzen unter 10 in Kraft – die sogenannte Stufe null. Ein Überblick:
Weitere Corona-Lockerungen ab 21. Juni 1. Inzidenz unter 10*: Im privaten Bereich dürfen sich bis zu 25 Personen drinnen und bis zu 50 draußen treffen. Inzidenz 10 bis 35*: 10 Personen aus 10 Haushalten. Geimpfte, Genesene und Kinder bis einschl. 14 Jahren zählen jeweils nicht dazu. 2. Inzidenz unter 10*: Bei geschlossenen Feiern keine Personenobergrenze mehr - ab 25 Personen drinnen und ab 50 Personen draußen mit Test. Hotels und Beherbergung: Test nur noch bei Anreise. 3. Inzidenz unter 10*: Clubs und Discos dürfen öffnen - Abstandsregeln und Maskenpflicht entfallen, negativer Testnachweis erforderlich. 4. Inzidenz unter 10*: Fußball- und Grillfeiern, Einschulungsfeiern, Geburtstagsfeiern und Hochzeiten ohne Personenanzahl mit negativem Test. Geimpfte und Genesene zählen nicht dazu. Es reicht ein Hygienekonzept. 5. Härtefallregelung: Gilt für Landkreise, deren Inzidenzen steigen, aber klar abgrenzbar sind und epidemiologisch keinen Sprung in die nächste Stufe rechtfertigen. *Entscheidend für Lockerungen ist ein stabiler Inzidenzwert im Landkreis an 5 Werktagen in Folge. Quelle: Corona-Verordnung NDS | Stand: 18. Juni 2021

10.06.2021

(Quelle: https://www.goettingen.de/aktuelles/ab-montag-maskenpflicht-in-goettingen-und-hann.-muenden-weitestgehend-aufgehoben-2021-06-10.html?fbclid=IwAR2uNs5gZlBxvFMVW1ODXPc57Ayp6onw0kEZmVEo7PeuxujMFVS4ftym9Gw)

10.06.2021

Ab Montag: Maskenpflicht in Göttingen und Hann. Münden weitestgehend aufgehoben

Ab Montag, 14. Juni 2021, muss unter freiem Himmel in der Öffentlichkeit in Göttingen und in Hann. Münden kein Mund-Nasen-Schutz (MNS) mehr getragen werden. Das Gesundheitsamt für die Stadt und den Landkreis empfiehlt unabhängig davon, auch weiterhin an Orten, an denen Menschen auf engem Raum zusammenkommen, zum eigenen Schutz und zum Schutz anderer freiwillig einen MNS zu tragen.

Das Gesundheitsamt hat dazu eine Allgemeinverfügung

erlassen, die am Montag, 14. Juni 2021, in Kraft tritt und bis zum 24. Juni 2021 befristet ist.

Bestehen bleibt die sogenannte Maskenpflicht lediglich in den Bereichen Wilhelmsplatz und Albaniplatz in Göttingen

. Dort gilt sie weiterhin freitags und sonnabends von jeweils 21.00 Uhr bis 4.00 Uhr.


27.05.2021

Stadt Göttingen, Allgemeinverfügung – Einzelhandel Inzidenz unter 50 (AB 17):
https://www.goettingen.de/pics/download/1_1622034873/AB_17_vom_26.05.2021.pdf

Stadt Göttingen, Allgemeinverfügung Kontaktbeschränkungen Inzidenz  unter 35 (AB 07):
https://www.goettingen.de/pics/download/1_1616160951/AV_Inzidenz_AB_07.pdf?

Stadt Göttingen, Allgemeinverfügung Anpassungen der MundNasenBedeckungPflicht (AB 10):
https://www.goettingen.de/pics/download/1_1617285022/AB_vom_01.04.2021.pdf

Den aktualisierten Stufenplan (Niedersachsen) finden Sie unter folgendem Link:
https://www.niedersachsen.de/download/168654/Corona_-_Stufenplan_2.0.pdf