Änderungen in der Rentenversicherung ab 01.10.2022

(Quelle: https://www.facebook.com/DeutscheRentenversicherung/posts/pfbid02h9VE1PxqHVEW6UoGeJP2YK6SNRFnmHovFAPEGXViexbvHnifB9mJh1CD4WfxD3wwl)

Die Minijob-Grenze wird angehoben: Ab dem 1. Oktober 2022 steigt diese auf 520 Euro monatlich.☝ Zahlen Sie dabei Rentenversicherungsbeiträge, haben Sie Ansprüche auf Leistungen der Deutschen Rentenversicherung, wie eine medizinische Reha. Lassen Sie sich dagegen von der Rentenversicherungspflicht befreien, verzichten Sie auf diese Leistungen. Außerdem zählen die Zeiten im Minijob dann nur zu einem Drittel als Wartezeit in der Rentenversicherung.

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Ebenso wie bei Minijobs steigt die Grenze auch bei Midijobs zum 1. Oktober 2022. Bei einem Verdienst zwischen 520,01 Euro und 1.600 Euro monatlich zahlen Sie reduzierte Beiträge zur Sozialversicherung, wobei die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge wie voll gezahlte Beiträge auf die Rente angerechnet werden.

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Ab dem 1. Oktober wird der gesetzliche Mindestlohn auf 12 Euro pro Stunde erhöht und die Minijob-Grenze steigt auf 520 Euro pro Monat!
Wichtig für Rentnerinnen und Rentner: Ab dem 1. Januar 2023 gilt wieder die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro. Wer einen Minijob ausübt, darf in Ausnahmefällen auch mal mehr als 520 Euro verdienen. Beziehen Sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder die Knappschaftsausgleichsleistung und überschreiten gelegentlich die Minijob-Verdienstgrenze, kann bei einem Gesamtverdienst von mehr als 6.300 Euro im Kalenderjahr die Rente gekürzt werden oder der Anspruch auf die Knappschaftsausgleichsleistung ganz entfallen.