Info von einem RA: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

(Quelle: https://www.facebook.com/1428328704097676/photos/a.1429029117360968/2330583053872232/?type=3&theater)

Anmerkung Renate Schiele/ 02.10.2019:
Der Beitrag wurde zur Information trotz der Bedenken hinsichtlich eventueller Werbung und der namentlichen Nennung einiger RAe veröffentlicht.

 

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Seit dem 21.08.2019 bzw. 01.09.2019 gilt das neue Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) mit u.a. erheblichen Verschlechterungen.
Aus meiner Sicht dürften viele Bescheide, die das neue Recht anwenden, angreifbar sein, so dass Betroffene dagegen vorgehen sollten (Widerspruch, Klage, Eilverfahren)! Wer dazu anwaltliche Unterstützung braucht: Das Anwaltsbüro Gerloff & Gilsbach steht gern bereit.

Hier die gravierendsten (aus meiner Sicht verfassungswidrigen) Neuerungen:

– Wer als Alleinstehende*r in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht ist, erhält 10 % weniger Leistungen, weil er/sie Einspareffekte durch das Zusammenwohnen mit anderen habe
– Verlängerung der Wartezeit für (fast normale) Analogleistungen von 15 auf 18 Monate (§ 2)
– Verschärfung der Leistungskürzungsmöglichkeiten
– U25-jährigen werden in bestimmten Fällen die Leistungen um 20% gestrichen
– Wer eine eigene Wohnung bewohnt, bekommt keine Strompauschale mehr; Stromkosten müssen konkret nachgewiesen werden; wer Strom spart, verliert damit Geld
– weitere Details: http://berlin-hilft.com/2019/08/25/aenderungen-im-asylbewerberleistungsgesetz-asylblg-2019/

Das BVerfG stellte 2012 klar: Das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum darf migrationspolitisch nicht relativiert werden – der Anspruch ergibt sich aus dem Mensch-Sein, so dass der Aufenthaltsstatus irrelevant ist. Der damalige Senatsvorsitzende sagte in der mündlichen Urteilsbegründung u.a.: „Ein bisschen Aushungern und dann gehen die schon – das kann`s ja wohl nicht sein“.
Und was macht der Gesetzgeber? Ein bisschen Aushungern! Super Idee! Das machen wir!

Es braucht Fälle bei den Gerichten, um diesen menschenverachtenden Irrsinn möglichst bald zu stoppen. Ohne eine massive Belastung der Gerichte mit AsylbLG-Fällen und ein schnelles Durchdringen zum BVerfG wird sich nichts bewegen. Daher: Betroffene sollten stets (neben Widerspruch und Klage) auch Eilrechtsschutz beim Sozialgericht anstrengen a) um eine schnelle Entscheidung zu erlangen und b) um bei den Gerichten ein Problembewusstsein zu schaffen. Bis zur BVerfG-Entscheidung aus 2012 dauerte es fast 20 Jahre – das lag auch daran, dass bei den Gerichten kaum Fälle ankamen, das muss sich diesmal ändern.

Da es sich um kompliziertes Recht handelt, ist die Einschaltung eines RAs / einer RAin dringend anzuraten:
– für den Norden: Jan Sürig http://migrationundsoziales.de/kanzlei-2.html und Dirk Audörsch http://www.rechtundschlichtung.de/index.php/start.html
– für den Westen: Eva Steffen https://anwaltauskunft.de/anwaltssuche/eva-steffen-lb1kz
– für den Süden: Klaus Schank https://www.haubner-schank.de/
– für die Mitte: Sven Adam http://www.anwaltskanzlei-adam.de/
– für den Osten: meine Wenigkeit: http://www.rae-gerloff-gilsbach.de/kontakt.html
oder eine*n ortsnahe*n Expert*in über https://anwaltauskunft.de/magazin (erweiterte Suche) / anwalt.de finden

Da Besprechungstermine viel Zeit fressen und rar sind – e-mail + Leistungsbescheid + scan des Aufenthaltsdokuments + kurze Schilderung der Umstände + Vollmacht (http://www.rae-gerloff-gilsbach.de/img/Vollmacht.pdf) + Kontakt für Rückfragen

Da die Frage nach dem Kostenrisiko für die Betroffenen kam:
Für den Widerspruch kann jede*r Betroffene beim Amtsgericht Beratungshilfe bekommen, dann entstehen Kosten von maximal 15 Euro. Für Klage und Eilantrag gibt es PKH (wenn keine völlige Aussichtslosigkeit besteht).
Da es bei den Verfahren regelmäßig um offene Rechtsfragen geht und die Verfassungsmäßigkeit zumindest umstritten ist, muss es PKH geben.
Unterm Strich drohen also Kosten von maximal 15 Euro, ein Gang zum Amtsgericht und/oder das Ausfüllen eines PKH-Formulars: https://justiz.de/formulare/zwi_bund/zp1a.pdf