Neue gesetzliche Mitwirkungspflichten im Widerrufsverfahren

(Quelle: http://berlin-hilft.com/2018/11/19/neue-gesetzliche-mitwirkungspflichten-im-widerrufsverfahren/?fbclid=IwAR0L9sFF_OXeV_2hjpywGRMF_F1E3r8N6aECT5uWeaBdU32o1Scb5ipAh7g)

 

 
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Im Bundestag wurde vergangene Woche eine schon länger geplante Erweiterung des Asylgesetzes um Pflichten zur Mitwirkung beschlossen. Hier geht es insbesondere um Widerrufsverfahren, die nach einem bzw. drei Jahren nach jeweiliger Anerkennung erfolgen.

Besondere Zielgruppe bzw. Auslöser dieser Änderung sind die Menschen, die 2015 bzw. Anfang 2016 im schriftlichen Verfahren anerkannt wurden und bei denen es – nach Meinung des BANF und auch der beschließenden Politik – keine hinreichende Sicherheit zur Identitätsfeststellung gab. Doch dazu später mehr.

Neu eingefügt wurde der Absatz 3a im § 73 AsylG. Hiernach besteht nun eine Verpflichtung zur Mitwirkung beim Widerrufsverfahren, die es vorher gar nicht gab. Die neuen Pflichten definieren sich dabei wie folgt.