Einladungen des BAMF Folge leisten?

(Quelle: https://www.nds-fluerat.org/35550/aktuelles/einladungen-des-bamf-folge-leisten/?fbclid=IwAR0t9fW9nWN1zhJI30lOnSS1lRfMZoRajxwGRqwII3zo5-0kb26GFqlVIkE)

 

Einladungen des BAMF Folge leisten?

Hinweise zum geplanten Dritten Gesetz zur Änderung des Asylgesetzes

Bisher hat der Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V. allen Betroffenen geraten, den Einladungen des BAMF zur (erneuten) freiwilligen Anhörung nicht Folge zu leisten und allenfalls Unterlagen zur Identität (etwa eine Geburtsurkunde) an das BAMF zu senden, sofern ein Identitätsnachweis bislang dem Bundesamt nicht vorgelegt werden konnte; näheres dazu siehe Meldung vom 16.04.2018: BAMF bereitet Widerrufsverfahren vor. Dieser Rat bleibt jedoch nur bestehen, solange auf der Einladung steht, dass es sich um eine freiwillige Anhörung handelt.

Sobald das „Dritte Gesetz zur Änderung des Asylgesetzes“, welches am 08.11.2018 vom Bundestag verabschiedet wurde, in Kraft getreten ist, ist mit „freiwilligen“ Einladungen nicht mehr zu rechnen: Die geplanten Änderungen im §73 AsylG sehen u.A. vor, dass Betroffene, nach Aufforderung durch das BAMF, zur „persönlich[en] [„] Mitwirkung bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Widerrufs oder der Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft“ verpflichtet werden können, wobei die Kriterien der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit der Mitwirkungshandlung zu beachten sein werden. Wird den Mitwirkungspflichten nicht oder nicht vollständig nachgekommen, so soll es dem BAMF möglich sein, nach Aktenlage zu entscheiden, sofern „die unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht unverzüglich nachgeholt worden ist“ oder „der Ausländer die Mitwirkungspflichten ohne genügende Entschuldigung verletzt hat“. Weitere Informationen zum Inhalt und zu den Auswirkungen dieser Änderungen finden Sie hier und hier .

Um gegenwärtig weiter gut beraten zu können, empfiehlt es sich folglich, neu zugehende Schreiben des BAMF genau zu lesen ( -> Hinweis auf Freiwilligkeit ja oder nein?); nur wenn die Teilnahme an der Anhörung freiwillig ist, bleibt die Verweigerung einer Teilnahme ohne Folgen. Ebenfalls sinnvoll wäre es den Fortlauf des Gesetzgebungsverfahrens aufmerksam zu begleiten. Ein Fact-Sheet mit Hinweisen zum Umgang mit den „neuen“ Mitwirkungspflichten im Rahmen der Prüfung eines Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens wird bald zur Verfügung stehen.