MBE Migrationsberatung, AWO Kreisverband Göttingen e.V. zur Passpflicht

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Einige Ausländerbehörden begründen die Nichterteilung von Aufenthaltserlaubnissen für subsidiär Schutzberechtigte und Personen mit nationalen Abschiebungsverboten mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit der Vorlage eines nationalen Passes. Hierbei ist folgendes zu beachten:

Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 AufenthG ist von der Passpflicht als Regelerteilungsvoraussetzung für eine Aufenthaltserlaubnis dann abzusehen, wenn ein Anspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels ohne Erfüllung der Passpflicht besteht. Dies gilt für folgende Personengruppen:

 Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1–3 AufenthG erhalten – also Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte, Personen, für die ein (nationales) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG gilt,

 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4a und b AufenthG

Die Verweigerung einer Ausländerbehörde, die Aufenthaltserlaubnis mit dem Hinweis auf fehlende Passbeschaffungsbemühungen zu erteilen, ist somit rechtswidrig. Gemäß § 48 Abs. 4 S. 1 AufenthG ist in diesen Fällen ein Ausweisersatz zu erteilen. Dies ist in der Regel der elektronische Aufenthaltstitel, der aber ausdrücklich als Ausweisersatz gekennzeichnet werden muss.

Auch die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis darf aus denselben Gründen gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG nicht abgelehnt werden.

Bei der Erteilung sonstiger humanitärer Aufenthaltstiteln kann gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG im Wege des Ermessens ebenfalls von der Passpflicht abgesehen werden.

Davon unberührt bleibt jedoch die Pflicht, gemäß § 48 Abs. 3 AufenthG, an der Beschaffung eines Passes oder sonstigen Identitätspapiers mitzuwirken, sofern dies zumutbar ist.

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