„Subsidiärer Schutz“: Verlängerung 6 Wochen vor Ablauf!

(Quelle: https://ahmadpouyaistwillkommen.blogspot.de/2017/09/wichtige-information-zu-ein-jahres.html?spref=fb)

 

Wichtige Information für alle Geflüchteten 
mit einem Jahr „Subsidiären Schutz“: 
Die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis (AE) 
muss 6 Wochen vor Ablauf beantragt werden! 
Der subsidiäre Schutz greift ein, wenn weder der Flüchtlingsschutz noch die Asylberechtigung gewährt werden können und im Herkunftsland ernsthafter Schaden droht.

Auf Hinweis von Barbara Maestle

Wichtige Information für alle Geflüchteten mit einem Jahr „Subsidiären Schutz“: die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis (AE) muss 6 Wochen vor Ablauf beantragt werden! 

Da viele Anhörungen Ende 2016 stattfanden, läuft für die Geflüchteten mit „Subsidiären Schutz“ die einjährige Aufenthaltserlaubnis bald ab. 

Die Geflüchteten müssen selber aktiv werden, um eine Verlängerung um 2 Jahre zu erreichen. Wie das geht, hat die stellvertretende Leiterin der Ausländerbehörde Frau Boeck auf Anfrage des AK Politiks der Kölner Willkommensinitiativen erklärt: Siehe angehängte JPG und stichwortartige Zusammenfassung: Wie kann die Aufenthaltserlaubnis bei Susidiärem Schutz verlängert werden? 1. Wann? – 6 Wochen vor Ablauf stellen, – Terminvereinbarung zu persönlichem Gespräch mit dem jeweiligen Sachbearbeiter 2. Wo? A) Wenn Klageverfahren gegen den Asylbescheid laufen: Antrag bei der zentralen Ausländerbehörde in Kalk stellen: Gruppe Asyl (323/31) am Ottmar-Pohl-Platz 1, 51103 Köln Kalk, asyl@stadt-koeln.de B) 

Wenn kein Klageverfahren: Antrag bei den jeweiligen Bezirksausländerämtern 3. Was mitbringen? – Foto, – Belege von Integrationsleistungen Nachweise über Einkommen, Mietvertrag, Nachweise über Sprachkurse, etc. – Ausweispapier: A) Wenn Klageverfahren: Nachweis über Passbemühungen B ) Wenn kein Klageverfahren: Pass Die Aufenthaltserlaubnis (AE) wird dann für 2 Jahre verlängert im A) Ausweisersatz. B )Pass

Dazu >>>

Subsidiärer Schutz

Subsidiär schutzberechtigt sind Menschen, die stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass ihnen in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht und sie den Schutz ihres Herkunftslands nicht in Anspruch nehmen können oder wegen der Bedrohung nicht in Anspruch nehmen wollen. Ein ernsthafter Schaden
kann sowohl von staatlichen als auch von nichtstaatlichen Akteurenausgehen.

Als ernsthafter Schaden gilt:
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Ausschlussgründe für eine Schutzberechtigung


Eine Schutzberechtigung der drei Schutzformen – Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz – kommt nicht in Betracht, wenn Ausschlussgründe vorliegen. Dazu gehören: 


Wenn eine Person ein Kriegsverbrechen oder eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat, als Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil sie wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.
Rechtliche Grundlagen und Folgen


Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr bei Verlängerung: jeweils zwei weitere Jahre Niederlassungserlaubnis nach fünf Jahren (die Asylverfahrensdauer wird eingerechnet) möglich, wenn weitere Voraussetzungen, wie etwa die Sicherung des Lebensunterhalts sowie ausreichende Deutschkenntnisse, erfüllt sind.

unbeschränkter Arbeitsmarktzugang – Erwerbstätigkeit gestattet
§4 Abs. 1 AsylG

Hier der Link vom BAMF zum subsidiären Schutz §4 Asylgesetz >>>